Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § Abs. EGBGB Art . § Abs. Untreue behördlichen Entscheidungen Zusammenhang gesetzlicher Vertretung Art . § Abs. . Urteil 9 November ECLI : : NAMEN 9 November Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . Untreue u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 9 November teilgenommen haben : Richter Prof. Dr. Vorsitzender Richter Richter Prof. Dr. Richter Richter Dr. beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Verteidigerin Angeklagten Rechtsanwältin Verteidigerin Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft wird Urteil 17 . Dezember zugehörigen Feststellungen aufgehoben freigesprochen worden sind Angeklagte Fall ersten plexes Urteilsgründe Angeklagten Fällen ersten Tatkomplexes Urteilsgründe . weitergehenden Revisionen betreffend Angeklagten Revision betreffend Angeklagte verworfen . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . Staatskasse trägt Kosten Rechtsmittels betreffend Angeklagte Angeklagten soweit entstandenen notwendigen Auslagen . Rechts Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betrugsvorwür1 tatsächlichen Gründen freigesprochen . Hiergegen wendet Staatsanwaltschaft Verfahrensbeanstandungen Sachrüge gestützten Revisionen . Angeklagte betreffende Rechtsmittel bleibt erfolglos ; Revisionen Angeklagten haben Tenor ersichtlichen Teilerfolg . Angeklagten liegt Folgendes Last : 1 . Angeklagten wird vorgeworfen gemeinschaftlich handelnd Juli Mai insgesamt Fällen Mitarbeiter Rechtsamts Stadt Art . § Abs. EGBGB ausreichende Prüfung gesetzlichen Voraussetzungen billigender Inkaufnahme Verletzung entsprechender Prüfpflichten gesetzliche Vertreter vermeintlich unbekannte Grundstückseigentümer bestellt Bestellung mitgewirkt haben bestellten Vertretern vorgenommene Grundstücksveräußerungen genehmigt Genehmigungen mitgewirkt haben . Angeklagten wird weit Tätigwerden Rahmen Fälle Angeklagten werden Handlungen Taten Angeklagten Handeln Taten Vorwurf macht . Angeklagten Fall gesetzlichen Vertreterin stellten Rechtsanwältin wird vorgeworfen Grundstücksveräußerung vorgenommen haben Miteigentümer Grundstücks Fehlen Vertretungsvoraussetzungen bekannt gewesen seien Tatkomplex . 2 . Weiter wird Angeklagten geworfen Zuge Grundstücksveräußerungen vermeintlich unbekannte Grundstückseigentümer vereinnahmten städtischen Konten verwahrten Erlöse insgesamt Fällen gesetzlichen Vorschriften aufgelaufenen Zinsen Berechtigten ausgekehrt haben . Auch hierbei hätten Angeklagten Verletzung Pflicht Zinsauskehr Schädigung Auskehrberechtigten billigend Kauf genommen . Angeklagten wird hier vorgeworfen jeweils Fall zugleich Anspruchsberechtigten bewusst wahrheitswidrig Verzinsungspflicht Abrede gestellt getäuscht haben Tatkomplex . 3 . Schließlich liegt Angeklagten Last Fällen dingt vorsätzlich gesetzlichen Verpflichtung städtische Verwaltungstätigkeit Zusammenhang Bestellung gesetzlicher Vertreter Art . § Abs. Verwaltungsgebühr Tarifstelle . kommunalen Kostenverzeichnisses Stadt Höhe jeweils Euro festgesetzt haben Tatkomplex . II . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen : 1 . 1990er Jahren ließen Grundstückseigentümer neuen Ländern vielfach nur schwer ermitteln zahlreiche Immobilien Volkseigentum gestanden hatten Grundbücher nur unvollständig geführt worden Entschädigungsansprüche klären waren . Überdies lagen Grundstücke eigentumsrechtliche Zuordnung unklar war gänzlich brach waren leerstehenden stark sanierungsbedürftigen Gebäuden bebaut ; führte verkehrssicherungspflichtigen Kommunen finanziellen organisatorischen Belastungen . Verringerung nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung Stadt ermöglichen große Nachfrage Immobilien gab bestand Stadtverwaltung ches Interesse funktionierenden städtischen