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5.1 KiB

BESCHLUSS
21
Juli
Strafsache
Totschlags
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
Januar
§
Abs.
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichtetes
Rechtsmittel
dringt
Antrag
Generalbundesanwalts
Sachrüge
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
tötete
Angeklagte
6
.
März
Wochen
bekannte
Tatopfer
Ersticken
.
einvernehmlichen
Geschlechtsverkehrs
führte
Gegenstand
Scheide
Bekannten
.
erlitt
schmerzhafte
Verletzungen
Genitalbereich
erheblichen
Blutung
führten
.
schrie
sprang
vorne
.
Angeklagte
wollte
verhindern
Schreiens
Nachbarn
aufmerksam
werden
drückte
Kopf
Bekannten
Hand
Boden
liegende
Decke
.
stützte
Unterarm
Rücken
legte
gesamten
Gewicht
.
Moment
war
Angeklagten
gleichgültig
Tod
Opfers
herbeiführen
würde
.
nahm
billigend
Kauf
S.
.
2
.
Generalbundesanwalt
hat
folgt
Stellung
genommen
:
ist
allgemein
bekannt
äußerst
gefährliche
Gewalthandlung
anzusehendes
Verschließen
Atemwege
grundsätzlich
Tode
führen
kann
.
Allerdings
ist
hierbei
Erheblichkeit
Zeitmoments
ebenso
allgemeinen
Bewusstsein
verankert
.
Dauer
Intensität
Erstickungsvorgangs
stellen
Hintergrund
Beurteilung
individuellen
Tötungsvorsatzes
geeignete
Rechtsprechung
anerkannte
Anknüpfungstatsachen
.
Vorliegend
lassen
Urteilsgründe
befürchten
gerichtliche
Überzeugungsbildung
unklaren
Tatsachengrundlage
beruht
Mindestdauer
Erstickungsvorgangs
dargelegt
wird
.
Strafkammer
verabsäumt
möglichst
genaue
Feststellungen
dahingehend
treffen
lange
intensiv
Angeklagte
Geschädigte
Verschließen
Atemwege
eingewirkt
hat
.
fehlen
wesentliche
Anknüpfungspunkte
Tätervorstellung
Lebensgefährlichkeit
Handlungsweise
.
Insoweit
kann
Ermangelung
Darstellung
Zeitverständnisses
Gerichts
auch
beurteilt
werden
Schwurgericht
längeren
Zeitraum‛
versteht
.
derart
allgemein
gehaltenen
Beschreibung
Erstickungsvorgangs
durfte
Landgericht
begnügen
vgl.
StGB
Vorsatz
bedingter
ungenaue
Darstellung
Ausführungen
Sachverständigengutachten
deckt
Schwurgerichtskammer
angeschlossen
hat
.
Sachverständigengutachten
ist
Tod
relativ
kurzer
Zeit
vielleicht
nur
Minuten‛
eingetreten
;
Blutverlustes
sei
Kompensationsfähigkeit
Herzens
schon
sehr
beansprucht
gewesen
so
dass
anzunehmen
sei
Tod
Ersticken
auch
eingetreten
sei
vgl.
S.
.
kann
Hintergrund
unpräzisen
Ausführungen
auch
Gesamtkontext
nachvollzogen
werden
Landgericht
Gutachten
folgend
Verschließen
Atemwege
mindestens
Minuten
ausgeht
Landgericht
abweichend
Sachverständigengutachten
längerer
gewertet
worden
ist
.
Vorstellungsbild
Angeklagten
Lebensgefährlichkeit
Handlungsweise
ist
insbesondere
auch
massiven
Geschädigten
möglichst
genau
festzustellen
Grundlage
beurteilen
können
hohe
Gefährlichkeit
Handelns
Bewusstsein
aufgenommen
hat
mehr
ernstlich
glimpflichen
Ausgang
vertraute
.
ist
auch
besorgen
Strafkammer
festgestellten
Tatmotiv
Vorsatzfrage
überbordende
Rolle
beigemessen
hat
.
Schwurgericht
festgestellte
Tatmotiv
Ruhe
haben
Nachbarn
Aufmerksamkeit
vgl.
S.
f.
weist
anders
Urteilsgründe
suggerieren
gerade
eindeutig
Tötungsvorsatz
.
weitere
Begründung
Tötungsvorsatzes
Angeklagten
mögliche
Eintritt
Todesfolge
aufdrängen
Verschließen
Atemwege
längeren
Zeitraum‛
Ausbleiben
Todes
nur
glücklicher
Zufall
erscheinen
kann
vgl.
S.
lässt
klare
Abgrenzung
lediglich
bewusst
fahrlässigen
Handeln
vermissen
ebenso
nachfolgende
unscharfe
Verneinung
Anhaltspunkten
Angeklagte
Gefahr
Tötung
erkannt
vertraut
haben
könnte
Tod
eintreten
werde‛
vgl.
S.
.
Rechtsfehler
wirkt
auch
Beweiswürdigung
Landgerichts
.
hält
sachlichrechtlichen
Prüfung
stand
Schluss
Schwurgerichts
Vorsatz
Angeklagten
kann
Fall
nachvollzogen
werden
.
tritt
Senat
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
beruht
subjektiven
Tatseite
insbesondere
Tötungsmotivs
ausreichenden
Tatsachengrundlage
vielmehr
weitestgehend
Vermutungen
vgl.
§
Überzeugungsbildung
.
Hinblick
untrennbaren
Zusammenhang
Vorsatzannahme
Frage
Todesursache
hebt
auch
insoweit
Antrag
Generalbundesanwalts
folgend
Feststellungen
insgesamt
.
3
.
zulässig
erhobenen
Verfahrensrügen
kommt
mehr
.
Urteil
gerichteten
Angriffe
bemerkt
Senat
weitere
Verfahren
:
neue
Tatgericht
wird
hier
besonders
schwierige
Aufklärung
Todesursache
umfassender
sachverständiger
Beratung
gegebenenfalls
auch
bislang
Sache
befasste
Sachverständige
versichern
müssen
.
Auch
Blick
Opfer
eindeutige
Zeichen
äußerer
Gewalt
noch
Abwehrverletzungen
aufwies
Faserspuren
Atmungssystem
aufgefunden
wurden
wird
prüfen
sein
Verteidigung
Vorlage
gutachtlicher
Äußerungen
herausgestellte
Möglichkeit
Betracht
kommt
Opfer
Erstickung
Verletzungen
Genitalbereich
verursachten
Luftembolie
verstorben
ist
.
Zusammenhang
wird
besonderer
Bedeutung
sein
nachträglich
angefertigte
histologische
Gutachten
stellenden
Anforderungen
entspricht
Befunden
Sektionsgutachtens
Einklang
steht
.
Rücksicht
bereits
lange
Dauer
Untersuchungshaft
wird
Aspekt
Beschleunigung
relativen
Komplexität
besonderer
Stellenwert
einzuräumen
sein
.
Brause
Raum
König