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3321 lines
30 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
EGBGB
Art
.
§
Abs.
Untreue
behördlichen
Entscheidungen
Zusammenhang
gesetzlicher
Vertretung
Art
.
§
Abs.
.
Urteil
9
November
ECLI
:
:
NAMEN
9
November
Strafsache
1
.
2
.
3
.
4
.
Untreue
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
9
November
teilgenommen
haben
:
Richter
Prof.
Dr.
Vorsitzender
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richter
Dr.
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Angeklagten
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
17
.
Dezember
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
freigesprochen
worden
sind
Angeklagte
Fall
ersten
plexes
Urteilsgründe
Angeklagten
Fällen
ersten
Tatkomplexes
Urteilsgründe
.
weitergehenden
Revisionen
betreffend
Angeklagten
Revision
betreffend
Angeklagte
verworfen
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
Staatskasse
trägt
Kosten
Rechtsmittels
betreffend
Angeklagte
Angeklagten
soweit
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Rechts
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betrugsvorwür1
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
Hiergegen
wendet
Staatsanwaltschaft
Verfahrensbeanstandungen
Sachrüge
gestützten
Revisionen
.
Angeklagte
betreffende
Rechtsmittel
bleibt
erfolglos
;
Revisionen
Angeklagten
haben
Tenor
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Angeklagten
liegt
Folgendes
Last
:
1
.
Angeklagten
wird
vorgeworfen
gemeinschaftlich
handelnd
Juli
Mai
insgesamt
Fällen
Mitarbeiter
Rechtsamts
Stadt
Art
.
§
Abs.
EGBGB
ausreichende
Prüfung
gesetzlichen
Voraussetzungen
billigender
Inkaufnahme
Verletzung
entsprechender
Prüfpflichten
gesetzliche
Vertreter
vermeintlich
unbekannte
Grundstückseigentümer
bestellt
Bestellung
mitgewirkt
haben
bestellten
Vertretern
vorgenommene
Grundstücksveräußerungen
genehmigt
Genehmigungen
mitgewirkt
haben
.
Angeklagten
wird
weit
Tätigwerden
Rahmen
Fälle
Angeklagten
werden
Handlungen
Taten
Angeklagten
Handeln
Taten
Vorwurf
macht
.
Angeklagten
Fall
gesetzlichen
Vertreterin
stellten
Rechtsanwältin
wird
vorgeworfen
Grundstücksveräußerung
vorgenommen
haben
Miteigentümer
Grundstücks
Fehlen
Vertretungsvoraussetzungen
bekannt
gewesen
seien
Tatkomplex
.
2
.
Weiter
wird
Angeklagten
geworfen
Zuge
Grundstücksveräußerungen
vermeintlich
unbekannte
Grundstückseigentümer
vereinnahmten
städtischen
Konten
verwahrten
Erlöse
insgesamt
Fällen
gesetzlichen
Vorschriften
aufgelaufenen
Zinsen
Berechtigten
ausgekehrt
haben
.
Auch
hierbei
hätten
Angeklagten
Verletzung
Pflicht
Zinsauskehr
Schädigung
Auskehrberechtigten
billigend
Kauf
genommen
.
Angeklagten
wird
hier
vorgeworfen
jeweils
Fall
zugleich
Anspruchsberechtigten
bewusst
wahrheitswidrig
Verzinsungspflicht
Abrede
gestellt
getäuscht
haben
Tatkomplex
.
3
.
Schließlich
liegt
Angeklagten
Last
Fällen
dingt
vorsätzlich
gesetzlichen
Verpflichtung
städtische
Verwaltungstätigkeit
Zusammenhang
Bestellung
gesetzlicher
Vertreter
Art
.
§
Abs.
Verwaltungsgebühr
Tarifstelle
.
kommunalen
Kostenverzeichnisses
Stadt
Höhe
jeweils
Euro
festgesetzt
haben
Tatkomplex
.
II
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
:
1
.
1990er
Jahren
ließen
Grundstückseigentümer
neuen
Ländern
vielfach
nur
schwer
ermitteln
zahlreiche
Immobilien
Volkseigentum
gestanden
hatten
Grundbücher
nur
unvollständig
geführt
worden
Entschädigungsansprüche
klären
waren
.
Überdies
lagen
Grundstücke
eigentumsrechtliche
Zuordnung
unklar
war
gänzlich
brach
waren
leerstehenden
stark
sanierungsbedürftigen
Gebäuden
bebaut
;
führte
verkehrssicherungspflichtigen
Kommunen
finanziellen
organisatorischen
Belastungen
.
Verringerung
nachhaltige
wirtschaftliche
Entwicklung
Stadt
ermöglichen
große
Nachfrage
Immobilien
gab
bestand
Stadtverwaltung
ches
Interesse
funktionierenden
städtischen
Grundstücksmarkt
.
Ende
galt
Art
.
§
Abs.
EGBGB
gesetzliche
Re8
gelung
Kommunen
erlaubte
Fällen
Nichtfeststellbarkeit
Aufenthalts
Bestehen
Bedürfnisses
gesetzlichen
Vertreter
bestellen
.
Wirksamkeit
Vertretern
vorgenommenen
Grundstücksveräußerungen
hing
Genehmigung
Bestellungsbehörde
.
zuständigen
Rechtsamt
Stadt
storbene
frühere
Rechtsamtsleiterin
nahm
inzwischen
verbis
Eintritt
Ruhestand
Ende
Oktober
Bestellung
gesetzlicher
Vertreter
traf
Entscheidungen
Genehmigungsersuchen
bestellter
Vertreter
vorgenommene
Grundstücksveräußerungen
.
hinterließ
Nachfolgern
chaotische
Verhältnisse
S.
insoweit
Arbeitsabläufe
Teil
organisiert
waren
schriftlichen
Dienstanweisungen
existierten
Akten
teilweise
gar
falsch
registriert
unvollständig
waren
Ablageort
unklar
war
.
