StR alt : BESCHLUSS 11 . Februar Strafsache Totschlags 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 . April wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Schwurgericht hat Angeklagte Totschlags Fällen Aufhebung Strafausspruchs Beschluss Senats 27 . März NStZ erneut Zugrundelegung uneingeschränkter Schuldfähigkeit Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . wiederum Sachrüge geführte Revision Angeklagten erweist unbegründet § Abs. . Verneinung Möglichkeit erheblich verminderter Schuldfähigkeit Angeklagten Tötung eigenen neugeborenen Kindern Mangelversorgung unmittelbar Geburt Jahren kann hier Anhörung nunmehr psychiatrischen Sachverständigen Schwurgericht zweites Mal allein Sachrüge beanstandet werden . Ausschluss massiven Alkoholmissbrauchs etwaige Ursache erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit ist zuletzt auch Rücksicht ersten Beschluss Senats ausdrücklich bezeichneten Gesichtspunkt actio libera aaO S. insgesamt plausibel dargetan . Senat hatte ersten Beschluss gerade Anbetracht sonstigen sozialen Einordnung Angeklagten außergewöhnliche Gesamttatgeschehen bizarr anmutenden Umgang Angeklagten eigenen Balkon vergrabenen Leichen Opfer hervorgehoben . Sachverständigen mögliche indizielle Wirkung Umstände Vorliegen schweren Persönlichkeitsstörung gelassen hätten ist knapper Abhandlung Urteil immerhin ganz verschwiegenen Momente anzunehmen . zwingender Beleg jedenfalls ausschließbare schwere seelische Abartigkeit Angeklagten Schwurgericht Gesamtheit Werdegangs Einklang Sachverständigen ausgeschlossen hat ist Besonderheiten noch abzuleiten . Raum Brause