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80 lines
656 B

BESCHLUSS
10
.
Oktober
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Oktober
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
April
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Landgericht
hat
Hinblick
festgestellte
Alkoholkrankheit
Angeklagten
Hang
Sinne
§
StGB
rechtsfehlerhaft
verneint
.
Senat
entnimmt
jedoch
Urteilsgründen
Angeklagte
bereits
erfolglose
Entziehungsversuche
gebracht
hat
.
konnte
Anordnung
§
StGB
unterbleiben
hinreichend
konkrete
Aussicht
Behandlungserfolges
Sinne
Anforderungen
BVerfGE
besteht
.
Brause
Raum