Zeuge
kurzzeitig
Rechtsamt
geleitet
hatte
nahm
Februar
Angeklagte
übergangsweise
Aufgaben
Rechtsamtsleiterin
.
hatte
juristisches
Studium
absolviert
war
Mitte
stellvertretende
Rechtsamtsleiterin
.
7
.
Mai
übernahm
Angeklagte
Volljuristin
Leitung
Rechtsamts
auch
interne
Zuständigkeit
Bestellung
gesetzlichen
Vertretern
Genehmigungsentscheidungen
.
jeweiligen
Leiter
Rechtsamts
bereitete
November
Angeklagte
Verwaltungsmitarbeiter
juristische
Ausbildung
Genehmigungsentscheidungen
inhaltlich
.
verfahrensgegenständlichen
Zeitraum
wurde
Rechtsamt
Be11
reich
gesetzlichen
Vertretung
regulär
nur
Mitarbeitern
bearbeitet
nämlich
jeweiligen
Rechtsamtsleiter
unterstützt
Angeklagten
.
Zeitpunkt
tatgerichtlichen
Urteils
waren
Erfüllung
Aufgaben
insgesamt
Verwaltungsangehörige
Justiziaren
erstellten
Prüfschema
tätig
.
2
.
insgesamt
Fällen
bestellten
frühere
amtsleiterin
Fall
Zeuge
Angeklagte
Angeklagte
Vertreter
Fälle
Rechtsamtsleiterin
Fälle
stellvertretende
Rechtsamtsleiterin
Fall
Rechtsanwälte
gesetzliche
Vertreter
Art
.
§
Abs.
.
Angeklagte
Angeklagte
genehmigte
Fällen
Fälle
Fällen
Fälle
gesetzlichen
Vertretern
vorgenommene
Grundstücksveräußerungen
.
Bestellungen
gesetzlichen
Vertreter
bereitete
jeweils
Ange13
klagte
inhaltlich
.
Fällen
Fälle
führte
Bestellungsentscheidung
eigenen
Recherchen
Feststellung
Grundstückseigentümers
Erben
Aufenthalt
vertraute
Angaben
gesetzliche
Vertretung
beantragenden
Erwerbsinteressenten
Grundstückseigentümer
seien
unbekannt
.
Fall
Fall
wurde
Angeklagten
veranlasste
Anfrage
Stadtkämmerei
mögliche
Mitberechtigte
.
bekannt
angab
Erbe
Anteils
hälftigen
tumsanteil
Grundstück
haltenden
BGB-Gesellschaft
sein
.
Angeklagte
bereitete
aber
Abstimmung
Angeklagten
bereits
andere
Berechtigte
bestellter
gesetzlicher
Vertreterin
Hinweis
Zweifel
Rechtsstellung
möglichen
Erben
auch
insoweit
Vertreterbestellung
.
Landgericht
hat
hier
Vorliegen
Voraussetzungen
Art
.
§
Abs.
EGBGB
bejaht
.
ermittelte
mögliche
Mitberechtigte
Miterbenstellung
ausreichend
nachgewiesen
hatte
insbesondere
legitimierenden
Erbschein
vorgelegt
hatte
sei
Grundstückseigentümer
hier
unbekannt
gewesen
.
Auch
Genehmigungen
gesetzlichen
Vertreter
nommenen
Grundstücksveräußerungen
bereitete
Angeklagte
.
Fall
Fall
konnte
ausgeschlossen
werden
Angeklagte
Prüfung
Verkaufspreises
wirtschaftliche
Angemessenheit
telefonisch
Amt
Geoinformation
Bodenordnung
kundig
gemacht
hatte
.
übrigen
Fällen
lagen
Angeklagten
Verkehrswertgutachten
später
festgelegten
Verkaufspreis
entsprechende
Grundstückswerte
auswiesen
.
Fällen
führte
Angeklagte
Genehmigungsentscheidungen
weiteren
Ermittlungen
vertretenen
Eigentümern
.
Fall
wartete
Ergebnis
nachträglich
-9-
veranlasster
Ermittlungen
;
hatten
allerdings
konkreten
Hinweis
Eigentümer
Hintergrund
.
Angeklagte
hielt
berechtigt
Fälle
nur
geringem
Maße
Fälle
2.5
Erbenermittlungen
anzustellen
.
wollte
Instruktionen
frühere
Rechtsamtsleiterin
Verständnis
lung
Art
.
§
Abs.
EGBGB
Beschleunigungsnorm
möglichst
schnell
Bestellung
gesetzlichen
Vertreter
vorbereiten
.
Schädigung
Berechtigten
rechnete
.
Auch
betreffend
Vorbereitung
ging
Schädigung
Eigentümer
Verkehrswertgutachten
Fall
ausschließbar
Informationen
Amtes
Geoinformation
Bodenordnung
Verkaufspreis
geprüft
hatte
.
Angeklagten
verließen
nungsgemäße
fehlerfreie
Zuarbeit
Angeklagten
rechneten
vorbereiteten
Vertreterbestellungen
Genehmigungserklärungen
gesetzlichen
Voraussetzungen
fehlen
könnten
.
Angeklagte
ging
auch
möglichen
rechtigten
.
