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6.8 KiB

BESCHLUSS
10
November
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
November
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
März
gemäß
§
Abs.
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schweren
Raubes
Fällen
schweren
Raubes
Fällen
Fall
Tateinheit
versuchter
Freiheitsberaubung
weiteren
Fall
Tateinheit
schwerer
räuberischer
Erpressung
weiterer
Tateinheit
versuchter
Freiheitsberaubung
Diebstahls
Waffen
Tateinheit
schwerer
räuberischer
Erpressung
Diebstahls
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
wirksam
Rechtsfolgenausspruch
beschränkte
Sachrüge
Verfahrensrüge
geführte
Revision
Angeklagten
insbesondere
Unterlassen
Anordnung
Maßregel
§
§
StGB
richtet
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
beging
Jahre
alte
heroinabhängige
Angeklagte
7
.
April
9
.
Juni
insgesamt
Überfälle
Geschäfte
Tankstellen
teilweise
Messer
teilweise
geladene
ungeladene
PTB-Waffe
einsetzte
Bargeld
Zigaretten
Mobiltelefone
erbeutete
.
Taten
waren
motiviert
Angst
Entzugserscheinungen
S.
.
brach
Angeklagte
27
.
April
Abend
Folgetages
nutzte
dann
anderen
Stelle
unverschlossen
abstellte
.
9
.
Juni
kurz
Begehung
letzten
Überfalls
Drogeriemarkt
zwang
Fahrerin
Vorzeigen
ungeladenen
PTB-Waffe
Pkw
überlassen
entfernte
.
Unmittelbar
Taten
hatte
Angeklagte
konsumiert
stand
Einfluss
Droge
Heroinrausch
verursachte
S.
.
2
.
Revision
Angeklagten
ist
bereits
Sachrüge
erfolgreich
.
Ablehnung
Anordnung
Maßregel
§
StGB
ist
Begründung
rechtsfehlerhaft
.
Anlehnung
Ausführungen
Sachverständigen
vertritt
Landgericht
Auffassung
Unterbringung
hinreichend
konkrete
Aussicht
Behandlungserfolg
verspreche
.
Einschätzung
wird
gestützt
Angeklagten
ernsthaften
Therapiewillen
fehle
Änderungsmotivation
eher
ungerichtet
sei
Ablehnung
Hauptverhandlung
begründet
habe
brauche
etwas
längeres
.
Zwar
kann
Landgericht
Ansatz
zutreffend
erkennt
Therapieunwilligkeit
Täters
Erfolgsaussicht
Maßregel
sprechender
Umstand
sein
.
Fall
sind
jedoch
Gründe
Wurzeln
etwaigen
Motivationsmangels
festzustellen
ist
überprüfen
Therapiebereitschaft
Erfolg
versprechende
Behandlung
geweckt
werden
kann
vgl.
NStZ-RR
;
.
Landgericht
setzt
insoweit
naheliegenden
Möglichkeit
Angeklagten
Sachverständigen
Hauptverhandlung
geäußerte
Ablehnung
Entziehungsbehandlung
Motiv
getragen
sein
kann
Angeklagten
selbst
erster
Linie
ausdrücklich
erstrebte
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
erreichen
.
Landgericht
Sachverständigen
folgend
abstellt
zunächst
Sozialtherapie
vorgenommen
werden
sollte
Erfolg
versprechende
Entziehungsbehandlung
gewährleisten
trägt
auch
Ablehnung
Unterbringung
Angeklagten
§
StGB
.
bleibt
nämlich
unbeachtet
Angeklagte
zunächst
Regelvorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
Teil
Freiheitsstrafe
unerheblicher
Dauer
Vollstreckung
Maßregel
verbüßen
haben
wird
sozialtherapeutische
Behandlung
genutzt
werden
kann
.
Sollte
Zeitpunkt
regulären
Übergangs
Angeklagten
Vollstreckung
Maßregel
noch
abgeschlossen
sein
so
kommt
grundsätzlich
auch
nachträgliche
Anordnung
Vollzugs
weiteren
Teils
Strafe
Frage
§
Abs.
Satz
StGB
.
Verzicht
Unterbringung
lässt
auch
Sachverständigen
übernommenen
Auffassung
begründen
Fachwelt
sei
anerkannt
Verhängung
Freiheitsstrafen
Jahren
Erfolgsaussichten
Jahr
Freiheitsstrafe
Jahren
erheblich
abnähmen
gerade
Suchtbehandlung
Therapiebemühungen
nur
Erfolg
versprächen
nur
Strafvollzug
zumindest
auch
teilweise
täglichen
Leben
Freiheit’
erprobt
werden
könnten
S.
