BESCHLUSS 20 . September Strafsache Steuerhinterziehung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . September beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 25 . Januar gemäß § Abs. zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagten Aussetzung verhängten Gesamtfreiheitsstrafe Bewährung versagt worden ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Versagung Strafaussetzung Bewährung beschränkte Revision Angeklagten hat Erfolg . hat Generalbundesanwalt dargelegt : Landgericht hat Freiheitsstrafe Bewährung ausgesetzt befürchtete Angeklagte strafbares Verhalten fortsetzt S. . Feststellungen hat Gericht getroffen . stützt Prognoseentscheidung lediglich Vermutung Mitangeklagten scheinlich auch jetzt noch Teile Lohnes Umgehung Steuergesetze ausbezahlt werden S. . sind tatsächlichen Voraussetzungen Prognoseentscheidung § Abs. StGB erwiesen . greift insoweit Grundsatz S. 187 ; Tröndle/Fischer StGB 49 . Aufl . . m.w . . Durchgreifenden Bedenken begegnet auch Berücksichtigung Verteidigungsverhaltens Angeklagten Prognoseentscheidung . ist Strafkammer treffende Prognoseentscheidung Angeklagte künftig Straftaten begehen wird Verteidigungsverhalten hinreichend aussagekräftig Zweck diente Bestrafung entziehen vgl. StGB § Abs. Nachtatverhalten . hat Landgericht rechtsfehlerhaft zulässiges Verteidigungsverhalten Angeklagten Lasten verwertet StGB Abs. Umstände besondere ; Senat Beschluß 9 . Juni . tritt Senat . Raum Brause