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256 lines
2.0 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Senat
neigt
Auffassung
besondere
Unterbrechungsfrist
Tagen
§
Abs.
Satz
anders
neue
Dreiwochenfrist
§
Abs.
nunmehr
nur
noch
revisible
Ordnungsvorschrift
anzusehen
ist
.
Beschluss
9
November
StR
BESCHLUSS
9
November
Strafsache
bandenmäßiger
Fälschung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
November
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
8
.
März
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Revisionen
Angeklagten
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
gilt
auch
Rüge
beanstandet
wird
Urteil
8
.
März
sei
Verstoß
§
Abs.
Satz
später
elften
Tag
Schluss
Verhandlung
23
.
Februar
verkündet
worden
.
Bundesanwaltschaft
Hinweis
geäußerten
Bedenken
Zulässigkeit
Rüge
kann
Senat
vorliegend
ausnahmsweise
ausschließen
Urteil
Rechtsfehler
beruht
§
Abs.
.
Ausschluss
ist
nämlich
möglich
hier
dienstliche
Äußerung
Vorsitzenden
diesbezügliche
Eintragung
Terminsrolle
Entschädigungsfestsetzungen
Schöffen
Überzeugung
Senats
belegt
abschließende
Urteilsberatung
3
.
März
sicher
Frist
§
Abs.
Satz
stattgefunden
hat
vgl.
4
5
;
.
Abgesehen
bestehen
durchgreifende
Bedenken
Neuregelung
Höchstgrenze
regelmäßigen
Unterbrechungsfrist
§
Abs.
Verstoß
nunmehr
kürzere
Fristbemessung
§
Abs.
Satz
StPO
überhaupt
noch
bedeutsam
erachtet
werden
kann
.
unterschiedliche
Fristenregelung
erscheint
unstimmig
da
Nichtwahrung
Frist
§
Abs.
Satz
kurzen
Wiedereintritt
Verhandlung
Urteilsverkündung
weiteres
unbedenklich
umgehen
ist
.
legt
Fällen
Art
auch
freilich
wünschenswerte
Korrektur
Gesetzgeber
besondere
Fristenregelung
§
Abs.
Satz
nunmehr
nur
noch
anders
§
Abs.
selbstverständlich
überschritten
werden
darf
Ordnungsvorschrift
werten
Verletzung
allein
Urteil
niemals
Sinne
§
Abs.
beruhen
kann
.
hier
konkret
mögliche
Beruhensausschluss
macht
Zulässigkeitsbedenken
Entscheidung
Verfahrensrüge
entsprechende
tragende
Begründung
möglich
so
Verfahrensweise
§
Abs.
entgegensteht
.
Brause