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BESCHLUSS
21
Juli
Strafsache
Betruges
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
Juli
beschlossen
:
1
.
Verfahren
wird
Antrag
Generalbundesanwalts
Fall
Anklage
II
.
4
.
Urteilsgründe
§
Abs.
eingestellt
.
2
.
übrigen
wird
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
19
.
Januar
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Verfahren
eingestellt
wird
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
übrigen
Kosten
Rechtsmittels
hat
Beschwerdeführer
tragen
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
11
.
Juni
Teileinstellungsantrags
ausgeführt
:
Anzahl
genannten
Betrugsfälle
steht
Widerspruch
Urteilsfeststellungen
Betrugsfälle
ausweisen
.
So
handelt
abgeurteilten
Anklagefällen
Taten
S.
zunächst
Urteil
angegeben
Taten
S.
.
Strafkammer
stellt
zwar
richtigerweise
Berücksichtigung
weiteren
Anklagefälle
Taten
Angeklagten
Tatmehrheit
stehen
S.
.
hat
jedoch
Anklagefall
S.
Einzelstrafe
festgesetzt
S.
nur
Grundlage
Einzelstrafen
heitsstrafe
gebildet
S.
.
Sachlage
bedarf
Erörterung
hier
Urteilsberichtigung
zulässig
wäre
vgl.
NStZ
gegebenenfalls
Einzelstrafe
Senat
festgesetzt
werden
könnte
vgl.
§
Abs.
Strafausspruch
.
schließt
Senat
.
stellt
Verfahren
Fall
Anklage
II
.
4
.
Urteilsgründe
§
Abs.
.
übrigen
ist
Revision
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
geringfügige
Teilerfolg
Revision
führt
Anwendung
§
Abs.
.
Raum
Brause