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5.9 KiB

BESCHLUSS
12
.
September
Strafsache
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:120918B5STR400.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
12
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
Januar
zugrundeliegenden
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
Fällen
Fällen
geringen
Menge
Einbeziehung
weiterer
Strafen
Urteil
Amtsgerichts
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Betäubungsmitteln
Fällen
Fällen
geringen
Menge
unerlaubten
Besitzes
Munition
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
Ferner
hat
Unterbringung
Entziehungsanstalt
bestimmter
Vorwegvollzugsdauer
Einziehung
Euro
Tatertrag
Wertes
Tatertrages
Höhe
Euro
angeordnet
.
hiergegen
erhobene
Revision
ist
Sachrüge
erfolgreich
.
zudem
erhobenen
Verfahrensrügen
kommt
mehr
.
1
.
Feststellungen
verkaufte
Angeklagte
Mengen
Gramm
gesondert
Verfolgten
Fälle
Juli
Anfang
April
zugleich
Marihuana
letzten
Fall
erwarb
September
6
.
April
tember
6
.
April
19
.
Februar
.
Fälle
Fälle
November
Fälle
24
.
Juni
19
.
Januar
.
6
.
April
besaß
Angeklagte
Handeln
vorgesehenen
Betäubungsmitteln
Gramm
Gramm
Haschisch
Gramm
Gramm
Kokain
LSD-Trips
Geldzählmaschine
Drogengeschäften
stammenden
Euro
aufbewahrte
Pistole
Modell
Kaliber
passender
Munition
.
2
.
Feststellungen
liegt
tragfähige
Beweiswürdigung
.
erweist
auch
eingedenk
eingeschränkten
revisionsrechtlichen
Prüfungsmaßstabes
vgl.
Urteil
29
.
April
mehrfacher
Hinsicht
lückenhaft
.
führt
Aufhebung
Urteils
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
.
insofern
schweigenden
Angeklagten
hat
Landgericht
Lieferungen
Abnehmer
.
Wesentlichen
Angaben
staatsanwaltschaftlichen
Beschuldigtenvernehmung
überführt
angesehen
.
hatte
angegeben
Lieferung
19
.
Februar
sei
außerplanmäßig
erfolgt
Angeklagte
längere
Zeit
stationäre
Behandlung
begeben
habe
.
hätte
erläutert
werden
müssen
Landgericht
hat
feststellen
können
Ende
März
weiterhin
wöchentlich
klagten
Fällen
Wohnung
hat
erwerben
können
.
Vergleichbares
gilt
jeweils
Anfang
Januar
datierten
Angeklagten
ebenfalls
eingeräumten
Geschäfte
Erwerbern
.
auch
Zeitraum
wöchentlich
kaufte
.
Feststellungen
stand
Ägyptenreise
Angeklagten
kurz
Silvester
Crystal
übergeben
hatte
.
Landgericht
hat
überzeugt
6
.
April
Angeklagten
zuzurechnenden
Räumen
sichergestellten
Betäubungsmittel
Handeltreiben
bestimmt
waren
.
hätte
jedoch
Jahren
polytoxikomanen
insbesondere
konsumierenden
gerade
Finanzierung
Konsums
handelnden
Angeklagten
Erläuterung
bedurft
weitere
Eigenverbrauch
geeignete
Substanzen
aufgefunden
wurden
.
diesbezügliche
Schweigen
Angeklagten
entband
Landgericht
entsprechenden
Prüfung
.
Vielmehr
hätte
Eigenkonsum
bestimmte
Menge
gegebenenfalls
geschätzt
werden
müssen
.
Schließlich
hätte
Landgericht
Rahmen
Beweiswürdigung
prüfen
müssen
einzelne
Verkaufsmengen
jeweils
vorgesehenen
Vorrat
stammten
.
Zwar
ist
ständiger
Rechtsprechung
geboten
Angeklagten
Tatvariante
unterstellen
realer
Anknüpfungspunkt
fehlt
vgl.
nur
Urteil
21
.
Juni
StR
.
