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74 lines
611 B

BESCHLUSS
30
.
August
Strafsache
1
.
2
.
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
ECLI
:
:
BGH:2018:300818B5STR388.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
30
.
August
gemäß
Abs.
entsprechend
§
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
17
.
April
werden
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Angeklagten
Sache
erlittene
Freiheitsentziehung
wird
Verhältnis
angerechnet
§
Abs.
Satz
StGB
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Mosbacher