BESCHLUSS 21 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . Januar wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Verfahrensrüge Landgericht habe Vorschrift § Satz verstoßen Vermerk Geschäftsstellenbeamtin telefonisch erteilte Auskunft Meldebehörde Wohnsitz Hauptbelastungszeugen Bericht Vorsitzenden Richterin Hauptverhandlung eingeführt habe ist bereits unzulässig Abs. Satz . mitgeteilte Vermerk enthält handschriftlichen Inhalt Vermerks bestätigenden Zusatz so auch Bl . S. § Abs. Nr. lit . verlesbare Auskunft Meldebehörde identischem Inhalt handelt . Sachlage hätte Revision verhalten müssen Vorsitzende Richterin Verweis inhaltliche Übereinstimmung Blatt Akte berichtet hat hätte Fall zulässiger Einführung Inhalts Urkunde Bericht vgl. Meyer-Goßner 52 . Aufl . § Rdn . m.w . relevante Mitteilung begnügen dürfen Melderegisterauskunft Strengbeweisverfahren Beweisaufnahme eingeführt worden ist S. ; vgl. Möglichkeit § Abs. . Brause König