BESCHLUSS 29 . August Strafsache u.a. ECLI : : BGH:2018:290818B5STR371.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 29 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : Landgericht hat Angeklagten zutreffend Wohnungseinbruchdiebstahls Tateinheit Diebstahl Waffen schuldig gesprochen . Zwar mag tateinheitliche Zusammentreffen Tatbestände § Abs. Nr. StGB Wohnungseinbruchdiebstahl Waffen tenorieren sein vgl. Beschlüsse 4 . Dezember ; 11 . Mai NStZ 5 Juli . derartiges Zusammenfassen unterschiedlicher Tatbestände verbietet aber Gesetzgeber unterschiedliche Qualität zuerkannt hier nämlich § Abs. StGB Verbrechen § Abs. StGB Vergehen ausgestaltet hat . Senat hat erwogen Verwirklichung Qualifikationstatbestandes Schuldspruch erkennbar machen etwa Privatwohnungseinbruchdiebstahl schweren Wohnungseinbruchdiebstahl bezeichnen . Hinblick Vorgabe § Abs. Satz hat jedoch abgesehen . hat insbesondere Gründen Klarstellung verwirklichten Unrechts berechtigt gesehen bezeichneten Sollvorschrift abzuweichen . lässt unmittelbar anschließenden gemeinsam Urteilstenor Bundeszentralregister einzutragenden Liste angewendeten Vorschriften entnehmen § Abs. Satz § Abs. Nr. . Landgericht hat Hang Sinne § StGB festgestellten Abhängigkeitssyndroms Alkohol rechtsfehlerhaft verneint . Senat nimmt Nichtanordnung Unterbringung Entziehungsanstalt jedoch Blick Verneinung Erfolgsaussicht . Mosbacher