BESCHLUSS 20 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 Juli beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 7 . Januar § Abs. zugehörigen Feststellungen aufgehoben Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten ist unbegründet Schuldspruch Strafausspruch richtet . Urteil hat jedoch Bestand Landgericht Prüfung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB unterlassen hat aufdrängte . Urteilsfeststellungen konsumierte Angeklagte bereits Verhaftung Jahr Kokain . Heimatland abgeschoben worden war gelang eigenen Angaben dort Drogen abstinent leben . Rückkehr Trennung Ehefrau Jahr begann Angeklagte erneut erhebliche Mengen Kokain konsumieren ; insbesondere fing auch Rauschgift schlucken besonders intensive Form Konsums darstellt . Erst Einfluß neuen Lebensgefährtin gelang Art Konsums aufzugeben Verbrauch einzuschränken . Gleichwohl konsumierte Inhaftierung Sache regelmäßig Kokain . Tat Begehung eigenen Angaben Kokaineinfluß stand beging eigenen Drogenkonsum finanzieren können . Feststellungen Menge Angeklagten konsumierten Rauschgifts hat Landgericht allerdings getroffen . Angeklagte bereits Suchtberatungsstelle Caritasverbandes gewandt hatte zweimal Orientierungsgruppe dreimal Einzelgesprächen teilgenommen hatte beabsichtigte ambulanten Drogenentwöhnungsbehandlung unterziehen . Sachlage hätte Landgericht Hilfe Sachverständigen prüfen entscheiden müssen Taten Hang Angeklagten übermäßigen Konsum berauschenden Mitteln zurückzuführen sind Gefahr besteht Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird . Vorliegen rechtlichen Voraussetzungen darf Anordnung § StGB nur unterbleiben hinreichend konkrete Aussicht Behandlungserfolg besteht vgl. BVerfGE . hier allerdings getroffenen Feststellungen eher fernliegt . Unterbringung § StGB hat auch Vorrang Sonderregelung § § erst Vollstreckungsverfahren Platz greifen Erkenntnisverfahren Einfluß haben können StGB Ablehnung 8) . Unterbringung neuen Tatrichter steht allein Angeklagte Revision eingelegt hat § Abs. Satz ; vgl. BGHSt . Nichtanwendung § StGB wurde auch ausdrückliche Nachfrage Revisionsangriff ausgenommen vgl. BGHSt . Senat schließt Landgericht Anordnung Unterbringung niedrigere Strafe erkannt hätte . Strafausspruch kann bestehen bleiben . Raum Brause