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114 lines
975 B

BESCHLUSS
4
.
August
Strafsache
1
.
2
.
besonders
schweren
Raubes
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
August
beschlossen
:
1
.
Angeklagten
wird
Kosten
einsetzung
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
Landgerichts
16
.
Januar
gewährt
.
2
.
Revisionen
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Allerdings
wird
Urteilsformel
Adhäsionsausspruch
folgt
klargestellt
:
Angeklagten
Gesamtschuldner
gerichtete
Leistungsantrag
Adhäsionsklägers
Schadensersatz
Schmerzensgeld
ist
Grunde
gerechtfertigt
;
Entscheidung
Höhe
Ansprüche
wird
abgesehen
.
Angeklagten
sind
Gesamtschuldner
verpflichtet
Adhäsionskläger
künftig
entstehenden
materiellen
immateriellen
Schäden
verübten
Straftat
30
November
ersetzen
Ansprüche
Sozialversicherungsträger
sonstige
Versicherer
übergegangen
sind
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Adhäsionskläger
Revisionen
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
König
Feilcke