Grundstücksmarkt . Ende galt Art . § Abs. EGBGB gesetzliche Re8 gelung Kommunen erlaubte Fällen Nichtfeststellbarkeit Aufenthalts Bestehen Bedürfnisses gesetzlichen Vertreter bestellen . Wirksamkeit Vertretern vorgenommenen Grundstücksveräußerungen hing Genehmigung Bestellungsbehörde . zuständigen Rechtsamt Stadt storbene frühere Rechtsamtsleiterin nahm inzwischen verbis Eintritt Ruhestand Ende Oktober Bestellung gesetzlicher Vertreter traf Entscheidungen Genehmigungsersuchen bestellter Vertreter vorgenommene Grundstücksveräußerungen . hinterließ Nachfolgern chaotische Verhältnisse S. insoweit Arbeitsabläufe Teil organisiert waren schriftlichen Dienstanweisungen existierten Akten teilweise gar falsch registriert unvollständig waren Ablageort unklar war . Zeuge kurzzeitig Rechtsamt geleitet hatte nahm Februar Angeklagte übergangsweise Aufgaben Rechtsamtsleiterin . hatte juristisches Studium absolviert war Mitte stellvertretende Rechtsamtsleiterin . 7 . Mai übernahm Angeklagte Volljuristin Leitung Rechtsamts auch interne Zuständigkeit Bestellung gesetzlichen Vertretern Genehmigungsentscheidungen . jeweiligen Leiter Rechtsamts bereitete November Angeklagte Verwaltungsmitarbeiter juristische Ausbildung Genehmigungsentscheidungen inhaltlich . verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde Rechtsamt Be11 reich gesetzlichen Vertretung regulär nur Mitarbeitern bearbeitet nämlich jeweiligen Rechtsamtsleiter unterstützt Angeklagten . Zeitpunkt tatgerichtlichen Urteils waren Erfüllung Aufgaben insgesamt Verwaltungsangehörige Justiziaren erstellten Prüfschema tätig . 2 . insgesamt Fällen bestellten frühere amtsleiterin Fall Zeuge Angeklagte Angeklagte Vertreter Fälle Rechtsamtsleiterin Fälle stellvertretende Rechtsamtsleiterin Fall Rechtsanwälte gesetzliche Vertreter Art . § Abs. . Angeklagte Angeklagte genehmigte Fällen Fälle Fällen Fälle gesetzlichen Vertretern vorgenommene Grundstücksveräußerungen . Bestellungen gesetzlichen Vertreter bereitete jeweils Ange13 klagte inhaltlich . Fällen Fälle führte Bestellungsentscheidung eigenen Recherchen Feststellung Grundstückseigentümers Erben Aufenthalt vertraute Angaben gesetzliche Vertretung beantragenden Erwerbsinteressenten Grundstückseigentümer seien unbekannt . Fall Fall wurde Angeklagten veranlasste Anfrage Stadtkämmerei mögliche Mitberechtigte . bekannt angab Erbe Anteils hälftigen tumsanteil Grundstück haltenden BGB-Gesellschaft sein . Angeklagte bereitete aber Abstimmung Angeklagten bereits andere Berechtigte bestellter gesetzlicher Vertreterin Hinweis Zweifel Rechtsstellung möglichen Erben auch insoweit Vertreterbestellung . Landgericht hat hier Vorliegen Voraussetzungen Art . § Abs. EGBGB bejaht . ermittelte mögliche Mitberechtigte Miterbenstellung ausreichend nachgewiesen hatte insbesondere legitimierenden Erbschein vorgelegt hatte sei Grundstückseigentümer hier unbekannt gewesen . Auch Genehmigungen gesetzlichen Vertreter nommenen Grundstücksveräußerungen bereitete Angeklagte . Fall Fall konnte ausgeschlossen werden Angeklagte Prüfung Verkaufspreises wirtschaftliche Angemessenheit telefonisch Amt Geoinformation Bodenordnung kundig gemacht hatte . übrigen Fällen lagen Angeklagten Verkehrswertgutachten später festgelegten Verkaufspreis entsprechende Grundstückswerte auswiesen . Fällen führte Angeklagte Genehmigungsentscheidungen weiteren Ermittlungen vertretenen Eigentümern . Fall wartete Ergebnis nachträglich -9- veranlasster Ermittlungen ; hatten allerdings konkreten Hinweis Eigentümer Hintergrund . Angeklagte hielt berechtigt Fälle nur geringem Maße Fälle 2.5 Erbenermittlungen anzustellen . wollte Instruktionen frühere Rechtsamtsleiterin Verständnis lung Art . § Abs. EGBGB Beschleunigungsnorm möglichst schnell Bestellung gesetzlichen Vertreter vorbereiten . Schädigung Berechtigten rechnete . Auch betreffend Vorbereitung ging Schädigung Eigentümer Verkehrswertgutachten Fall ausschließbar Informationen Amtes Geoinformation Bodenordnung Verkaufspreis geprüft hatte . Angeklagten verließen nungsgemäße fehlerfreie Zuarbeit Angeklagten rechneten vorbereiteten Vertreterbestellungen Genehmigungserklärungen gesetzlichen Voraussetzungen fehlen könnten . Angeklagte ging auch möglichen rechtigten . Voraussetzungen Vertreterbestellung vorlagen nur Mitberechtigung Mit-Gesellschafter BGB-Gesellschaft Erbfolge vorgetragen entsprechendes Erbrecht nachgewiesen hatte . Schädigung Berechtigten hielten genannten Angeklagten möglich . Fällen Veräußerungserlöse Abzug insbesondere Tätigkeit gesetzlichen Vertreter angefallenen Kosten später Berechtigten ausgekehrt wurden traf übrigen Fällen . Fall gingen Berechtigten Zivilrechtsweg vorgenommene Grundstücksveräußerung erstritten Zahlung Schadensersatz Stadt . mögliche Mitberechtigte . Fall meldete Vollzug Kaufvertrags mehr Stadt auch Auskehrung Veräußerungserlöses kam . Fall irrtümlich Eigentümer Erben unbekannten Eigentümer gesetzlicher Vertreter bestellt worden Namen Kaufvertrag geschlossen worden war erwirkte Eigentümer Zivilrechtsweg Rückübertragung Grundstücks Zahlung Schadensersatz ; Belastung Vertretungskosten erfolgte . 3 . Tatkomplex wiesen insoweit intern zuständigen Angeklagten insgesamt Fällen Auszahlung Veräußerungserlösen berechtigte Eigentümer gesetzliche Vertreter Sinne Art . § Abs. veräußerten Grundstücke entstandener Kosten Auskehrung erwirtschafteten Zinsen . jeweils Fälle teilten Angeklagten geschrift Fall Fall Anklageschrift Bevollmächtigten rechtigten schriftlich Verzinsungspflicht verwahrte Kaufpreiserlöse bestehe . war rechtliche Auseinandersetzung Stadtverwaltung vorausgegangen . Rechnungsprüfungsamt Stadt hatte Jahren bisherige Verfahrensweise beanstandet Auffassung vertreten Stadt zugeflossenen Kaufpreiserlöse Gunsten Berechtigten verzinslich anzulegen seien . hatte frühere Rechtsamtsleiterin Verweis Regelungen Hinterlegungsordnung weiterhin gegenteilige Rechtsauffassung vertreten etwa Jahr Angeklagten angewiesen Kaufpreiserlöse generell Zinsen rechtigten auszuzahlen . Rechtsauffassung folgend führten Angeklagten langjährig geübte Praxis . 4 . Fällen Tatkomplex setzte Angeklagte gesetzlich vertretenen früheren Grundstückseigentümern Tätigwerden Stadtverwaltung Rahmen gesetzlichen Vertretung lediglich Gebühr Ziffer . KommKVz jedoch zweite Gebühr gemäß Ziffer . KommKVz Zusammenhang wohl richtig : 3.3 . . Kostenverzeichnis sah folgende Tarifstellen : Ziffer . Genehmigung Veräußerung Grundstücks gesetzlichen Vertreter : € Ziffer . Verwaltung Kaufpreiserlöses : % verwahrten Geldes höchstens € Ziffer . Verwaltungstätigkeit Zusammenhang Bestellung Person gesetzlichen Vertreter : € Angeklagte hatte Anfang Jahre Überarbeitung Vorschriften mitgewirkt . ging Festsetzung Gebühren Gebühr . KommKVz Zusammenhang wohl richtig : 3.3 . KommKVz entstanden sei . Verständnis war Gebührentatbestand nur Auffangtatbestand geschaffen worden hier vorliegende Fälle gesetzliche Vertreter bereits Abschluss Kaufvertrages abberufen wurde . war Ansicht Stadt Gebühren genannten Tatbestand zustünden . . Landgericht hat Tatvorwurfs ersten Tat25 komplexes Fall betreffend Tatvorwürfe zweiten Tatkomplexes bereits Verwirklichung objektiven Tatbestands Untreue Betruges verneint . Fällen auch Übrigen hat jedenfalls vorsätzliches Handeln Angeklagten feststellen können . Revisionen Staatsanwaltschaft haben nur klagten fend Angeklagte teilweise Erfolg . Revision bleibt erfolglos . Verfahrensrügen dringen . 