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1.1 KiB

BESCHLUSS
21
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
Januar
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Verfahrensrüge
Landgericht
habe
Vorschrift
§
Satz
verstoßen
Vermerk
Geschäftsstellenbeamtin
telefonisch
erteilte
Auskunft
Meldebehörde
Wohnsitz
Hauptbelastungszeugen
Bericht
Vorsitzenden
Richterin
Hauptverhandlung
eingeführt
habe
ist
bereits
unzulässig
Abs.
Satz
.
mitgeteilte
Vermerk
enthält
handschriftlichen
Inhalt
Vermerks
bestätigenden
Zusatz
so
auch
Bl
.
S.
§
Abs.
Nr.
lit
.
verlesbare
Auskunft
Meldebehörde
identischem
Inhalt
handelt
.
Sachlage
hätte
Revision
verhalten
müssen
Vorsitzende
Richterin
Verweis
inhaltliche
Übereinstimmung
Blatt
Akte
berichtet
hat
hätte
Fall
zulässiger
Einführung
Inhalts
Urkunde
Bericht
vgl.
Meyer-Goßner
52
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
relevante
Mitteilung
begnügen
dürfen
Melderegisterauskunft
Strengbeweisverfahren
Beweisaufnahme
eingeführt
worden
ist
S.
;
vgl.
Möglichkeit
§
Abs.
.
Brause
König