.
Gerade
Umstand
hat
Gesetzgeber
Einführung
§
Abs.
Satz
StGB
langen
Freiheitsstrafen
Vorwegvollzug
Teils
Strafe
vorsieht
Rechnung
getragen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Schließlich
vermag
auch
Berufung
Strafkammer
Ausgangsbedingungen
Unterbringung
Entziehungsanstalt
sehr
ungünstig
seien
Hinweis
Verzicht
Unterbringung
Angeklagten
rechtfertigen
.
Entlastung
Maßregelvollzugs
Tätern
sehr
ungünstigen
Ausgangsbedingungen
war
zwar
Ziel
Umgestaltung
§
StGB
Sollvorschrift
Gesetz
Sicherung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Entziehungsanstalt
;
vgl.
BT-Drucks
.
S.
S.
.
Grundlage
Ermessensvorschrift
kommt
Absehen
Unterbringung
Entziehungsanstalt
indes
nur
besonderen
Ausnahmefällen
Betracht
vgl.
Beschluss
6
.
September
;
NStZ
.
ist
ersichtlich
hier
Ausnahmefall
vorliegt
.
3
.
Senat
hält
Aufhebung
gesamten
Rechtsfolgenausspruchs
angezeigt
umfassende
Neubeurteilung
Frage
Anordnung
Maßregeln
§
§
StGB
neuer
Begutachtung
zusammenhängenden
Bemessung
Strafen
ermöglichen
bereits
Ausführungen
Urteils
Frage
Schuldfähigkeit
Angeklagten
beruhend
Prüfung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
frei
Bedenken
sind
.
Ausführungen
Landgerichts
Annahme
Voraussetzungen
§
StGB
Ausnahme
lediglich
Anwendung
Zweifelssatzes
sind
insgesamt
wenig
stringent
.
Insbesondere
erschließt
weiteres
Frage
sicheren
lediglich
Grundlage
Zweifelssatzes
beruhenden
Annahme
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Leistungsverhalten
Angeklagten
Tatsituation
ankommen
soll
.
ist
auch
erkennbar
akute
Heroinintoxikation
zwar
vorletzten
Raub
9
.
Juni
Uhr
Rolle
gespielt
haben
soll
aber
letzten
selben
Tag
Uhr
begangenen
Überfall
.
Sachverständigen
geht
Landgericht
Angeklagten
dissoziale
Persönlichkeitsstörung
vorliege
jedoch
Einfluss
Einsichtsfähigkeit
gehabt
habe
auch
Steuerungsfähigkeit
Begehung
Taten
erheblich
eingeschränkt
habe
.
Urteil
lässt
indes
erkennen
Tatsachen
Sachverständige
Diagnose
gestellt
hat
.
fundierte
Auseinandersetzung
Zusammenhang
wäre
erforderlich
gewesen
Angeklagten
Vergangenheit
bereits
forensisch-psychiatrische
Diagnosen
gestellt
wurden
Diagnose
Sachverständigen
hiesigen
Verfahren
abweichen
.
gilt
zumal
Hintergrund
Sachverständigen
erst
spät
gewonnenen
Erkenntnisse
Zusammenhang
früherer
Unterbringungen
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
vgl.
S.
.
angefochtene
Urteil
trifft
auch
Festlegung
dahingehend
diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung
bereits
Kriterium
schweren
anderen
seelische
Abartigkeit
erfüllt
Erfüllung
Eingangskriteriums
§
§
StGB
lediglich
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
etwa
nur
erheblich
beeinträchtigt
hat
.
selbst
schweren
Persönlichkeitsstörung
ist
gleichbedeutend
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
Sinne
§
§
StGB
.
Gelangt
auch
neue
Tatgericht
rechtsfehlerfrei
Diagnose
Persönlichkeitsstörung
wird
prüfen
haben
vorliegen
Gesamtheit
Leben
Angeklagten
vergleichbar
schwer
ähnlichen
Folgen
stören
belasten
einengen
krankhafte
seelische
Störungen
vgl.
NStZ-RR
77
78
;
StGB
Zustand
.
schwere
seelische
Abartigkeit
festzustellen
ist
motivischer
Zusammenhang
psychischer
Störung
Tatgeschehen
besteht
liegt
dann
aber
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
ausgewirkt
hat
;
auch
nung
Taten
Landgericht
Sachverständigen
Ausnahmen
feststellt
S.
spricht
dann
weiteres
vgl.
.
Raum
Brause
König