NAMEN 28 . Oktober Strafsache Raubes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 28 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Richter Dr. Richter Dr. Richter Richter beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 14 . Dezember Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe Landgericht hat Angeklagten Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Ungunsten Angeklagten eingelegte Hauptverhandlung beschränkte Revision Staatsanwaltschaft wendet Sachrüge Strafzumessung . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg . Strafausspruch kann aufrecht erhalten bleiben . Zwar ist Strafzumessung grundsätzlich Aufgabe Tatrichters ; unterliegt nur begrenzten revisionsgerichtlichen Nachprüfung . Eingriff Revisionsgerichts ist aber dann möglich Strafzumessungserwägungen fehlerhaft sind BGHSt . ist hier Fall . 1 . Begründung Landgericht erhebliche Verminderung Schuldfähigkeit Steuerungsfähigkeit Angeklagten Tatzeit angenommen Festsetzung Strafe § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § Abs. StGB zugrunde gelegt hat hält rechtlicher Nachprüfung stand . Landgericht hat Angeklagten getrunkenen Alkohols Voraussetzungen § StGB bejaht ausgeführt festgestellte Blutalkoholkonzentration Promille liege nahe Wert Promille Verminderung Schuldfähigkeit regelmäßig anzunehmen ist sonstigen Erkenntnisse Hauptverhandlung ergäben anderes Bild . wird Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit jedoch ausreichend begründet . Auch sonst ist Feststellungen tragfähiger Anhalt erhebliche Verminderung Schuldfähigkeit Angeklagten ersichtlich vgl. BGHSt ; . 2 . ist Auffassung Strafkammer Verurteilung 2 . März sei Strafzumessung berücksichtigen Begehung hiesigen Tat noch rechtskräftig war rechtsfehlerfrei begründet . Auch rechtskräftigen Verurteilungen kann Warnfunktion ausgehen so Strafzumessung gegebenenfalls strafschärfend berücksichtigt werden können vgl. StGB § Abs. Vorleben ; Urteil 27 Juli ; Praxis Strafzumessung 4 . Aufl . Rdn . . . gilt insbesondere Frage Strafaussetzung Bewährung . nachträglichen Gesamtstrafbildung Bezug Vorverurteilungen hat Landgericht entgegenstehenden Zäsurwirkung ersten Vorverurteilung zutreffend abgesehen . Raum Brause