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- BESCHLUSS
- 11
- .
- Oktober
- Strafsache
- Mordes
- 5
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- 11
- .
- Oktober
- beschlossen
- :
- Revision
- Nebenklägerin
- Urteil
- 16
- .
- Juni
- wird
- §
- Abs.
- unzulässig
- verworfen
- .
- Beschwerdeführerin
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- Angeklagten
- entstandenen
- notwendigen
- Auslagen
- tragen
- .
- Landgericht
- hat
- Angeklagten
- Mordes
- Jugendstrafe
- Jahren
- verurteilt
- .
- Urteil
- wendet
- Nebenklägerin
- Mutter
- Getöteten
- Verletzung
- materiellen
- Rechts
- gestützten
- Revision
- Verurteilung
- Angeklagten
- auch
- gefährlicher
- Körperverletzung
- §
- StGB
- erstrebt
- .
- Revision
- ist
- unzulässig
- .
- §
- Abs.
- kann
- Nebenkläger
- Urteil
- Ziel
- anfechten
- Angeklagte
- Gesetzesverletzung
- verurteilt
- wird
- Anschluss
- Nebenklägers
- berechtigt
- .
- Anschlussberechtigung
- Nebenklägerin
- ergibt
- §
- Abs.
- Nr.
- Eltern
- rechtswidrige
- Tat
- Getöteten
- erhobenen
- öffentlichen
- Klage
- Nebenkläger
- anschließen
- können
- .
- Rechtswidrige
- Taten
- Sinne
- Vorschrift
- sind
- vollendete
- Straftaten
- Leben
- Tötungserfolg
- qualifiziert
- sind
- vgl.
- Beschlüsse
- 13
- .
- Mai
- BGHSt
- 10
- .
- Januar
- NStZ
- 351
- ;
- Meyer-Goßner
- 54
- .
- Aufl
- .
- .
- aber
- rechtswidrige
- Taten
- §
- StGB
- .
- Auslagenentscheidung
- beruht
- §
- Abs.
- Satz
- .
- König
- Raum
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