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3.3 KiB

BESCHLUSS
20
.
September
Strafsache
Steuerhinterziehung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
September
beschlossen
:
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Revision
Urteil
Landgerichts
26
.
Januar
Revision
genannte
Urteil
werden
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Revision
tragen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Untreue
Fällen
Steuerhinterziehung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
Revisionseinlegungsfrist
Revision
bleiben
Erfolg
.
1
.
Angeklagte
promovierter
Jurist
Verteidiger
erklärten
Anschluss
Verkündung
Urteils
26
.
Januar
Rechtsmittelbelehrung
Einlegung
Rechtsmittels
verzichtet
werde
.
Angeklagte
eigenen
Angaben
18
.
Mai
Beschluss
Großen
Senats
Strafsachen
Bundesgerichtshofs
3
.
März
Kenntnis
erlangt
hatte
beantragte
Schreiben
19
.
Mai
nunmehrigen
Verteidiger
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Revisionseinlegungsfrist
legte
gleichzeitig
Revision
.
Wiedereinsetzungsantrag
begründet
Wesentlichen
Rechtsmittelverzicht
Bestandteil
verfahrensbeendenden
Absprache
gewesen
sei
auch
beinhaltet
habe
nur
Falle
Rechtsmittelverzichts
Haftverschonung
gewährt
werden
würde
.
2
.
Wiedereinsetzungsantrag
versagt
.
Bereits
Tatsachen
Begründung
Wiedereinsetzungsantrages
sind
hinreichend
glaubhaft
gemacht
§
Abs.
Satz
.
Staatsanwaltschaft
ist
Behauptungen
Angeklagten
Ablauf
Hauptverhandlung
ausdrücklich
entgegengetreten
insbesondere
hat
Abrede
genommen
verfahrensbeendende
Absprache
Gericht
Staatsanwaltschaft
Verteidigung
stattgefunden
hat
;
Gericht
habe
auch
Rechtsmittelverzicht
hingewirkt
.
Urteil
noch
Hauptverhandlungsprotokoll
ergibt
Richtigkeit
Vorbringens
Angeklagten
.
damalige
Verteidiger
Rechtsanwalt
hat
Ankündigung
Verteidigers
Stellungnahme
Vorgängen
abgegeben
.
Zweifel
Richtigkeit
behaupteten
Tatsachen
gehen
Lasten
Antragstellers
vgl.
Abs.
Glaubhaftmachung
m.w
.
.
Wiedereinsetzungsantrag
ist
auch
unbegründet
.
Zwar
hat
Große
Senat
Strafsachen
Bundesgerichtshofs
Beschluss
3
.
März
entschieden
Gericht
Rahmen
Urteilsabsprache
Rechtsmittelverzicht
hinwirken
darf
Urteil
Verfahrensabsprache
zugrunde
liegt
Rechtsmittelberechtigten
Rechtsmittelbelehrung
§
Satz
stets
auch
qualifiziert
belehren
muss
Absprache
Entscheidung
frei
ist
Rechtsmittel
einzulegen
.
Indes
hat
Fehlen
erforderlichen
qualifizierten
Belehrung
lediglich
Wirkung
erklärte
Rechtsmittelverzicht
unwirksam
ist
so
Angeklagten
hier
erheblich
überschrittene
einwöchige
Frist
Einlegung
Revision
§
Abs.
Verfügung
gestanden
hätte
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Revision
war
etwa
unzulässige
Vereinbarung
Rechtsmittelverzichts
Rahmen
Urteilsabsprache
ebenfalls
unstatthaftes
Hinwirken
Gerichts
Rechtsmittelverzicht
Bedeutung
.
Unterlassen
qualifizierten
Belehrung
zieht
Vermutung
§
Satz
StPO
aaO
.
Insoweit
ist
auch
Angeklagten
Wiedereinsetzungsgrund
geltend
gemachte
späte
Kenntnisnahme
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Relevanz
;
Unkenntnis
Angeklagten
Verteidigers
bisheriger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gar
bestimmten
Beschluss
Großen
Senats
liegt
Verhinderung
Sinne
§
Satz
vgl.
aaO
;
Beschluss
19
.
April
;
Beschluss
1
Juli
;
letztere
Entscheidung
auch
Unerheblichkeit
auch
hier
erfolgten
freilich
bedenklichen
Verfahrensweise
Zusammenhang
Urteilsverkündung
Rechtsmittelverzicht
getroffenen
Haftentscheidung
.
3
.
ist
Revision
unzulässig
verspätet
eingelegt
Abs.
.
Brause