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1.7 KiB

StR
alt
:
BESCHLUSS
11
.
Februar
Strafsache
Totschlags
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
Februar
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
7
.
April
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Schwurgericht
hat
Angeklagte
Totschlags
Fällen
Aufhebung
Strafausspruchs
Beschluss
Senats
27
.
März
NStZ
erneut
Zugrundelegung
uneingeschränkter
Schuldfähigkeit
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
wiederum
Sachrüge
geführte
Revision
Angeklagten
erweist
unbegründet
§
Abs.
.
Verneinung
Möglichkeit
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Tötung
eigenen
neugeborenen
Kindern
Mangelversorgung
unmittelbar
Geburt
Jahren
kann
hier
Anhörung
nunmehr
psychiatrischen
Sachverständigen
Schwurgericht
zweites
Mal
allein
Sachrüge
beanstandet
werden
.
Ausschluss
massiven
Alkoholmissbrauchs
etwaige
Ursache
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
ist
zuletzt
auch
Rücksicht
ersten
Beschluss
Senats
ausdrücklich
bezeichneten
Gesichtspunkt
actio
libera
aaO
S.
insgesamt
plausibel
dargetan
.
Senat
hatte
ersten
Beschluss
gerade
Anbetracht
sonstigen
sozialen
Einordnung
Angeklagten
außergewöhnliche
Gesamttatgeschehen
bizarr
anmutenden
Umgang
Angeklagten
eigenen
Balkon
vergrabenen
Leichen
Opfer
hervorgehoben
.
Sachverständigen
mögliche
indizielle
Wirkung
Umstände
Vorliegen
schweren
Persönlichkeitsstörung
gelassen
hätten
ist
knapper
Abhandlung
Urteil
immerhin
ganz
verschwiegenen
Momente
anzunehmen
.
zwingender
Beleg
jedenfalls
ausschließbare
schwere
seelische
Abartigkeit
Angeklagten
Schwurgericht
Gesamtheit
Werdegangs
Einklang
Sachverständigen
ausgeschlossen
hat
ist
Besonderheiten
noch
abzuleiten
.
Raum
Brause