BESCHLUSS 13 . Juni Strafverfahren Körperverletzung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Juni beschlossen : Revision Beschuldigten Urteil Landgerichts 24 . Januar wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Zwar ist Zusammenhang Angeklagten bislang begangenen Diebstählen Zeitpunkt hier abgeurteilten Taten akuten Erkrankung ersichtlich . außerordentlich knappen Ausführungen angefochtenen Urteils vermag Senat aber noch entnehmen Angeklagte psychischen Erkrankung leidet Schüben auftretend entsprechende Behandlung konkrete Gefahr Begehung neuerlicher ganz unerheblicher Körperverletzungsdelikte bringt . ist geboten Angeklagten alsbald schen Behandlung psychiatrischen Krankenhaus zuzuführen erlaubt überschaubaren Zeitraum Bewährung auszusetzen . RiBGH Dr. ist Urlaub Unterschrift gehindert . Brause