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243 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
28
.
September
Strafsache
1
.
2
.
3
.
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
September
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
30
.
Dezember
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
Angeklagten
jeweils
zulässig
erhobenen
Verfahrensrügen
Verletzung
§
:
Landgericht
hat
Anhörung
Verfahrensbeteiligten
jeweils
schriftlich
gestellten
Antrag
zweier
Zeugen
audiovisuelle
Vernehmung
gemäß
§
Hauptverhandlung
erlassenene
Beschlüsse
angeordnet
Verfahrensbeteiligten
formlos
mitgeteilt
.
Verkündung
Verlesung
Beschlüsse
Hauptverhandlung
erfolgte
.
Entsprechend
Anordnungen
wurden
Zeugen
audiovisuell
vernommen
Angeklagten
Vorgehensweise
widersprachen
.
Revisionen
vorgebrachten
Einwendungen
Beschlussanordnungen
§
gesetzlichen
Richter
Sinne
Art
.
Abs.
Satz
GG
erlassen
worden
seien
ausschließlich
Gerichtsbesetzung
Hauptverhandlung
Schöffen
zuständig
gewesen
wäre
greifen
.
gesetzliche
Regelung
zwingend
Gerichtsbesetzung
Hauptverhandlung
Anordnung
§
entscheiden
hat
besteht
.
Erfordernis
ist
auch
Gesetzessystematik
Vorschrift
Zweiten
Buches
6
.
Abschnitt
Strafprozessordnung
herzuleiten
.
Bundesgerichtshof
hat
mehrfach
entschieden
auch
laufender
Hauptverhandlung
Gerichtsentscheidungen
Besetzung
Hauptverhandlung
getroffen
werden
können
vgl.
Urteil
27
.
BGHSt
f.
;
Beschluss
11
.
Januar
.
Auch
vorliegend
ist
Beschlussfassung
Gerichts
Besetzung
Hauptverhandlung
beanstanden
.
Vorbereitung
audiovisuellen
Vernehmung
ist
mitunter
erhebliche
Vorlaufzeit
erforderlich
etwa
technischen
tatsächlichen
Modalitäten
Vernehmung
abzuklären
vgl.
Becker
26
.
Aufl
.
.
.
hat
Gericht
Interesse
Verfahrensbeteiligten
insbesondere
Zeuge
Schutz
audiovisuelle
Vernehmung
bereits
Vorfeld
beantragt
hat
Gründen
Rechtsklarheit
beabsichtigte
Entscheidung
treffen
Beteiligten
Kenntnis
setzen
.
Verteidigung
Angeklagten
wird
eingeschränkt
Gericht
Hauptverhandlung
Entscheidung
gebunden
ist
jederzeit
namentlich
auch
entsprechenden
Antrag
Seiten
Angeklagten
Entscheidung
ändern
kann
vgl.
aaO
.
Raum
König