Voraussetzungen
Vertreterbestellung
vorlagen
nur
Mitberechtigung
Mit-Gesellschafter
BGB-Gesellschaft
Erbfolge
vorgetragen
entsprechendes
Erbrecht
nachgewiesen
hatte
.
Schädigung
Berechtigten
hielten
genannten
Angeklagten
möglich
.
Fällen
Veräußerungserlöse
Abzug
insbesondere
Tätigkeit
gesetzlichen
Vertreter
angefallenen
Kosten
später
Berechtigten
ausgekehrt
wurden
traf
übrigen
Fällen
.
Fall
gingen
Berechtigten
Zivilrechtsweg
vorgenommene
Grundstücksveräußerung
erstritten
Zahlung
Schadensersatz
Stadt
.
mögliche
Mitberechtigte
.
Fall
meldete
Vollzug
Kaufvertrags
mehr
Stadt
auch
Auskehrung
Veräußerungserlöses
kam
.
Fall
irrtümlich
Eigentümer
Erben
unbekannten
Eigentümer
gesetzlicher
Vertreter
bestellt
worden
Namen
Kaufvertrag
geschlossen
worden
war
erwirkte
Eigentümer
Zivilrechtsweg
Rückübertragung
Grundstücks
Zahlung
Schadensersatz
;
Belastung
Vertretungskosten
erfolgte
.
3
.
Tatkomplex
wiesen
insoweit
intern
zuständigen
Angeklagten
insgesamt
Fällen
Auszahlung
Veräußerungserlösen
berechtigte
Eigentümer
gesetzliche
Vertreter
Sinne
Art
.
§
Abs.
veräußerten
Grundstücke
entstandener
Kosten
Auskehrung
erwirtschafteten
Zinsen
.
jeweils
Fälle
teilten
Angeklagten
geschrift
Fall
Fall
Anklageschrift
Bevollmächtigten
rechtigten
schriftlich
Verzinsungspflicht
verwahrte
Kaufpreiserlöse
bestehe
.
war
rechtliche
Auseinandersetzung
Stadtverwaltung
vorausgegangen
.
Rechnungsprüfungsamt
Stadt
hatte
Jahren
bisherige
Verfahrensweise
beanstandet
Auffassung
vertreten
Stadt
zugeflossenen
Kaufpreiserlöse
Gunsten
Berechtigten
verzinslich
anzulegen
seien
.
hatte
frühere
Rechtsamtsleiterin
Verweis
Regelungen
Hinterlegungsordnung
weiterhin
gegenteilige
Rechtsauffassung
vertreten
etwa
Jahr
Angeklagten
angewiesen
Kaufpreiserlöse
generell
Zinsen
rechtigten
auszuzahlen
.
Rechtsauffassung
folgend
führten
Angeklagten
langjährig
geübte
Praxis
.
4
.
Fällen
Tatkomplex
setzte
Angeklagte
gesetzlich
vertretenen
früheren
Grundstückseigentümern
Tätigwerden
Stadtverwaltung
Rahmen
gesetzlichen
Vertretung
lediglich
Gebühr
Ziffer
.
KommKVz
jedoch
zweite
Gebühr
gemäß
Ziffer
.
KommKVz
Zusammenhang
wohl
richtig
:
3.3
.
.
Kostenverzeichnis
sah
folgende
Tarifstellen
:
Ziffer
.
Genehmigung
Veräußerung
Grundstücks
gesetzlichen
Vertreter
:
Ziffer
.
Verwaltung
Kaufpreiserlöses
:
%
verwahrten
Geldes
höchstens
Ziffer
.
Verwaltungstätigkeit
Zusammenhang
Bestellung
Person
gesetzlichen
Vertreter
:
Angeklagte
hatte
Anfang
Jahre
Überarbeitung
Vorschriften
mitgewirkt
.
ging
Festsetzung
Gebühren
Gebühr
.
KommKVz
Zusammenhang
wohl
richtig
:
3.3
.
KommKVz
entstanden
sei
.
Verständnis
war
Gebührentatbestand
nur
Auffangtatbestand
geschaffen
worden
hier
vorliegende
Fälle
gesetzliche
Vertreter
bereits
Abschluss
Kaufvertrages
abberufen
wurde
.
war
Ansicht
Stadt
Gebühren
genannten
Tatbestand
zustünden
.
.
Landgericht
hat
Tatvorwurfs
ersten
Tat25
komplexes
Fall
betreffend
Tatvorwürfe
zweiten
Tatkomplexes
bereits
Verwirklichung
objektiven
Tatbestands
Untreue
Betruges
verneint
.
Fällen
auch
Übrigen
hat
jedenfalls
vorsätzliches
Handeln
Angeklagten
feststellen
können
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
haben
nur
klagten
fend
Angeklagte
teilweise
Erfolg
.
Revision
bleibt
erfolglos
.
Verfahrensrügen
dringen
.
1
.
Staatsanwaltschaft
beanstandet
verfahrensrechtlicher
Hinsicht
erschöpfende
Würdigung
Beweisaufnahme
eingeführten
Urkunden
insbesondere
Berichts
Rechnungsprüfungsamts
Stadt
20
.
März
Angaben
Zeugen
nommenen
Staatsanwalts
.
Rügen
sind
unzulässig
Revisionsvorbringen
Anforde29
rungen
§
Abs.
Satz
jeweils
gerecht
wird
.
führerin
hat
Inhalt
Bezug
genommenen
Urkunden
nur
punktuell
ausreichend
mitgeteilt
vgl.
Urteil
10
.
Dezember
;
LR-StPO/Franke
26
.
Aufl
.
.
.
;
KK-StPO/Gericke
7
.
