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BESCHLUSS
11
.
Oktober
Strafsache
Mordes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Oktober
beschlossen
:
Revision
Nebenklägerin
Urteil
16
.
Juni
wird
§
Abs.
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
Jugendstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
wendet
Nebenklägerin
Mutter
Getöteten
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
Verurteilung
Angeklagten
auch
gefährlicher
Körperverletzung
§
StGB
erstrebt
.
Revision
ist
unzulässig
.
§
Abs.
kann
Nebenkläger
Urteil
Ziel
anfechten
Angeklagte
Gesetzesverletzung
verurteilt
wird
Anschluss
Nebenklägers
berechtigt
.
Anschlussberechtigung
Nebenklägerin
ergibt
§
Abs.
Nr.
Eltern
rechtswidrige
Tat
Getöteten
erhobenen
öffentlichen
Klage
Nebenkläger
anschließen
können
.
Rechtswidrige
Taten
Sinne
Vorschrift
sind
vollendete
Straftaten
Leben
Tötungserfolg
qualifiziert
sind
vgl.
Beschlüsse
13
.
Mai
BGHSt
10
.
Januar
NStZ
351
;
Meyer-Goßner
54
.
Aufl
.
.
aber
rechtswidrige
Taten
§
StGB
.
Auslagenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
König
Raum