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NAMEN
22
Juli
Strafsache
Diebstahls
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Grund
Sitzung
22
Juli
teilgenommen
haben
:
Richter
Dr.
Vorsitzender
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richter
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
23
November
wird
verworfen
.
Staatskasse
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
Landgericht
hat
jetzt
27jährigen
frühester
Jugend
psychisch
kranken
süchtigen
Angeklagten
weite
Teile
bisherigen
Lebens
Heimen
psychiatrischen
Kliniken
untergebracht
war
Monaten
Gesamtfreiheitsstrafe
Strafaussetzung
Bewährung
verurteilt
.
Verurteilung
lagen
Vergehen
zugrunde
Angeklagte
Jahre
angefochtenen
Urteil
vollstreckter
Untersuchungshaft
Nachteil
Vollzugsbediensteten
begangen
hatte
versuchte
Körperverletzung
Beleidigung
Fälle
Bedrohung
ferner
Jahre
angefochtenen
Urteil
begangener
Diebstahl
Mopeds
.
Überprüfung
Strafaussetzung
beschränkte
Sachrüge
begründete
Revision
Staatsanwaltschaft
bleibt
Antrag
Generalbundesanwalts
erfolglos
.
Tatgericht
hat
Prognose
§
Abs.
StGB
zustehenden
weiten
Beurteilungsspielraum
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
Vorbelastungen
Angeklagten
wiederholter
Haftverbüßungen
gegebener
Fallbesonderheiten
überschritten
.
durfte
Gericht
obliegenden
Gesamtwürdigung
umfassenden
Geständnis
Angeklagten
Motivation
ausschlaggebende
Bedeutung
gefunden
werden
muss
beträchtlichen
Zeitablauf
Tatbegehung
sehen
.
Entscheidend
kommt
Steuerungsfähigkeit
möglicherweise
krankheitsbedingt
erheblich
verminderte
Angeklagte
umfassende
Betreuung
gestellt
worden
ist
nunmehr
regelmäßig
medikamentös
behandelt
wird
erheblichen
Stabilisierungsfaktor
ausmacht
.
Landgericht
hat
Risikofaktor
Behandlung
ungünstigen
ganz
unerheblichen
Alkoholmissbrauchssymptomatik
S.
beachtet
Eingriffsmöglichkeiten
Rahmen
Betreuung
vorauszusetzender
verantwortungsvoller
Wahrnehmung
fraglos
ausreichend
konkret
sind
Ergebnis
ebenso
negativ
ausschlaggebend
angesehen
Angeklagten
eingeräumte
Beteiligung
Diebstahl
zweier
Schnapsflaschen
.
Beurteilung
ist
zumal
geständigen
Angeklagten
Verurteilung
Fall
wiederholter
Straffälligkeit
nunmehr
sofort
konkret
drohenden
erneuten
Strafvollstreckung
unvertretbar
.
angefochtene
Urteil
lässt
relevanten
Lücken
erkennen
Eingreifen
Revisionsgerichts
veranlassen
müssten
.
psychiatrische
Sachverständige
konkret
Voraussetzungen
Strafaussetzung
ausgesprochen
hätte
ist
Urteil
Überprüfung
allein
erhobenen
Sachrüge
beschränkt
ist
entnehmen
.
Gericht
musste
Aussetzungsentscheidung
Rat
Sachverständigen
gemäß
§
Maßregel
§
StGB
gehört
wurde
Voraussetzungen
vorlagen
einholen
noch
etwa
gleichwohl
erfolgte
Einschätzung
ausdrücklich
referieren
.
Brause
Raum
König