Aufl
.
.
.
Gleiches
gilt
zeugenschaftlichen
Angaben
Inhalt
Revision
vorträgt
insoweit
nur
Bestätigung
Vorhalten
inhaltlich
mitgeteilten
Protokoll
Zeugen
durchgeführten
Vernehmung
verweist
.
2
.
Auch
Staatsanwaltschaft
erhobene
weitere
Inbegriffs30
rüge
§
Landgericht
habe
Beweiswürdigung
Verwaltungsvorgang
Markt
einbezogen
Form
Dokumente
entsprechenden
Verwaltungsakte
Gegenstand
Beweisaufnahme
gewesen
sei
greift
.
Verfahrensbeanstandung
ist
bereits
unzulässig
Beschwerdeführerin
lediglich
behauptet
Urkunden
Markt
seien
auch
Zusammenhang
weisaufnahme
eingeführt
worden
aber
naheliegenden
Möglichkeit
verhält
Rahmen
Einlassungen
Zeugenaussagen
entsprechende
Beweiserkenntnisse
erlangt
wurden
KK-StPO/Gericke
7
.
Aufl
.
.
58
;
BeckOK-StPO/Wiedner
.
jeweils
.
II
.
Freisprüche
Angeklagten
halten
vollem
Umfang
sachlich-rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Freisprechung
Angeklagten
ist
hingegen
Rechtsgründen
erinnern
.
1
.
Tatkomplex
hat
Strafkammer
zwar
Ergebnis
rechtlich
treffend
festgestellt
Angeklagten
Fällen
strafbar
gemacht
haben
insoweit
bereits
objektiven
Tatbestandsvoraussetzungen
vorliegen
.
.
hat
jedoch
Fällen
allerdings
Teil
lückenhaften
Feststellungen
Landgerichts
jedenfalls
möglich
erscheint
Handeln
Angeklagten
objektiven
Voraussetzungen
Untreue
erfüllt
Hinsicht
Strafbarkeit
Angeklagten
Last
Fall
Strafbarkeit
Angeklagten
Fällen
rechtsfehlerfrei
ausgeschlossen
.
.
Untreue
setzt
Variante
auch
nigen
Treubruchstatbestands
Täter
Vermögensbetreuungspflicht
obliegt
verletzt
.
Pflicht
ist
gegeben
Täter
Beziehung
potentiell
Geschädigten
steht
besondere
geltenden
Pflichten
Wahrung
Rechtssphäre
anderer
hinausgehende
Verantwortung
materielle
Güter
bringt
.
Täter
muss
inhaltlich
besonders
herausgehobene
Pflicht
Wahrnehmung
fremder
Vermögensinteressen
treffen
.
ist
erster
Linie
Bedeutung
fremdnützige
Vermögensfürsorge
Hauptpflicht
mithin
zumindest
mitbestimmende
nur
beiläufige
Verpflichtung
darstellt
.
besonders
qualifizierte
Pflichtenstellung
Bezug
fremde
Vermögen
muss
rein
tatsächliche
Einwirkungsmöglichkeit
hinausgehen
.
Erforderlich
ist
weiterhin
Täter
Raum
eigenverantwortliche
Entscheidungen
gewisse
Selbständigkeit
belassen
wird
.
ist
nur
Weite
eingeräumten
Spielraums
abzustellen
auch
Fehlen
Kontrolle
also
tatsächlichen
Möglichkeiten
gleichzeitige
Steuerung
Überwachung
Treugeber
Vermögen
zuzugreifen
.
.
;
siehe
etwa
Urteil
28
Juli
;
Beschlüsse
1
.
April
428
;
13
.
September
BGHSt
f.
;
5
.
März
StGB
§
Abs.
Vermögensbetreuungspflicht
;
26
November
f.
;
16
.
August
jeweils
.
Senat
braucht
entscheiden
Angeklagten
Bestellung
gesetzlicher
Vertreter
gensbetreuungspflicht
bestand
.
traf
zeitlich
Vertreterbestellung
ggf.
Grundlage
gemeinschaftlichen
Tatentschlusses
Grundstücksveräußerungen
genehmigten
bestellten
Vertretern
vorgenommen
worden
waren
.
Angeklagte
nehmigte
Grundstücksveräußerung
Fall
indes
Last
gelegt
wird
Angeklagte
genehmigte
Veräußerungen
Fällen
2.5
.
Genehmigungsentscheidung
Art
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
stand
pflichtgemäßen
Ermessen
jeweils
handelnden
Angeklagten
vgl.
Vormundschaft
Beschluss
16
.
April
Z
190/1956
;
6
.
Aufl
.
.
.
Hier
bestand
nur
Pflicht
prüfen
Vertreter
vorgenommene
Veräußerungsgeschäft
wirtschaftlicher
Betrachtung
Interesse
Vertretenen
entsprach
vgl.
LKStGB/Schünemann
12
.
Aufl
.
.
;
MüKo-BGB/Wagenitz
aaO
.
hatten
vielmehr
auch
Sorge
tragen
Genehmigungen
Fällen
erteilten
Vertretungsvoraussetzungen
überhaupt
vorlagen
also
Grundstückseigentümer
Erben
Geschäftsherren
bekannt
unschwer
ermittelbar
waren
.
Feststellungen
Landgerichts
wurde
Pflicht
Fällen
verletzt
.