1 . Staatsanwaltschaft beanstandet verfahrensrechtlicher Hinsicht erschöpfende Würdigung Beweisaufnahme eingeführten Urkunden – insbesondere Berichts Rechnungsprüfungsamts Stadt 20 . März Angaben Zeugen nommenen Staatsanwalts . Rügen sind unzulässig Revisionsvorbringen Anforde29 rungen § Abs. Satz jeweils gerecht wird . führerin hat Inhalt Bezug genommenen Urkunden nur punktuell ausreichend mitgeteilt vgl. Urteil 10 . Dezember ; LR-StPO/Franke 26 . Aufl . . . ; KK-StPO/Gericke 7 . Aufl . . . Gleiches gilt zeugenschaftlichen Angaben Inhalt Revision vorträgt insoweit nur Bestätigung Vorhalten inhaltlich mitgeteilten Protokoll Zeugen durchgeführten Vernehmung verweist . 2 . Auch Staatsanwaltschaft erhobene weitere Inbegriffs30 rüge § Landgericht habe Beweiswürdigung Verwaltungsvorgang Markt einbezogen Form Dokumente entsprechenden Verwaltungsakte Gegenstand Beweisaufnahme gewesen sei greift . Verfahrensbeanstandung ist bereits unzulässig Beschwerdeführerin lediglich behauptet Urkunden Markt seien auch Zusammenhang weisaufnahme eingeführt worden aber naheliegenden Möglichkeit verhält Rahmen Einlassungen Zeugenaussagen entsprechende Beweiserkenntnisse erlangt wurden KK-StPO/Gericke 7 . Aufl . . 58 ; BeckOK-StPO/Wiedner . jeweils . II . Freisprüche Angeklagten halten vollem Umfang sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand . Freisprechung Angeklagten ist hingegen Rechtsgründen erinnern . 1 . Tatkomplex hat Strafkammer zwar Ergebnis rechtlich treffend festgestellt Angeklagten Fällen strafbar gemacht haben insoweit bereits objektiven Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen . . hat jedoch Fällen allerdings Teil lückenhaften Feststellungen Landgerichts jedenfalls möglich erscheint Handeln Angeklagten objektiven Voraussetzungen Untreue erfüllt Hinsicht Strafbarkeit Angeklagten Last Fall Strafbarkeit Angeklagten Fällen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen . . Untreue setzt Variante auch nigen Treubruchstatbestands Täter Vermögensbetreuungspflicht obliegt verletzt . Pflicht ist gegeben Täter Beziehung potentiell Geschädigten steht besondere geltenden Pflichten Wahrung Rechtssphäre anderer hinausgehende Verantwortung materielle Güter bringt . Täter muss inhaltlich besonders herausgehobene Pflicht Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen treffen . ist erster Linie Bedeutung fremdnützige Vermögensfürsorge Hauptpflicht mithin zumindest mitbestimmende nur beiläufige Verpflichtung darstellt . besonders qualifizierte Pflichtenstellung Bezug fremde Vermögen muss rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit hinausgehen . Erforderlich ist weiterhin Täter Raum eigenverantwortliche Entscheidungen gewisse Selbständigkeit belassen wird . ist nur Weite eingeräumten Spielraums abzustellen auch Fehlen Kontrolle also tatsächlichen Möglichkeiten gleichzeitige Steuerung Überwachung Treugeber Vermögen zuzugreifen . . ; siehe etwa Urteil 28 Juli ; Beschlüsse 1 . April 428 ; 13 . September BGHSt f. ; 5 . März StGB § Abs. Vermögensbetreuungspflicht ; 26 November f. ; 16 . August jeweils . Senat braucht entscheiden Angeklagten Bestellung gesetzlicher Vertreter gensbetreuungspflicht bestand . traf zeitlich Vertreterbestellung ggf. Grundlage gemeinschaftlichen Tatentschlusses Grundstücksveräußerungen genehmigten bestellten Vertretern vorgenommen worden waren . Angeklagte nehmigte Grundstücksveräußerung Fall indes Last gelegt wird Angeklagte genehmigte Veräußerungen Fällen 2.5 . Genehmigungsentscheidung Art . § Abs. Satz § Abs. § Abs. Nr. stand pflichtgemäßen Ermessen jeweils handelnden Angeklagten vgl. Vormundschaft Beschluss 16 . April Z 190/1956 ; 6 . Aufl . . . Hier bestand nur Pflicht prüfen Vertreter vorgenommene Veräußerungsgeschäft wirtschaftlicher Betrachtung Interesse Vertretenen entsprach vgl. LKStGB/Schünemann 12 . Aufl . . ; MüKo-BGB/Wagenitz aaO . hatten vielmehr auch Sorge tragen Genehmigungen Fällen erteilten Vertretungsvoraussetzungen