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678 lines
5.8 KiB

BESCHLUSS
9
November
Strafsache
Vergewaltigung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
November
beschlossen
:
1
.
Antrag
Angeklagten
§
Abs.
wird
Beschluß
Landgerichts
6
Juli
Revision
Angeklagten
Urteil
9
.
März
verworfen
hat
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
6
.
September
aufgehoben
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
§
Abs.
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Beschwerdeführers
hat
Rüge
Nr.
Erfolg
.
erkennende
Strafkammer
hat
einstimmig
gefaßten
Beschluß
3
.
März
Befangenheitsantrag
Angeklagten
1
.
März
gestellt
Verteidigerin
Unrecht
zurückgewiesen
.
1
.
Anlaß
Gesuch
war
Inhalt
ebenfalls
einstimmig
§
Abs.
Nr.
gefaßten
Beschlusses
1
.
März
Befangenheitsgesuch
Angeklagten
26
.
Februar
verworfen
worden
war
.
Ausgangspunkte
Gesuchs
waren
Intervention
Vorsitzenden
Befragung
Nebenklägerin
Verteidigung
Vorhalte
Vorsitzenden
Beisitzers
Gerichtsflur
Verteidiger
Folge
Zeugenbefragung
angeschlagenen
psychischen
Zustand
weinenden
Nebenklägerin
verantwortlich
gemacht
wurden
.
übernächsten
Verhandlungstag
verkündeten
Beschluß
hat
Strafkammer
Art
Weise
Ausübung
Fragerechts
Verteidiger
ungewöhnlich
drastischer
Weise
bewertet
Fragen
zuvor
beanstandet
worden
wären
.
Befangenheitsgesuch
1
.
März
greift
folgende
Wertungen
beispielhaft
:
Vorhalte
Verteidiger
Nebenklägerin
Vergewisserung
bisheriger
Aussage
Vorhalte
Bestätigung
modifizierten
Aussage
hätten
guten
Willen
Vorsitzenden
bösen
Spiel
mißbraucht
.
ebenfalls
unbeanstandet
gebliebene
Frage
Angeklagte
seinerzeitige
Tatsituation
dahingehend
mißverstanden
habe
Einverständnis
Zeugin
geschlechtlichen
Handlungen
habe
ausgehen
können
bewertete
Strafkammer
taktlose
Torheit
abgefeimte
Perfidie
.
Frage
sei
ferner
quälend
überflüssig
gewesen
.
Intervention
Vorsitzenden
sei
mildeste
Mittel
gewesen
üble
menschenverachtende
Entgleisung
;
Frage
habe
Menschenwürde
Zeugin
verletzt
.
beisitzende
Richter
habe
Verhalten
Verteidigerin
widerwärtig
empfunden
.
Befangenheitsgesuch
sieht
ferner
Wertungen
Strafkammer
Gefahr
vorzeitigen
Festlegung
Beweisergebnisses
Nachteil
Angeklagten
.
2
.
Strafkammer
stützt
Wertung
Ablehnungsgesuch
1
.
März
sei
Fehlens
Begründung
unzulässig
auch
Auslegung
letzten
Satzes
Gesuchs
Vertrauen
Angeklagten
Unvoreingenommenheit
abgelehnten
Richter
Inhalt
Beschlusses
zerstört
sei
.
bedeute
Kenntnisnahme
Angeklagten
Inhalt
Beschlusses
1
.
März
Vertrauen
Unvoreingenommenheit
abgelehnten
Richter
noch
bestanden
habe
.
folge
vorherigen
Richterablehnung
26
.
Februar
echten
Bedenken
Angeklagten
zugrundegelegen
hätten
.
3
.
Insbesondere
Begründung
ist
Gesuch
Unrecht
zurückgewiesen
worden
.
Erwägungen
Landgerichts
Bescheidung
vorangegangenen
Ablehnungsantrags
gestützte
neue
Ablehnungsgesuch
unzulässig
erachtet
hat
begegnen
durchgreifenden
Bedenken
vgl.
BGHSt
4
8)
.
letzte
Satz
Befangenheitsgesuchs
ist
offensichtlich
wertende
Beschreibung
Wirkungen
Beschlusses
1
.