Allerdings
bietet
Genehmigung
Veräußerungen
attestierten
jedenfalls
ausschließbar
Nachfrage
Angeklagten
Amt
Geoinformation
Bodenordnung
schlüssig
Fall
Grundstückswert
genommen
Anhaltspunkt
Annahme
Verletzung
bestehenden
Vermögensbetreuungspflicht
.
vereinbarte
Kaufpreis
war
Angeklagten
vorliegenden
Erkenntnissen
marktgerecht
Veräußerung
Preis
wirtschaftlicher
Betrachtung
Vermögensbetreuungspflicht
verletzenden
Weise
Vermögensinteressen
Vertretenen
zuwiderlief
.
Fällen
Sachverständige
Rahmen
neuer
Begutachtungen
höheren
Grundstückswert
ermittelten
Fall
Rahmen
Zivilrechtsstreits
Fall
Rahmen
Ermittlungsverfahrens
Auftrag
Staatsanwaltschaft
rechtfertigt
abweichende
Einschätzung
.
Eingedenk
Charakters
gesetzlichen
Vertretungsregelung
Beschleunigungsnorm
bestand
Angeklagten
Pflicht
eingeholten
Erkenntnisse
etwa
Zweitbegutachtung
Wert
veräußerten
Grundstücke
noch
weitergehend
aufzuklären
.
Pflichtwidrig
waren
Genehmigungsentscheidungen
aber
anzulegenden
rechtlichen
Maßstäben
vgl.
BVerwG
Urteil
5
.
Mai
juris
.
.
defizitären
Fall
gänzlich
unterbliebenen
Fälle
Erbenermittlungen
Angeklagten
tragfähige
Grundlage
nachfolgend
getroffenen
Genehmigungsentscheidungen
bildeten
Fällen
gesetzliche
Vertreter
bestellt
Genehmigungserklärungen
vorgenommenen
Grundstücksveräußerungen
erteilt
wurden
Eigentümer
unbekannt
Sinne
Art
.
§
Abs.
waren
.
Rechtsamt
hätte
zumindest
naheliegende
Ermittlungsmöglichkeiten
fen
müssen
nämlich
vertretbaren
Aufwand
Mühe
Zeit
Kosten
verbunden
sind
;
insbesondere
vollständiger
Ermittlungsverzicht
war
rechtmäßig
vgl.
BVerwG
aaO
.
.
.
Anklagevorwurf
entsprechende
mittäterschaftliche
Zurechnung
Pflichtverletzungen
insoweit
Fall
selbst
handelnden
Angeklagten
Genehmigung
Angeklagte
erscheint
gänzlich
ausgeschlossen
Anklageschrift
noch
Feststellungen
Landgerichts
tatsächliche
Anhaltspunkte
gemeinschaftliches
Vorgehen
Sinne
§
Abs.
StGB
hinweisen
.
neu
Entscheidung
berufene
Tatgericht
wird
ggf.
Prüfung
Vorliegens
gemeinschaftlichen
Tatentschlusses
Blick
nehmen
haben
.
Fall
verletzten
Angeklagten
Bestellung
gesetzlichen
Vertreterin
Abgabe
Genehmigungserklärungen
hingegen
obliegende
Pflicht
.
Gleiches
gilt
Angeklagten
Entscheidungen
vorbereitete
.
Voraussetzungen
Bestellung
Angeklagten
gesetzlichen
Vertreterin
lagen
.
Grundstück
Straße
möglicherweise
Mitberechtigte
.
oblegen
hätte
vgl.
;
Böhringer
hatte
mehrfacher
Aufforderung
Angeklagten
behauptete
Rechtsstellung
Weise
belegt
vgl.
BVerwG
aaO
.
24
;
Eickmann/Böhringer
Sachenrechtsbereinigung
23
.
EL
Art
.
§
.
aE
.
war
allenfalls
Gesellschafter
unbekannten
hälftigen
Miteigentumsanteil
Grundstücks
haltenden
BGBGesellschaft
übrige
Gesellschafter
unbekannt
waren
S.
.
etwaige
Namhaftmachung
Gesellschafter
war
BGB-Gesellschaft
Gesamthandsgemeinschaft
Miteigentümerin
keineswegs
bekannt
Sinne
Art
.
§
Abs.
Satz
vgl.
Erbengemeinschaft
Gesamthand
:
BVerwG
aaO
.
.
tatsächlichen
Hintergrund
scheidet
Fall
auch
Strafbarkeit
Angeklagten
Angelegenheit
bereits
dere
unbekannte
Berechtigte
bestellte
gesetzliche
Vertreterin
.
Zwar
war
oben
dargestellten
Maßstäben
betreuungspflichtig
Bezug
Vermögen
vertretenen
Grundstückseigentümer
.
handelte
jedoch
pflichtwidrig
Abstimmung
Angeklagten
Hinweis
Zweifel
Rechtsstellung
möglichen
Mitberechtigten
.
Vertreterbestellung
hinwirkte
.
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
normierten
Voraussetzungen
lagen
.
Anders
Angeklagten
amtsleiterin
Stellvertreterin
traf
Angeklagten
Rechtsin
len
Tatkomplexes
selbst
Vermögensbetreuungspflicht
.
war
Vertreterbestellung
Veräußerungsgenehmigung
untergeordneter
Stellung
tätig
arbeitete
Angeklagten
lediglich
bereitete
treffenden
Entscheidungen
eigene
Entscheidungskompetenz
;
konnte
förmliche
Rechtswirkungen
selbst
auslösen
.
Schon
war
vermögensbetreuungspflichtig
vgl.
;
12
.
Aufl
.
.
.
so
Fehlens
besonderen
persönlichen
Merkmals
§
Abs.
StGB
nur
Beteiligung
Gehilfe
etwaigen
Taten
Angeklagten
Betracht
käme
vgl.
