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64 lines
544 B

StR
alt
:
BESCHLUSS
5
.
August
Strafsache
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
28
.
März
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
angefochtenen
Urteil
S.
ist
entnehmen
Angeklagten
entgangener
nachträglicher
Gesamtstrafenbildung
Härteausgleich
gewährt
Bemessung
ungünstigen
Begleitumstände
anderweitigen
Vollstreckung
berücksichtigt
worden
ist
.
Brause