überhaupt vorlagen also Grundstückseigentümer Erben Geschäftsherren bekannt unschwer ermittelbar waren . Feststellungen Landgerichts wurde Pflicht Fällen verletzt . Allerdings bietet Genehmigung Veräußerungen attestierten jedenfalls ausschließbar Nachfrage Angeklagten Amt Geoinformation Bodenordnung schlüssig Fall Grundstückswert genommen Anhaltspunkt Annahme Verletzung bestehenden Vermögensbetreuungspflicht . vereinbarte Kaufpreis war Angeklagten vorliegenden Erkenntnissen marktgerecht Veräußerung Preis wirtschaftlicher Betrachtung Vermögensbetreuungspflicht verletzenden Weise Vermögensinteressen Vertretenen zuwiderlief . Fällen Sachverständige Rahmen neuer Begutachtungen höheren Grundstückswert ermittelten Fall Rahmen Zivilrechtsstreits Fall Rahmen Ermittlungsverfahrens Auftrag Staatsanwaltschaft rechtfertigt abweichende Einschätzung . Eingedenk Charakters gesetzlichen Vertretungsregelung Beschleunigungsnorm bestand Angeklagten Pflicht eingeholten Erkenntnisse etwa Zweitbegutachtung Wert veräußerten Grundstücke noch weitergehend aufzuklären . Pflichtwidrig waren Genehmigungsentscheidungen aber anzulegenden rechtlichen Maßstäben vgl. BVerwG Urteil 5 . Mai juris . . defizitären Fall gänzlich unterbliebenen Fälle Erbenermittlungen Angeklagten tragfähige Grundlage nachfolgend getroffenen Genehmigungsentscheidungen bildeten Fällen gesetzliche Vertreter bestellt Genehmigungserklärungen vorgenommenen Grundstücksveräußerungen erteilt wurden Eigentümer unbekannt Sinne Art . § Abs. waren . Rechtsamt hätte zumindest naheliegende Ermittlungsmöglichkeiten fen müssen nämlich vertretbaren Aufwand Mühe Zeit Kosten verbunden sind ; insbesondere vollständiger Ermittlungsverzicht war rechtmäßig vgl. BVerwG aaO . . . Anklagevorwurf entsprechende mittäterschaftliche Zurechnung Pflichtverletzungen insoweit Fall selbst handelnden Angeklagten Genehmigung Angeklagte erscheint gänzlich ausgeschlossen Anklageschrift noch Feststellungen Landgerichts tatsächliche Anhaltspunkte gemeinschaftliches Vorgehen Sinne § Abs. StGB hinweisen . neu Entscheidung berufene Tatgericht wird ggf. Prüfung Vorliegens gemeinschaftlichen Tatentschlusses Blick nehmen haben . Fall verletzten Angeklagten Bestellung gesetzlichen Vertreterin Abgabe Genehmigungserklärungen hingegen obliegende Pflicht . Gleiches gilt Angeklagten Entscheidungen vorbereitete . Voraussetzungen Bestellung Angeklagten gesetzlichen Vertreterin lagen . Grundstück Straße möglicherweise Mitberechtigte . oblegen hätte vgl. ; Böhringer hatte mehrfacher Aufforderung Angeklagten behauptete Rechtsstellung Weise belegt vgl. BVerwG aaO . 24 ; Eickmann/Böhringer Sachenrechtsbereinigung 23 . EL Art . § . aE . war allenfalls Gesellschafter unbekannten hälftigen Miteigentumsanteil Grundstücks haltenden BGBGesellschaft übrige Gesellschafter unbekannt waren S. . etwaige Namhaftmachung Gesellschafter war BGB-Gesellschaft Gesamthandsgemeinschaft Miteigentümerin keineswegs bekannt Sinne Art . § Abs. Satz vgl. Erbengemeinschaft Gesamthand : BVerwG aaO . . tatsächlichen Hintergrund scheidet Fall auch Strafbarkeit Angeklagten Angelegenheit bereits dere unbekannte Berechtigte bestellte gesetzliche Vertreterin . Zwar war oben dargestellten Maßstäben betreuungspflichtig Bezug Vermögen vertretenen Grundstückseigentümer . handelte jedoch pflichtwidrig Abstimmung Angeklagten Hinweis Zweifel Rechtsstellung möglichen Mitberechtigten . Vertreterbestellung hinwirkte . Art . § Abs. Satz EGBGB normierten Voraussetzungen lagen . Anders Angeklagten amtsleiterin Stellvertreterin traf Angeklagten Rechtsin len Tatkomplexes selbst Vermögensbetreuungspflicht . war Vertreterbestellung Veräußerungsgenehmigung untergeordneter Stellung tätig arbeitete Angeklagten lediglich bereitete treffenden Entscheidungen eigene