Urteil
26
November
;
vgl.
MüKoStGB/Dierlamm
2
.
Aufl
.
.
.
Fällen
jedoch
Fall
kommt
Grundlage
Feststellungen
Landgerichts
auch
Verwirklichung
übrigen
Merkmale
objektiven
Tatbestands
Pflichtverletzung
hervorgerufene
Zufügung
Vermögensnachteils
Betracht
.
Nachteilszufügung
ist
Untreue
Vermögensdelikt
allein
Vergleich
Vermögens
Betreute
Pflichtverletzung
Täters
hätte
Vermögen
festzustellen
Pflichtverletzung
verfügt
.
ist
Vorteil
berücksichtigen
pflichtwidrige
Handlung
erzielt
worden
ist
.
Vermögen
gehört
maßgeblichen
wirtschaftlichen
Betrachtungsweise
messbar
ist
vgl.
Urteile
27
.
Februar
;
12
.
Oktober
.
folgt
Fällen
tretenen
Genehmigung
Grundstücksveräußerung
Gegenzug
Verlust
Grundstückseigentums
Verkehrswert
entsprechender
Kaufpreisanspruch
erwuchs
Vermögensnachteil
Weiteres
vorlag
.
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
Fälle
zutreffend
ausgeführt
hat
kann
Untreuetatbestand
vorausgesetzte
Vermögensnachteil
jedoch
hier
Veräußerungserlös
vorgenommenen
Abzug
Kosten
Tätigwerden
gesetzlichen
Vertreters
liegen
.
Blick
§
Abs.
StGB
verlangten
Ursächlichkeitszusammenhang
Pflichtverletzung
Nachteilsentstehung
setzt
jedoch
pflichtwidrig
erteilte
Genehmigung
Vermögensnachteil
entstand
vertieft
wurde
.
Urteil
ergibt
Fälle
lediglich
Höhe
Veräußerungserlös
abgezogenen
Beträge
auch
gesetzliche
Vertretung
angefallenen
Kosten
umfassen
.
Jedoch
ist
bislang
festgestellt
Kriterien
Vergütung
bestellten
gesetzlichen
Vertreter
tatsächlich
erfolgt
ist
hoch
war
Weise
ggf.
Veräußerungserlös
abgezogen
wurde
vgl.
auch
Art
.
§
Abs.
Satz
Abs.
VwVfG
.
wird
neu
Entscheidung
berufene
Tatgericht
aufzuklären
haben
.
kam
Fall
Feststellungen
Landgerichts
Belastung
Vertretenen
Kosten
Tätigwerden
gesetzlichen
Vertreters
sodass
hier
Vermögensnachteil
Sinne
§
Abs.
StGB
vorliegt
insoweit
Strafbarkeit
Angeklagten
ausscheidet
.
Fall
hingegen
erscheint
jedenfalls
objektiver
Hinsicht
Vorliegen
Vermögensnachteils
Sinne
§
Abs.
StGB
möglich
.
hier
verlor
Grundstückseigentümer
gesetzlichen
Vertreter
Erben
vorgenommene
gung
Grundbucheintragung
Erwerbers
Grundstückseigentum
.
genehmigten
Grundstücksverkauf
erwuchs
aber
unmittelbar
Vermögensnachteil
ausschließender
Kaufpreisanspruch
.
Blick
Vorstellungsbild
Angeklagten
bedingter
Vorsatz
auch
Bezug
Vermögensnachteil
vorlag
wird
neu
Entscheidung
berufene
Tatgericht
prüfen
haben
.
hiernach
Tatkomplex
verbleibenden
Fälle
hält
Beweiswürdigung
Landgerichts
Angeklagten
vorsätzlich
handelten
revisionsgerichtlicher
Prüfung
stand
.
ist
lückenhaft
.
Landgericht
hat
Vorsatzprüfung
bedeutsame
Umstände
festgestellt
Würdigung
einbezogen
.
Würdigung
Angeklagten
Vorsatz
Bezug
Merkmale
objektiven
Tatbestands
handelten
war
Blick
Feststellungen
Landgerichts
Verfahrensabläufen
Vertreterbestellungen
Genehmigungen
insbesondere
Bedeutung
ggf.
inwiefern
jeweiligen
Angeklagten
Kenntnis
Abläufen
Antragstellung
hatten
Ermittlungen
Grundstückseigentümern
Erben
defizitär
Fall
gänzlich
unterblieben
waren
Fälle
.
Strafkammer
hätte
hier
insbesondere
Feststellungen
treffen
müssen
Unterlagen
Angeklagten
Genehmigungsentscheidungen
vorlagen
.
sollte
vorgelegten
Unterlagen
hervorgegangen
sein
Angeklagte
rechtlich
gebotenen
Ermittlungsbemühungen
vgl.
BVerwG
aaO
.
.
;
Sachenrechtsbereinigung
23
.
EL
Art
.
§
.
entfaltet
hatte
würde
Vorstellungsbild
Angeklagten
sprechen
habe
Entscheidungen
ordnungsgemäß
tet
.
Auch
wäre
Beweiswürdigung
einzubeziehen
gewesen
Angeklagten
Vorlagen
Angeklagten
entsprechenden
waltungsvorgang
gleichsam
blind
unterschrieben
hätten
.
würde
bislang
Rede
stehende
wahrheitswidrige
Dokumentation
tatsächlich
vorgenommenen
Ermittlungen
Verwaltungsakten
Vorsatz
Angeklagten
Hinblick
Verletzung
Pflichten
sprechen
.
Fragen
verhält
angefochtene
Urteil
nötigen
Klarheit
.
