BESCHLUSS 28 . September Strafsache 1 . 2 . 3 . schwerer räuberischer Erpressung u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . September beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil 30 . Dezember werden § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat Angeklagten jeweils zulässig erhobenen Verfahrensrügen Verletzung § : Landgericht hat Anhörung Verfahrensbeteiligten jeweils schriftlich gestellten Antrag zweier Zeugen audiovisuelle Vernehmung gemäß § Hauptverhandlung erlassenene Beschlüsse angeordnet Verfahrensbeteiligten formlos mitgeteilt . Verkündung Verlesung Beschlüsse Hauptverhandlung erfolgte . Entsprechend Anordnungen wurden Zeugen audiovisuell vernommen Angeklagten Vorgehensweise widersprachen . Revisionen vorgebrachten Einwendungen Beschlussanordnungen § gesetzlichen Richter Sinne Art . Abs. Satz GG erlassen worden seien ausschließlich Gerichtsbesetzung Hauptverhandlung Schöffen zuständig gewesen wäre greifen . gesetzliche Regelung zwingend Gerichtsbesetzung Hauptverhandlung Anordnung § entscheiden hat besteht . Erfordernis ist auch Gesetzessystematik Vorschrift Zweiten Buches 6 . Abschnitt Strafprozessordnung herzuleiten . Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden auch laufender Hauptverhandlung Gerichtsentscheidungen Besetzung Hauptverhandlung getroffen werden können vgl. Urteil 27 . BGHSt f. ; Beschluss 11 . Januar . Auch vorliegend ist Beschlussfassung Gerichts Besetzung Hauptverhandlung beanstanden . Vorbereitung audiovisuellen Vernehmung ist mitunter erhebliche Vorlaufzeit erforderlich etwa technischen tatsächlichen Modalitäten Vernehmung abzuklären vgl. Becker 26 . Aufl . . . hat Gericht Interesse Verfahrensbeteiligten insbesondere Zeuge Schutz audiovisuelle Vernehmung bereits Vorfeld beantragt hat Gründen Rechtsklarheit beabsichtigte Entscheidung treffen Beteiligten Kenntnis setzen . Verteidigung Angeklagten wird eingeschränkt Gericht Hauptverhandlung Entscheidung gebunden ist jederzeit namentlich auch entsprechenden Antrag Seiten Angeklagten Entscheidung ändern kann vgl. aaO . Raum König