BESCHLUSS 12 . September Strafsache Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : BGH:2018:120918B5STR400.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 12 . September gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . Januar zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben Angeklagte verurteilt worden ist . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betäubungsmitteln Fällen Fällen geringen Menge Einbeziehung weiterer Strafen Urteil Amtsgerichts Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Betäubungsmitteln Fällen Fällen geringen Menge unerlaubten Besitzes Munition Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Übrigen freigesprochen . Ferner hat Unterbringung Entziehungsanstalt bestimmter Vorwegvollzugsdauer Einziehung Euro Tatertrag Wertes Tatertrages Höhe Euro angeordnet . hiergegen erhobene Revision ist Sachrüge erfolgreich . zudem erhobenen Verfahrensrügen kommt mehr . 1 . Feststellungen verkaufte Angeklagte Mengen Gramm gesondert Verfolgten Fälle Juli Anfang April zugleich Marihuana letzten Fall erwarb September 6 . April tember 6 . April 19 . Februar . Fälle Fälle November Fälle 24 . Juni 19 . Januar . 6 . April besaß Angeklagte Handeln vorgesehenen Betäubungsmitteln Gramm Gramm Haschisch Gramm Gramm Kokain LSD-Trips Geldzählmaschine Drogengeschäften stammenden Euro aufbewahrte Pistole Modell Kaliber passender Munition . 2 . Feststellungen liegt tragfähige Beweiswürdigung . erweist auch eingedenk eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes vgl. Urteil 29 . April mehrfacher Hinsicht lückenhaft . führt Aufhebung Urteils Angeklagte verurteilt worden ist . insofern schweigenden Angeklagten hat Landgericht Lieferungen Abnehmer . Wesentlichen Angaben staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung überführt angesehen . hatte angegeben Lieferung 19 . Februar sei außerplanmäßig erfolgt Angeklagte längere Zeit stationäre Behandlung begeben habe . hätte erläutert werden müssen Landgericht hat feststellen können Ende März weiterhin wöchentlich klagten Fällen Wohnung hat erwerben können . Vergleichbares gilt jeweils Anfang Januar datierten Angeklagten ebenfalls eingeräumten Geschäfte Erwerbern . auch Zeitraum wöchentlich kaufte . Feststellungen stand Ägyptenreise Angeklagten kurz Silvester Crystal übergeben hatte . Landgericht hat überzeugt 6 . April Angeklagten zuzurechnenden Räumen sichergestellten Betäubungsmittel Handeltreiben bestimmt waren . hätte jedoch Jahren polytoxikomanen insbesondere konsumierenden gerade Finanzierung Konsums handelnden Angeklagten Erläuterung bedurft weitere Eigenverbrauch geeignete Substanzen aufgefunden wurden . diesbezügliche Schweigen Angeklagten entband Landgericht entsprechenden Prüfung . Vielmehr hätte Eigenkonsum bestimmte Menge gegebenenfalls geschätzt werden müssen . Schließlich hätte Landgericht Rahmen Beweiswürdigung prüfen müssen einzelne Verkaufsmengen jeweils vorgesehenen Vorrat stammten . Zwar ist ständiger Rechtsprechung geboten Angeklagten Tatvariante unterstellen realer Anknüpfungspunkt fehlt vgl. nur Urteil 21 . Juni StR . Hier aber bestanden zahlreiche Anhaltspunkte Angeklagte Verkauf entsprechende Menge erst beschafft hatte . gilt insbesondere Geschäfte nur Gramm . Vielmehr hatte Angeklagte 6 . April üblichen Margen weitem überschreitende Betäubungsmittelmenge vorrätig Großteil aufbewahrt Rucksack . Zeiträume Verkäufe Abnehmer überlappten erheblich . Käufer . kleinere Crystalmengen überließ entnahm jeweils ter Wohnzimmertisch aufbewahrten Tüte größeren Vorrat . Lieferung 6 . April äußerte Abnehmer wäre erste Tag beliefert würde . Tatsächlich kam Anschluss Betäubungsmittelgeschäft Käufer . 3 . fehlerhafte Beweiswürdigung führt nur Aufhebung Betäubungsmitteltaten ergangenen Schuldsprüche auch desjenigen Verstoßes Waffengesetz jeweils zugrundeliegenden Feststellungen § Abs. . bisherigen Feststellungen kommt insofern Betracht Delikt Aufbewahrung Waffe Munition gemeinsam Taterlösen Betäubungsmittelgeschäften dienenden Tatmittel 6 . April begangenen Handeltreiben Betäubungsmitteln Tateinheit steht . bedingt Wegfall sämtlicher Rechtsfolgenentscheidungen . 4 . neue Verhandlung weist Senat Folgendes : Sollte Fällen wiederum festgestellt werden Käufer Kommission erworbenen Betäubungsmittel jeweils lich bezahlt hat nächste Lieferung vereinbarte so wird Gesamtgeschehen einheitliche Tat bewerten sein vgl. Großer Senat Beschluss 10 Juli . Feststellungen erneut ergeben auch Kunden jedenfalls Kommission gekauft haben werden Blick soeben zitierte Rechtsprechung näheren Umstände Geschäftsabwicklungen aufzuklären sein . Freispruch Vorwurf 6 . April Abnehmer Gramm verkauft haben geht Leere . Landgericht hat Tat angeklagten Geschehen zwar überzeugt aber bisherigen Feststellungen zutreffend Teil abgeurteilten selben Tag Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittelmenge angesehen . Angeklagter kann jedoch Tat verurteilt freigesprochen werden . ändert auch Aufnahme Anklageschrift tatmehrheitliche Fälle vgl. Urteil 24 . September BGHSt ; MeyerGoßner/Schmitt 61 . Aufl . . . Aufhebung Freispruchs kommt vorliegend Betracht . Angeklagte ist tatsächlichen Gründen freigesprochen worden weitere Taten Last gelegt wurden . relativ geringen Höhe einbezogenen Strafen bisherigen Feststellungen Zäsur bildenden Urteil Amtsgerichts sechsmonatige Freiheitsstrafe Tagessätze betragende Geldstrafen wird neue Tatgericht Bemessung Gesamtstrafen Gesamtstrafübel Blick behalten haben vgl. Beschluss 28 November . Angeklagte Rückgabe sichergestellten direkt Betäubungsmittelgeschäften herrührenden 12.600 Euro wirksam verzichtet hat bedarf insoweit Einziehungsanordnung mehr vgl. Urteil 10 . April NStZ . wiederum Einziehung Wertes Tatertrages angeordnet werden sollte wird gesamte Verzichtsbetrag abzuziehen sein .