Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja § Abs. § Abs. Satz Senat neigt Auffassung besondere Unterbrechungsfrist Tagen § Abs. Satz anders neue Dreiwochenfrist § Abs. nunmehr nur noch revisible Ordnungsvorschrift anzusehen ist . Beschluss 9 November StR BESCHLUSS 9 November Strafsache bandenmäßiger Fälschung Zahlungskarten Garantiefunktion 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 November beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 8 . März werden § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Revisionen Angeklagten sind unbegründet Sinne § Abs. . gilt auch Rüge beanstandet wird Urteil 8 . März sei Verstoß § Abs. Satz später elften Tag Schluss Verhandlung 23 . Februar verkündet worden . Bundesanwaltschaft Hinweis geäußerten Bedenken Zulässigkeit Rüge kann Senat vorliegend ausnahmsweise ausschließen Urteil Rechtsfehler beruht § Abs. . Ausschluss ist nämlich möglich hier dienstliche Äußerung Vorsitzenden diesbezügliche Eintragung Terminsrolle Entschädigungsfestsetzungen Schöffen Überzeugung Senats belegt abschließende Urteilsberatung 3 . März sicher Frist § Abs. Satz stattgefunden hat vgl. 4 5 ; . Abgesehen bestehen durchgreifende Bedenken Neuregelung Höchstgrenze regelmäßigen Unterbrechungsfrist § Abs. Verstoß nunmehr kürzere Fristbemessung § Abs. Satz StPO überhaupt noch bedeutsam erachtet werden kann . unterschiedliche Fristenregelung erscheint unstimmig da Nichtwahrung Frist § Abs. Satz kurzen Wiedereintritt Verhandlung Urteilsverkündung weiteres unbedenklich umgehen ist . legt Fällen Art auch freilich wünschenswerte Korrektur Gesetzgeber besondere Fristenregelung § Abs. Satz nunmehr nur noch anders § Abs. selbstverständlich überschritten werden darf Ordnungsvorschrift werten Verletzung allein Urteil niemals Sinne § Abs. beruhen kann . hier konkret mögliche Beruhensausschluss macht Zulässigkeitsbedenken Entscheidung Verfahrensrüge entsprechende tragende Begründung möglich so Verfahrensweise § Abs. entgegensteht . Brause