StR alt : BESCHLUSS 5 . August Strafsache Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 28 . März wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . angefochtenen Urteil S. ist entnehmen Angeklagten entgangener nachträglicher Gesamtstrafenbildung Härteausgleich gewährt Bemessung ungünstigen Begleitumstände anderweitigen Vollstreckung berücksichtigt worden ist . Brause