Entscheidungskompetenz ; konnte förmliche Rechtswirkungen selbst auslösen . Schon war vermögensbetreuungspflichtig vgl. ; 12 . Aufl . . . so Fehlens besonderen persönlichen Merkmals § Abs. StGB nur Beteiligung Gehilfe etwaigen Taten Angeklagten Betracht käme vgl. Urteil 26 November ; vgl. MüKoStGB/Dierlamm 2 . Aufl . . . Fällen jedoch Fall kommt Grundlage Feststellungen Landgerichts auch Verwirklichung übrigen Merkmale objektiven Tatbestands Pflichtverletzung hervorgerufene Zufügung Vermögensnachteils Betracht . Nachteilszufügung ist Untreue Vermögensdelikt allein Vergleich Vermögens Betreute Pflichtverletzung Täters hätte Vermögen festzustellen Pflichtverletzung verfügt . ist Vorteil berücksichtigen pflichtwidrige Handlung erzielt worden ist . Vermögen gehört maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise messbar ist vgl. Urteile 27 . Februar ; 12 . Oktober . folgt Fällen tretenen Genehmigung Grundstücksveräußerung Gegenzug Verlust Grundstückseigentums Verkehrswert entsprechender Kaufpreisanspruch erwuchs Vermögensnachteil Weiteres vorlag . Generalbundesanwalt Antragsschrift Fälle zutreffend ausgeführt hat kann Untreuetatbestand vorausgesetzte Vermögensnachteil jedoch hier Veräußerungserlös vorgenommenen Abzug Kosten Tätigwerden gesetzlichen Vertreters liegen . Blick § Abs. StGB verlangten Ursächlichkeitszusammenhang Pflichtverletzung Nachteilsentstehung setzt jedoch pflichtwidrig erteilte Genehmigung Vermögensnachteil entstand vertieft wurde . Urteil ergibt Fälle lediglich Höhe Veräußerungserlös abgezogenen Beträge auch gesetzliche Vertretung angefallenen Kosten umfassen . Jedoch ist bislang festgestellt Kriterien Vergütung bestellten gesetzlichen Vertreter tatsächlich erfolgt ist hoch war Weise ggf. Veräußerungserlös abgezogen wurde vgl. auch Art . § Abs. Satz Abs. VwVfG . wird neu Entscheidung berufene Tatgericht aufzuklären haben . kam Fall Feststellungen Landgerichts Belastung Vertretenen Kosten Tätigwerden gesetzlichen Vertreters sodass hier Vermögensnachteil Sinne § Abs. StGB vorliegt insoweit Strafbarkeit Angeklagten ausscheidet . Fall hingegen erscheint jedenfalls objektiver Hinsicht Vorliegen Vermögensnachteils Sinne § Abs. StGB möglich . hier verlor Grundstückseigentümer gesetzlichen Vertreter Erben vorgenommene gung Grundbucheintragung Erwerbers Grundstückseigentum . genehmigten Grundstücksverkauf erwuchs aber unmittelbar Vermögensnachteil ausschließender Kaufpreisanspruch . Blick Vorstellungsbild Angeklagten bedingter Vorsatz auch Bezug Vermögensnachteil vorlag wird neu Entscheidung berufene Tatgericht prüfen haben . hiernach Tatkomplex verbleibenden Fälle hält Beweiswürdigung Landgerichts Angeklagten vorsätzlich handelten revisionsgerichtlicher Prüfung stand . ist lückenhaft . Landgericht hat Vorsatzprüfung bedeutsame Umstände festgestellt Würdigung einbezogen . Würdigung Angeklagten Vorsatz Bezug Merkmale objektiven Tatbestands handelten war Blick Feststellungen Landgerichts Verfahrensabläufen Vertreterbestellungen Genehmigungen insbesondere Bedeutung ggf. inwiefern jeweiligen Angeklagten Kenntnis Abläufen Antragstellung hatten Ermittlungen Grundstückseigentümern Erben defizitär Fall gänzlich unterblieben waren Fälle . Strafkammer hätte hier insbesondere Feststellungen treffen müssen Unterlagen Angeklagten Genehmigungsentscheidungen vorlagen . sollte vorgelegten Unterlagen hervorgegangen sein Angeklagte rechtlich gebotenen Ermittlungsbemühungen vgl. BVerwG aaO . . ; Sachenrechtsbereinigung 23 . EL Art . § . entfaltet hatte würde Vorstellungsbild Angeklagten sprechen habe Entscheidungen ordnungsgemäß tet . Auch wäre Beweiswürdigung einzubeziehen gewesen Angeklagten Vorlagen Angeklagten entsprechenden waltungsvorgang gleichsam blind unterschrieben hätten . würde bislang Rede stehende wahrheitswidrige