BESCHLUSS 10 . Oktober Strafsache gefährlicher Körperverletzung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Oktober beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . April wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Landgericht hat Hinblick festgestellte Alkoholkrankheit Angeklagten Hang Sinne § StGB rechtsfehlerhaft verneint . Senat entnimmt jedoch Urteilsgründen Angeklagte bereits erfolglose Entziehungsversuche gebracht hat . konnte Anordnung § StGB unterbleiben hinreichend konkrete Aussicht Behandlungserfolges Sinne Anforderungen BVerfGE besteht . Brause Raum