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163 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
11
.
September
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
ECLI
:
:
BGH:2018:110918B5STR345.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
11
.
September
gemäß
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
1
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
;
jedoch
wird
Adhäsionsentscheidung
folgt
geändert
:
Angeklagte
wird
verurteilt
Adhäsionsklägerin
Schmerzensgeld
Höhe
zahlen
.
Übrigen
wird
Entscheidung
Adhäsionsantrag
abgesehen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Adhäsionsklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Revisionsinstanz
Adhäsionsverfahren
entstandenen
besonderen
Kosten
notwendigen
Auslagen
Adhäsionsklägerin
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Aufklärungsrüge
Bezug
unterbliebene
Einholung
Nebenklägerin
betreffenden
Strafregisterauszuges
ist
unzulässig
.
Zwar
mangelt
Bestimmtheit
Behauptung
Beweisergebnisses
Beschwerdeführer
möglich
war
Inhalt
Registerauszugs
vorzutragen
.
Revision
unterlässt
jedoch
mitzuteilen
Strafkammer
Beweisbegehren
Verteidigung
verhalten
hat
.
Adhäsionsausspruch
ist
abzuändern
Adhäsionsklägerin
ergänzten
Vortrag
deutlich
gemacht
hat
vermeintlich
weiteren
Ansprüche
Wege
Feststellungsklage
verfolgt
.
Leistungsklage
hat
einzelnen
Schadenspositionen
beziffert
;
Feststellungsklage
ist
jedenfalls
teilweise
Feststellungsinteresse
zweifelhaft
.
Kostenentscheidung
bezüglich
Adhäsion
beruht
§
Abs.
Satz
.