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100 lines
864 B

BESCHLUSS
13
.
Juni
Strafverfahren
Körperverletzung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Juni
beschlossen
:
Revision
Beschuldigten
Urteil
Landgerichts
24
.
Januar
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Zwar
ist
Zusammenhang
Angeklagten
bislang
begangenen
Diebstählen
Zeitpunkt
hier
abgeurteilten
Taten
akuten
Erkrankung
ersichtlich
.
außerordentlich
knappen
Ausführungen
angefochtenen
Urteils
vermag
Senat
aber
noch
entnehmen
Angeklagte
psychischen
Erkrankung
leidet
Schüben
auftretend
entsprechende
Behandlung
konkrete
Gefahr
Begehung
neuerlicher
ganz
unerheblicher
Körperverletzungsdelikte
bringt
.
ist
geboten
Angeklagten
alsbald
schen
Behandlung
psychiatrischen
Krankenhaus
zuzuführen
erlaubt
überschaubaren
Zeitraum
Bewährung
auszusetzen
.
RiBGH
Dr.
ist
Urlaub
Unterschrift
gehindert
.
Brause