Landgericht
hätte
möglichen
Vorsatzes
Angeklagten
Fall
erkennbar
Würdigung
einbeziehen
müssen
Angeklagten
festgestellt
anderem
Zusammenhang
Beweiswürdigung
ausgeführt
hat
jeweils
mögliches
Fehlverhalten
Angeklagten
sensibilisiert
waren
Rahmen
Tätigwerdens
Fall
gebotenen
Ermittlungen
durchgeführt
hatte
S.
f.
unten
.
Rahmen
Prüfung
Gehilfen-)Vorsatzes
Angeklagten
hat
Strafkammer
versäumt
Einlassung
kritisch
fragen
sei
ausgegangen
eigene
Ermittlungen
Eigentümern
Erben
Grundstücke
vornehmen
müssen
.
Verpflichtung
Behörde
Vorliegen
Voraussetzungen
Vorschrift
Art
.
§
Abs.
EGBGB
prüfen
Vertreterbestellung
Genehmigung
offensichtlich
verbundenen
erheblichen
Eingriffs
Rechtsposition
Grundstückseigentümers
versteht
Richtigkeit
Einlassung
selbst
.
Strafkammer
hätte
ferner
Beweiswürdigung
Fälle
miteinbeziehen
müssen
Angeklagte
Falles
Ermittlungsverfahren
angegeben
hatte
habe
auch
Vertreterbestellung
eigenen
Ermittlungen
vorgenommen
Angaben
bekannten
Maklers
vertraut
Tage
später
habe
fahren
ganzen
Vorgang
Tisch
haben
wollen
S.
.
Gesichtspunkt
ist
erörterungsbedürftig
Angeklagte
insoweit
selbst
angab
auch
sachfremden
Erwägungen
allein
evident
unzutreffenden
Rechtsauffassung
lungen
durchgeführt
haben
;
ist
auch
Würdigung
Einlassung
Übrigen
bedeutsam
.
Auch
hätte
Landgericht
Fall
erkennbar
würdigen
müssen
Angeklagte
Ermittlungsverfahren
eingelassen
hatte
sei
Fall
mithin
Jahr
Tätigwerden
Fall
bewusst
gewesen
bisher
geübte
Ermittlungspraxis
ausreichend
gewesen
sei
S.
.
neu
Entscheidung
berufene
Strafkammer
wird
andererseits
Blick
Umstand
Angeklagte
juristische
Ausbildung
durchlaufen
hat
jedoch
auch
Möglichkeit
Überlegungen
miteinbeziehen
müssen
Angeklagte
gerötelten
Grundbucheintragung
tatsächlich
ausging
Aufenthalt
Grundstückseigentümers
sei
unbekannt
.
2
.
Freisprüche
Angeklagten
Fällen
Tatkomplexes
halten
Ergebnis
revisionsgerichtlicher
Prüfung
stand
.
Zwar
begegnet
Rechtsansicht
Landgerichts
Bedenken
insoweit
hätten
Angeklagten
jeweils
schon
objektiven
Tatbestand
Untreue
Betrugs
verwirklicht
;
jedoch
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
Verwirklichung
subjektiven
Tatbestands
ausgeschlossen
.
Landgericht
angeführte
Wertung
Angeklagten
hätten
kritischer
Überprüfung
Verwaltungspraxis
Ergebnis
kommen
dürfen
Auszahlung
Veräußerungserlöse
Zinsen
vertretbar
rechtmäßig
sei
S.
trägt
Verneinung
objektiven
Tatbestands
.
Maßgeblich
ist
allein
Pflicht
Verzinsung
Gunsten
Berechtigten
Art
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Var
.
VwVfG
§
Abs.
Satz
§
bestand
.
Pflicht
haben
Anordnung
entsprechender
Auszahlungen
zuständigen
insoweit
vermögensbetreuungspflichtigen
Angeklagten
objektiver
Hinsicht
verstoßen
objektiv
unrichtige
Angaben
gemacht
.
Jedoch
fußt
Landgericht
hilfsweise
angeführte
Annahme
Angeklagten
hätten
Fällen
komplexes
vorsätzlich
gehandelt
tragfähigen
lückenlosen
Beweiswürdigung
.
Landgericht
hat
Vorstellungsbild
Angeklagten
zwar
ausdrücklich
Voraussetzungen
§
StGB
gemessen
.
hat
jedoch
Sache
Voraussetzungen
Tatbestandsirrtums
dargestellt
Ergebnis
zutreffenden
Erwägungen
Vorliegen
.
Betrugsvorsatz
ausgeschlossen
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Landgericht
Vorstellungsbild
klagten
festgestellt
Auszahlungsentscheidungen
schriftlichen
Mitteilungen
Anspruchsteller
langjährig
geübten
Praxis
folgend
ausgingen
Zinserträge
Anwendung
Hinterlegungsordnung
Berechtigten
auszuzahlen
seien
.
Revisionsbegründung
Staatsanwaltschaft
hat
Landgericht
entlastenden
Einlassungen
Angeklagten
Weiteres
unwiderlegt
hingenommen
Entscheidung
tatsächlich
erst
umfänglicher
Würdigung
Einbeziehung
weiteren
Beweiserkenntnisse
zugrunde
gelegt
vgl.
Erfordernis
Urteile
21
.
Dezember
;
10
.
Dezember
.
ist
Einlassung
Angeklagten
ausgegangen
Rechtsamt
ständige
Übung
gewesen
sei
selbst
auch
richtig
erachtet
habe
Anwendung
Hinterlegungsordnung
Zinsen
städtischen
Konten
verwahrte
Verkaufserlöse
Berechtigte
auszuzahlen
.
