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NAMEN
28
.
Oktober
Strafsache
Raubes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
28
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richter
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
14
.
Dezember
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Raubes
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Bewährung
ausgesetzten
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Ungunsten
Angeklagten
eingelegte
Hauptverhandlung
beschränkte
Revision
Staatsanwaltschaft
wendet
Sachrüge
Strafzumessung
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Strafausspruch
kann
aufrecht
erhalten
bleiben
.
Zwar
ist
Strafzumessung
grundsätzlich
Aufgabe
Tatrichters
;
unterliegt
nur
begrenzten
revisionsgerichtlichen
Nachprüfung
.
Eingriff
Revisionsgerichts
ist
aber
dann
möglich
Strafzumessungserwägungen
fehlerhaft
sind
BGHSt
.
ist
hier
Fall
.
1
.
Begründung
Landgericht
erhebliche
Verminderung
Schuldfähigkeit
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
angenommen
Festsetzung
Strafe
§
Abs.
StGB
gemilderten
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
zugrunde
gelegt
hat
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
Angeklagten
getrunkenen
Alkohols
Voraussetzungen
§
StGB
bejaht
ausgeführt
festgestellte
Blutalkoholkonzentration
Promille
liege
nahe
Wert
Promille
Verminderung
Schuldfähigkeit
regelmäßig
anzunehmen
ist
sonstigen
Erkenntnisse
Hauptverhandlung
ergäben
anderes
Bild
.
wird
Annahme
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
jedoch
ausreichend
begründet
.
Auch
sonst
ist
Feststellungen
tragfähiger
Anhalt
erhebliche
Verminderung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
ersichtlich
vgl.
BGHSt
;
.
2
.
ist
Auffassung
Strafkammer
Verurteilung
2
.
März
sei
Strafzumessung
berücksichtigen
Begehung
hiesigen
Tat
noch
rechtskräftig
war
rechtsfehlerfrei
begründet
.
Auch
rechtskräftigen
Verurteilungen
kann
Warnfunktion
ausgehen
so
Strafzumessung
gegebenenfalls
strafschärfend
berücksichtigt
werden
können
vgl.
StGB
§
Abs.
Vorleben
;
Urteil
27
Juli
;
Praxis
Strafzumessung
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
gilt
insbesondere
Frage
Strafaussetzung
Bewährung
.
nachträglichen
Gesamtstrafbildung
Bezug
Vorverurteilungen
hat
Landgericht
entgegenstehenden
Zäsurwirkung
ersten
Vorverurteilung
zutreffend
abgesehen
.
Raum
Brause