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BESCHLUSS
20
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
Juli
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
7
.
Januar
§
Abs.
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
allgemeine
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
Schuldspruch
Strafausspruch
richtet
.
Urteil
hat
jedoch
Bestand
Landgericht
Prüfung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
unterlassen
hat
aufdrängte
.
Urteilsfeststellungen
konsumierte
Angeklagte
bereits
Verhaftung
Jahr
Kokain
.
Heimatland
abgeschoben
worden
war
gelang
eigenen
Angaben
dort
Drogen
abstinent
leben
.
Rückkehr
Trennung
Ehefrau
Jahr
begann
Angeklagte
erneut
erhebliche
Mengen
Kokain
konsumieren
;
insbesondere
fing
auch
Rauschgift
schlucken
besonders
intensive
Form
Konsums
darstellt
.
Erst
Einfluß
neuen
Lebensgefährtin
gelang
Art
Konsums
aufzugeben
Verbrauch
einzuschränken
.
Gleichwohl
konsumierte
Inhaftierung
Sache
regelmäßig
Kokain
.
Tat
Begehung
eigenen
Angaben
Kokaineinfluß
stand
beging
eigenen
Drogenkonsum
finanzieren
können
.
Feststellungen
Menge
Angeklagten
konsumierten
Rauschgifts
hat
Landgericht
allerdings
getroffen
.
Angeklagte
bereits
Suchtberatungsstelle
Caritasverbandes
gewandt
hatte
zweimal
Orientierungsgruppe
dreimal
Einzelgesprächen
teilgenommen
hatte
beabsichtigte
ambulanten
Drogenentwöhnungsbehandlung
unterziehen
.
Sachlage
hätte
Landgericht
Hilfe
Sachverständigen
prüfen
entscheiden
müssen
Taten
Hang
Angeklagten
übermäßigen
Konsum
berauschenden
Mitteln
zurückzuführen
sind
Gefahr
besteht
Hanges
erhebliche
rechtswidrige
Taten
begehen
wird
.
Vorliegen
rechtlichen
Voraussetzungen
darf
Anordnung
§
StGB
nur
unterbleiben
hinreichend
konkrete
Aussicht
Behandlungserfolg
besteht
vgl.
BVerfGE
.
hier
allerdings
getroffenen
Feststellungen
eher
fernliegt
.
Unterbringung
§
StGB
hat
auch
Vorrang
Sonderregelung
§
§
erst
Vollstreckungsverfahren
Platz
greifen
Erkenntnisverfahren
Einfluß
haben
können
StGB
Ablehnung
8)
.
Unterbringung
neuen
Tatrichter
steht
allein
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
§
Abs.
Satz
;
vgl.
BGHSt
.
Nichtanwendung
§
StGB
wurde
auch
ausdrückliche
Nachfrage
Revisionsangriff
ausgenommen
vgl.
BGHSt
.
Senat
schließt
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
niedrigere
Strafe
erkannt
hätte
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
Raum
Brause