Einlassung
hat
Landgericht
Auswertung
Fortbildungsunterlagen
insbesondere
Aussage
Zeugen
.
.
unwiderlegbar
erachtet
Rahmen
Zeugenaussagen
auch
Hinweise
Rechnungsprüfungsamts
Stadt
Jahren
Würdigung
miteinbezogen
.
stellt
durchgreifenden
Mangel
Beweiswürdigung
Landgericht
ausdrücklich
eingegangen
ist
Angeklagten
Jahr
selbst
Pflicht
Auskehr
Zinserträgen
ausgingen
S.
.
Rückschlüsse
weit
Tatzeitraum
richtig
erkannten
Rechtsauffassung
Vorstellungsbild
Zeitpunkt
Tatbegehung
liegen
.
festgestellten
Vorstellungsbild
Angeklagten
handelt
Irrtum
Tatumstände
Sinne
§
StGB
.
Landgericht
festgestellte
Fehlbewertung
Angeklagten
bezog
Pflicht
Verzinsung
Auskehr
aufgelaufener
Zinsen
Berechtigten
bestand
mithin
Tatbestandsmerkmal
Verletzung
Vermögensbetreuungspflicht
Untreue
vorgelagert
namentlich
Merkmal
Täuschung
Betrug
.
normativen
Tatbestandsmerkmalen
genügt
Kenntnis
objektive
Pflichtwidrigkeit
Handelns
begründenden
Umstände
Begründung
Vorsatzes
.
Täter
muss
zusätzlich
normative
Tatbestandsmerkmal
subsumierenden
Sachverhaltselemente
Unrechtsbegründung
wesentlichen
Bedeutungsgehalt
erfasst
haben
vgl.
MüKo-StGB/Joecks
2
.
Aufl
.
§
.
.
;
12
.
Aufl
.
§
.
f.
;
KK-OWiG/Rengier
4
.
Aufl
.
.
.
Gemessen
handelte
Fehlbewertung
Angeklagten
lediglich
Vorsatz
unberührt
lassenden
Tatbestandsirrtum
:
irrten
Begriffsinhalt
Tatbestandsmerkmals
§
§
StGB
rechtlichen
Umstand
Art
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
§
Abs.
Satz
§
Pflicht
Auskehr
aufgelaufenen
Zinserträge
bestand
.
Zwar
kannten
Angeklagten
weiteren
tatsächlichen
Gegebenheiten
namentlich
Verwahrung
Kaufpreiserlöse
Berechtigten
Auflaufen
Zinserträgen
Nichtauszahlung
Zinsen
.
Jedoch
erfassten
Nichtauszahlung
Vermögensbetreuungspflicht
Sinne
§
StGB
verstießen
.
Betruges
erkannten
Fehlvorstellung
Unwahrheit
Angaben
Berechtigten
.
Einschätzung
Landgerichts
rechtliche
Fehlbewertung
Angeklagten
jedenfalls
Tatvorsatz
entfallen
lässt
ist
Rechts
beanstanden
.
3
.
Landgericht
hat
gleichermaßen
tragfähig
begründet
vorsätzliches
Handeln
Angeklagten
Fällen
hat
feststellen
können
.
hat
auch
hier
Vorliegen
Voraussetzungen
Tatbestandsirrtums
Sinne
§
StGB
dargestellt
anknüpfend
Ergebnis
zutreffend
Vorsatz
Angeklagten
verneint
.
Feststellungen
Landgerichts
war
Angeklagte
Hinblick
Erhebung
Gebühren
Verwaltungshandeln
Stadt
Anwendung
Vertretungsvorschriften
vermögensbetreuungspflichtig
dargestellten
rechtlichen
Maßstäben
vgl.
oben
.
Vorliegens
Voraussetzungen
Gebührentatbestands
Nr.
.
KommKVz
entsprechenden
Gebühren
festsetzte
verletzte
Pflicht
.
Angeklagte
handelte
Feststellungen
jedoch
sätzlich
.
Landgericht
hat
Einlassung
Angeklagten
Hintergrund
übrigen
Beweiserkenntnisse
gewürdigt
Darstellung
widerlegbar
plausibel
erachtet
sei
Ergebnis
rechtsirrig
ausgegangen
Gebühr
Nr.
.
KommKVz
sei
Vorwurf
gemachten
Fällen
entstanden
.
selbst
habe
Gebührentatbestand
Jahr
Auffangregelung
entworfen
Verständnis
Gebührenerhebung
Fällen
Tatkomplexes
unterlassen
.
Landgericht
hat
Fehlvorstellung
Angeklagten
Vorsatz
verneint
betreffende
pflicht
verletzen
Stadt
Irrtum
Angeklagten
Nachteil
zuzufügen
.
Bestehen
henden
Gebührenanspruchs
Stadt
stellt
Fehlvorstellung
sozialen
Bedeutungsgehalt
Tuns
pflichtwidrige
Nichterhebung
angefallener
Gebühren
erkennen
ließ
.
normative
Tatbestandselemente
betreffende
Irrtum
schließt
Untreuevorsatz
vgl.
oben
B.II.2.b
.
.
Senat
regt
neuen
Rechtsgang
Prüfung
Einstellung
Verfahrens
§
.
könnte
sprechen
Gewicht
Umfang
noch
Rede
stehenden
strafrechtlich
bedeutsamen
Fehlverhaltens
unteren
Bereich
liegen
Taten
lange
zurückliegen
insbesondere
Angeklagten
vorgeworfen
wird
selbst
bereichert
haben
.
König
Feilcke