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184 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
20
.
September
Strafsache
Steuerhinterziehung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
September
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
25
.
Januar
gemäß
§
Abs.
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagten
Aussetzung
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
Bewährung
versagt
worden
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Versagung
Strafaussetzung
Bewährung
beschränkte
Revision
Angeklagten
hat
Erfolg
.
hat
Generalbundesanwalt
dargelegt
:
Landgericht
hat
Freiheitsstrafe
Bewährung
ausgesetzt
befürchtete
Angeklagte
strafbares
Verhalten
fortsetzt
S.
.
Feststellungen
hat
Gericht
getroffen
.
stützt
Prognoseentscheidung
lediglich
Vermutung
Mitangeklagten
scheinlich
auch
jetzt
noch
Teile
Lohnes
Umgehung
Steuergesetze
ausbezahlt
werden
S.
.
sind
tatsächlichen
Voraussetzungen
Prognoseentscheidung
§
Abs.
StGB
erwiesen
.
greift
insoweit
Grundsatz
S.
187
;
Tröndle/Fischer
StGB
49
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
Durchgreifenden
Bedenken
begegnet
auch
Berücksichtigung
Verteidigungsverhaltens
Angeklagten
Prognoseentscheidung
.
ist
Strafkammer
treffende
Prognoseentscheidung
Angeklagte
künftig
Straftaten
begehen
wird
Verteidigungsverhalten
hinreichend
aussagekräftig
Zweck
diente
Bestrafung
entziehen
vgl.
StGB
§
Abs.
Nachtatverhalten
.
hat
Landgericht
rechtsfehlerhaft
zulässiges
Verteidigungsverhalten
Angeklagten
Lasten
verwertet
StGB
Abs.
Umstände
besondere
;
Senat
Beschluß
9
.
Juni
.
tritt
Senat
.
Raum
Brause