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1.7 KiB

BESCHLUSS
29
.
August
Strafsache
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:290818B5STR371.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
29
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
10
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
Landgericht
hat
Angeklagten
zutreffend
Wohnungseinbruchdiebstahls
Tateinheit
Diebstahl
Waffen
schuldig
gesprochen
.
Zwar
mag
tateinheitliche
Zusammentreffen
Tatbestände
§
Abs.
Nr.
StGB
Wohnungseinbruchdiebstahl
Waffen
tenorieren
sein
vgl.
Beschlüsse
4
.
Dezember
;
11
.
Mai
NStZ
5
Juli
.
derartiges
Zusammenfassen
unterschiedlicher
Tatbestände
verbietet
aber
Gesetzgeber
unterschiedliche
Qualität
zuerkannt
hier
nämlich
§
Abs.
StGB
Verbrechen
§
Abs.
StGB
Vergehen
ausgestaltet
hat
.
Senat
hat
erwogen
Verwirklichung
Qualifikationstatbestandes
Schuldspruch
erkennbar
machen
etwa
Privatwohnungseinbruchdiebstahl
schweren
Wohnungseinbruchdiebstahl
bezeichnen
.
Hinblick
Vorgabe
§
Abs.
Satz
hat
jedoch
abgesehen
.
hat
insbesondere
Gründen
Klarstellung
verwirklichten
Unrechts
berechtigt
gesehen
bezeichneten
Sollvorschrift
abzuweichen
.
lässt
unmittelbar
anschließenden
gemeinsam
Urteilstenor
Bundeszentralregister
einzutragenden
Liste
angewendeten
Vorschriften
entnehmen
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
.
Landgericht
hat
Hang
Sinne
§
StGB
festgestellten
Abhängigkeitssyndroms
Alkohol
rechtsfehlerhaft
verneint
.
Senat
nimmt
Nichtanordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
jedoch
Blick
Verneinung
Erfolgsaussicht
.
Mosbacher