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155 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
5
.
September
Strafsache
Beihilfe
Körperverletzung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
September
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
Juli
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
merkt
Senat
:
1
.
Revisionsvorbringen
gibt
Anlaß
Grundlage
medizinischer
Gutachten
getroffenen
Feststellung
Verhandlungsfähigkeit
Beschwerdeführers
Hauptverhandlung
Landgericht
zweifeln
.
angenommene
Einschränkung
Verhandlungsfähigkeit
ist
zeitlichen
Begrenzungen
einzelnen
Sitzungstagen
wesentlichen
Einvernehmen
Verteidigung
angemessen
Rücksicht
genommen
worden
.
Bedenken
Vorhandensein
Revisionsverfahren
erforderlichen
Verhandlungsfähigkeit
bestehen
Maßstab
BGHSt
.
2
.
Verjährung
hat
Grundsätzen
StGB
Abs.
Ruhen
Einzelfällen
geruht
.
Beschwerdeführer
war
Präsident
Sportbundes
Vorsitzender
Leistungssportkommission
maßgeblich
verantwortlich
System
Dopingpraxis
.
Konkret
wurden
Einzelfälle
Verabreichung
uneingeweihte
Beginn
Vergabe
überwiegend
noch
minderjährige
Hochleistungssportlerinnen
angelastet
.
Doping
bewußt
verursachten
Gesundheitsschädigungen
-gefährdungen
hatten
Unrechtsschwerpunkt
Nichtaufklärung
betroffenen
Sportlerinnen
staatlich
vorgegebenen
Vertuschung
systematisch
vorgegeben
war
.
gilt
Frage
Ruhens
Verjährung
Körperverletzungen
Nachteil
erwachsener
Sportlerinnen
betroffen
waren
entsprechenden
Vergehen
Nachteil
Minderjähriger
.
Raum
Brause