Dokumentation tatsächlich vorgenommenen Ermittlungen Verwaltungsakten Vorsatz Angeklagten Hinblick Verletzung Pflichten sprechen . Fragen verhält angefochtene Urteil nötigen Klarheit . Landgericht hätte möglichen Vorsatzes Angeklagten Fall erkennbar Würdigung einbeziehen müssen Angeklagten festgestellt anderem Zusammenhang Beweiswürdigung ausgeführt hat jeweils mögliches Fehlverhalten Angeklagten sensibilisiert waren Rahmen Tätigwerdens Fall gebotenen Ermittlungen durchgeführt hatte S. f. unten . Rahmen Prüfung Gehilfen-)Vorsatzes Angeklagten hat Strafkammer versäumt Einlassung kritisch fragen sei ausgegangen eigene Ermittlungen Eigentümern Erben Grundstücke vornehmen müssen . Verpflichtung Behörde Vorliegen Voraussetzungen Vorschrift Art . § Abs. EGBGB prüfen Vertreterbestellung Genehmigung offensichtlich verbundenen erheblichen Eingriffs Rechtsposition Grundstückseigentümers versteht Richtigkeit Einlassung selbst . Strafkammer hätte ferner Beweiswürdigung Fälle miteinbeziehen müssen Angeklagte Falles Ermittlungsverfahren angegeben hatte habe auch Vertreterbestellung eigenen Ermittlungen vorgenommen Angaben bekannten Maklers vertraut Tage später habe fahren ganzen Vorgang Tisch haben wollen S. . Gesichtspunkt ist erörterungsbedürftig Angeklagte insoweit selbst angab auch sachfremden Erwägungen allein evident unzutreffenden Rechtsauffassung lungen durchgeführt haben ; ist auch Würdigung Einlassung Übrigen bedeutsam . Auch hätte Landgericht Fall erkennbar würdigen müssen Angeklagte Ermittlungsverfahren eingelassen hatte sei Fall mithin Jahr Tätigwerden Fall bewusst gewesen bisher geübte Ermittlungspraxis ausreichend gewesen sei S. . neu Entscheidung berufene Strafkammer wird andererseits Blick Umstand Angeklagte juristische Ausbildung durchlaufen hat jedoch auch Möglichkeit Überlegungen miteinbeziehen müssen Angeklagte gerötelten Grundbucheintragung tatsächlich ausging Aufenthalt Grundstückseigentümers sei unbekannt . 2 . Freisprüche Angeklagten Fällen Tatkomplexes halten Ergebnis revisionsgerichtlicher Prüfung stand . Zwar begegnet Rechtsansicht Landgerichts Bedenken insoweit hätten Angeklagten jeweils schon objektiven Tatbestand Untreue Betrugs verwirklicht ; jedoch hat Landgericht rechtsfehlerfrei Verwirklichung subjektiven Tatbestands ausgeschlossen . Landgericht angeführte Wertung Angeklagten hätten kritischer Überprüfung Verwaltungspraxis Ergebnis kommen dürfen Auszahlung Veräußerungserlöse Zinsen vertretbar rechtmäßig sei S. trägt Verneinung objektiven Tatbestands . Maßgeblich ist allein Pflicht Verzinsung Gunsten Berechtigten Art . § Abs. Satz § Abs. Var . VwVfG § Abs. Satz § bestand . Pflicht haben Anordnung entsprechender Auszahlungen zuständigen insoweit vermögensbetreuungspflichtigen Angeklagten objektiver Hinsicht verstoßen objektiv unrichtige Angaben gemacht . Jedoch fußt Landgericht hilfsweise angeführte Annahme Angeklagten hätten Fällen komplexes vorsätzlich gehandelt tragfähigen lückenlosen Beweiswürdigung . Landgericht hat Vorstellungsbild Angeklagten zwar ausdrücklich Voraussetzungen § StGB gemessen . hat jedoch Sache Voraussetzungen Tatbestandsirrtums dargestellt Ergebnis zutreffenden Erwägungen Vorliegen . Betrugsvorsatz ausgeschlossen . Rechtsfehlerfrei hat Landgericht Vorstellungsbild klagten festgestellt Auszahlungsentscheidungen schriftlichen Mitteilungen Anspruchsteller langjährig geübten Praxis folgend ausgingen Zinserträge Anwendung Hinterlegungsordnung Berechtigten auszuzahlen seien . Revisionsbegründung Staatsanwaltschaft hat Landgericht entlastenden Einlassungen Angeklagten Weiteres unwiderlegt hingenommen Entscheidung tatsächlich erst umfänglicher Würdigung Einbeziehung weiteren Beweiserkenntnisse zugrunde gelegt vgl. Erfordernis Urteile 21 . Dezember ; 10 . Dezember . ist