März
Angeklagten
.
liegt
absolut
Zugeständnis
Angeklagten
Sinne
erblicken
Befangenheitsantrag
26
.
Februar
sei
mutwillig
gestellt
gewesen
.
Landgericht
entzieht
auch
sachlichen
Auseinandersetzung
Inhalt
Gesuchs
.
wäre
nur
dann
statthaft
gewesen
Begründung
Gesuchs
vornherein
Eignung
Ablehnung
gefehlt
hätte
vgl.
Unzulässigkeit
;
§
Nr.
Revisibilität
.
ist
hier
Fall
.
Beschluß
erste
Ablehnungsgesuch
unzulässig
verworfen
wurde
enthält
schwerwiegende
Vorwürfe
Gerichts
Verteidigung
Wertungen
geeignet
sein
können
Sicht
Angeklagten
vorzeitige
Festlegung
Beweisergebnisses
Strafkammer
besorgen
lassen
.
Ablehnungsgesuch
war
auch
sachlich
begründet
.
Bewertungen
Strafkammer
Beschluß
1
.
März
sind
Gesamtschau
Überzeugung
Senats
geeignet
Besorgnis
Befangenheit
erwecken
.
Zwar
begründen
erst
Verfahren
entstandene
Spannungen
Richtern
Verteidigern
Regel
Besorgnis
Befangenheit
vgl.
§
Abs.
Befangenheit
;
BGHSt
.
abgedruckt
.
Hier
bestehen
aber
Besonderheiten
.
Zeugin
bedrängende
Teil
Wiederholungen
gerichtete
ausreichende
Aktenkenntnis
motivierte
Befragung
Zeugin
Verteidiger
25
.
26
.
Februar
war
Sitzungstagen
zwar
kritikwürdig
.
Gleichwohl
hatte
aber
27
.
Februar
weiterer
problemloser
Verhandlungstag
stattgefunden
Vorsitzende
bereits
Ende
Beweisaufnahme
angekündigt
hatte
.
Jedenfalls
kann
spontanen
Unmutsäußerungen
mehr
ausgegangen
werden
.
Vielmehr
verlassen
Beschluß
1
.
März
Reaktion
Befangenheitsantrag
ungewöhnlich
drastisch
formulierten
Vorwürfe
Verteidigung
Bereich
Sachlichkeit
.
begründet
auch
Sicht
besonnenen
Angeklagten
Besorgnis
Befangenheit
.
Verteidigung
wird
massive
Weise
rechtswidrige
Ausübung
Fragerechts
vorgeworfen
Gericht
Mitverantwortung
trifft
.
Vorsitzende
hätte
Ausübung
Verhandlungsleitung
unzulässige
ungeeignete
Sache
gehörende
Fragen
zurückweisen
müssen
Achtung
menschlichen
Würde
Zeugin
Rechtsstaatsprinzip
genügen
BGHSt
.
Namentlich
Hintergrund
weitgehend
unterblieben
war
ist
noch
gewissen
Abkühlungsphase
erfolgte
ungewöhnlich
scharfer
Negativwertung
überzogen
formulierte
Kritik
Gerichts
auch
Sicht
besonnenen
Angeklagten
unsachliche
Beanstandung
Berufsausübung
Verteidiger
verstehen
besorgen
läßt
Gericht
werde
auch
künftiges
Verteidigerhandeln
Verteidigungsvorbringen
erforderlichen
abwägenden
Distanziertheit
Kenntnis
nehmen
vgl.
§
Abs.
Befangenheit
8)
.
Senat
weist
erneut
Anwendung
§
Abs.
Nr.
StPO
Befangenheitsanträge
sachlichem
Gehalt
Revisionsgericht
fehlender
dienstlicher
Erklärungen
eingeschränkten
Tatsachengrundlage
nötigen
kann
Befangenheitsgesuch
anwaltlich
richtig
versicherten
Vortrag
Revisionsentscheidung
zugrunde
zulegen
vgl.
§
Nr.
Revisibilität
.
kann
Fällen
Gefahr
bestehen
Angeklagter
gesetzlichen
Richter
entzogen
wird
vgl.
BVerfG
Kammer
.
9
Juli
.
Brause