Hier
aber
bestanden
zahlreiche
Anhaltspunkte
Angeklagte
Verkauf
entsprechende
Menge
erst
beschafft
hatte
.
gilt
insbesondere
Geschäfte
nur
Gramm
.
Vielmehr
hatte
Angeklagte
6
.
April
üblichen
Margen
weitem
überschreitende
Betäubungsmittelmenge
vorrätig
Großteil
aufbewahrt
Rucksack
.
Zeiträume
Verkäufe
Abnehmer
überlappten
erheblich
.
Käufer
.
kleinere
Crystalmengen
überließ
entnahm
jeweils
ter
Wohnzimmertisch
aufbewahrten
Tüte
größeren
Vorrat
.
Lieferung
6
.
April
äußerte
Abnehmer
wäre
erste
Tag
beliefert
würde
.
Tatsächlich
kam
Anschluss
Betäubungsmittelgeschäft
Käufer
.
3
.
fehlerhafte
Beweiswürdigung
führt
nur
Aufhebung
Betäubungsmitteltaten
ergangenen
Schuldsprüche
auch
desjenigen
Verstoßes
Waffengesetz
jeweils
zugrundeliegenden
Feststellungen
§
Abs.
.
bisherigen
Feststellungen
kommt
insofern
Betracht
Delikt
Aufbewahrung
Waffe
Munition
gemeinsam
Taterlösen
Betäubungsmittelgeschäften
dienenden
Tatmittel
6
.
April
begangenen
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
Tateinheit
steht
.
bedingt
Wegfall
sämtlicher
Rechtsfolgenentscheidungen
.
4
.
neue
Verhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
Sollte
Fällen
wiederum
festgestellt
werden
Käufer
Kommission
erworbenen
Betäubungsmittel
jeweils
lich
bezahlt
hat
nächste
Lieferung
vereinbarte
so
wird
Gesamtgeschehen
einheitliche
Tat
bewerten
sein
vgl.
Großer
Senat
Beschluss
10
Juli
.
Feststellungen
erneut
ergeben
auch
Kunden
jedenfalls
Kommission
gekauft
haben
werden
Blick
soeben
zitierte
Rechtsprechung
näheren
Umstände
Geschäftsabwicklungen
aufzuklären
sein
.
Freispruch
Vorwurf
6
.
April
Abnehmer
Gramm
verkauft
haben
geht
Leere
.
Landgericht
hat
Tat
angeklagten
Geschehen
zwar
überzeugt
aber
bisherigen
Feststellungen
zutreffend
Teil
abgeurteilten
selben
Tag
Angeklagten
sichergestellten
Betäubungsmittelmenge
angesehen
.
Angeklagter
kann
jedoch
Tat
verurteilt
freigesprochen
werden
.
ändert
auch
Aufnahme
Anklageschrift
tatmehrheitliche
Fälle
vgl.
Urteil
24
.
September
BGHSt
;
MeyerGoßner/Schmitt
61
.
Aufl
.
.
.
Aufhebung
Freispruchs
kommt
vorliegend
Betracht
.
Angeklagte
ist
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
worden
weitere
Taten
Last
gelegt
wurden
.
relativ
geringen
Höhe
einbezogenen
Strafen
bisherigen
Feststellungen
Zäsur
bildenden
Urteil
Amtsgerichts
sechsmonatige
Freiheitsstrafe
Tagessätze
betragende
Geldstrafen
wird
neue
Tatgericht
Bemessung
Gesamtstrafen
Gesamtstrafübel
Blick
behalten
haben
vgl.
Beschluss
28
November
.
Angeklagte
Rückgabe
sichergestellten
direkt
Betäubungsmittelgeschäften
herrührenden
12.600
Euro
wirksam
verzichtet
hat
bedarf
insoweit
Einziehungsanordnung
mehr
vgl.
Urteil
10
.
April
NStZ
.
wiederum
Einziehung
Wertes
Tatertrages
angeordnet
werden
sollte
wird
gesamte
Verzichtsbetrag
abzuziehen
sein
.