Einlassung Angeklagten ausgegangen Rechtsamt ständige Übung gewesen sei selbst auch richtig erachtet habe Anwendung Hinterlegungsordnung Zinsen städtischen Konten verwahrte Verkaufserlöse Berechtigte auszuzahlen . Einlassung hat Landgericht Auswertung Fortbildungsunterlagen insbesondere Aussage Zeugen . . unwiderlegbar erachtet Rahmen Zeugenaussagen auch Hinweise Rechnungsprüfungsamts Stadt Jahren Würdigung miteinbezogen . stellt durchgreifenden Mangel Beweiswürdigung Landgericht ausdrücklich eingegangen ist Angeklagten Jahr selbst Pflicht Auskehr Zinserträgen ausgingen S. . Rückschlüsse weit Tatzeitraum richtig erkannten Rechtsauffassung Vorstellungsbild Zeitpunkt Tatbegehung liegen . festgestellten Vorstellungsbild Angeklagten handelt Irrtum Tatumstände Sinne § StGB . Landgericht festgestellte Fehlbewertung Angeklagten bezog Pflicht Verzinsung Auskehr aufgelaufener Zinsen Berechtigten bestand mithin Tatbestandsmerkmal Verletzung Vermögensbetreuungspflicht Untreue vorgelagert namentlich Merkmal Täuschung Betrug . normativen Tatbestandsmerkmalen genügt Kenntnis objektive Pflichtwidrigkeit Handelns begründenden Umstände Begründung Vorsatzes . Täter muss zusätzlich normative Tatbestandsmerkmal subsumierenden Sachverhaltselemente Unrechtsbegründung wesentlichen Bedeutungsgehalt erfasst haben vgl. MüKo-StGB/Joecks 2 . Aufl . § . . ; 12 . Aufl . § . f. ; KK-OWiG/Rengier 4 . Aufl . . . Gemessen handelte Fehlbewertung Angeklagten lediglich Vorsatz unberührt lassenden Tatbestandsirrtum : irrten Begriffsinhalt Tatbestandsmerkmals § § StGB rechtlichen Umstand Art . § Abs. Satz § Abs. . § Abs. Satz § Pflicht Auskehr aufgelaufenen Zinserträge bestand . Zwar kannten Angeklagten weiteren tatsächlichen Gegebenheiten namentlich Verwahrung Kaufpreiserlöse Berechtigten Auflaufen Zinserträgen Nichtauszahlung Zinsen . Jedoch erfassten Nichtauszahlung Vermögensbetreuungspflicht Sinne § StGB verstießen . Betruges erkannten Fehlvorstellung Unwahrheit Angaben Berechtigten . Einschätzung Landgerichts rechtliche Fehlbewertung Angeklagten jedenfalls Tatvorsatz entfallen lässt ist Rechts beanstanden . 3 . Landgericht hat gleichermaßen tragfähig begründet vorsätzliches Handeln Angeklagten Fällen hat feststellen können . hat auch hier Vorliegen Voraussetzungen Tatbestandsirrtums Sinne § StGB dargestellt anknüpfend Ergebnis zutreffend Vorsatz Angeklagten verneint . Feststellungen Landgerichts war Angeklagte Hinblick Erhebung Gebühren Verwaltungshandeln Stadt Anwendung Vertretungsvorschriften vermögensbetreuungspflichtig dargestellten rechtlichen Maßstäben vgl. oben . Vorliegens Voraussetzungen Gebührentatbestands Nr. . KommKVz entsprechenden Gebühren festsetzte verletzte Pflicht . Angeklagte handelte Feststellungen jedoch sätzlich . Landgericht hat Einlassung Angeklagten Hintergrund übrigen Beweiserkenntnisse gewürdigt Darstellung widerlegbar plausibel erachtet sei Ergebnis rechtsirrig ausgegangen Gebühr Nr. . KommKVz sei Vorwurf gemachten Fällen entstanden . selbst habe Gebührentatbestand Jahr Auffangregelung entworfen Verständnis Gebührenerhebung Fällen Tatkomplexes unterlassen . Landgericht hat Fehlvorstellung Angeklagten Vorsatz verneint betreffende pflicht verletzen Stadt Irrtum Angeklagten Nachteil zuzufügen . Bestehen henden Gebührenanspruchs Stadt stellt Fehlvorstellung sozialen Bedeutungsgehalt Tuns pflichtwidrige Nichterhebung angefallener Gebühren erkennen ließ . normative Tatbestandselemente betreffende Irrtum schließt Untreuevorsatz vgl. oben B.II.2.b . . Senat regt neuen Rechtsgang Prüfung Einstellung Verfahrens § . könnte sprechen Gewicht Umfang noch Rede stehenden strafrechtlich bedeutsamen Fehlverhaltens unteren Bereich liegen Taten lange zurückliegen insbesondere Angeklagten vorgeworfen wird selbst bereichert haben . König Feilcke