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119 lines
952 B

BESCHLUSS
23
Juli
Strafsache
Mordes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
9
.
Februar
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Modifizierung
früherer
Rechtsprechung
vgl.
NStZ
grundsätzlich
erwägenswerter
Härteausgleich
Wege
Vollstreckungslösung
lebenslangen
Freiheitsstrafe
vgl.
Abdruck
BGHSt
bestimmt
;
BGHSt
f.
Blick
erledigte
§
StGB
einbeziehungsfähige
spätere
Bestrafungen
Angeklagten
kam
Betracht
.
hätte
Unanwendbarkeit
§
StGB
begründenden
Zeitablauf
Rahmen
Einbeziehung
späterer
Strafen
überhaupt
zeitnäherer
Aburteilung
Hand
gelegen
gewichtig
vorbelasteten
Angeklagten
besondere
Schwere
Schuld
§
StGB
festzustellen
.
entgangene
Einbeziehung
§
StGB
kann
jedoch
Vollstreckungsverfahren
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
StGB
bedeutsam
werden
vgl.
auch
BVerfG
Kammer
29
.
Januar
.
Raum
Brause
Jäger