NAMEN 22 Juli Strafsache Diebstahls 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Grund Sitzung 22 Juli teilgenommen haben : Richter Dr. Vorsitzender Richter Dr. Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Richter beisitzende Richter Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Verteidigerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil 23 November wird verworfen . Staatskasse hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe Landgericht hat jetzt 27jährigen frühester Jugend psychisch kranken süchtigen Angeklagten weite Teile bisherigen Lebens Heimen psychiatrischen Kliniken untergebracht war Monaten Gesamtfreiheitsstrafe Strafaussetzung Bewährung verurteilt . Verurteilung lagen Vergehen zugrunde Angeklagte Jahre angefochtenen Urteil vollstreckter Untersuchungshaft Nachteil Vollzugsbediensteten begangen hatte versuchte Körperverletzung Beleidigung Fälle Bedrohung ferner Jahre angefochtenen Urteil begangener Diebstahl Mopeds . Überprüfung Strafaussetzung beschränkte Sachrüge begründete Revision Staatsanwaltschaft bleibt Antrag Generalbundesanwalts erfolglos . Tatgericht hat Prognose § Abs. StGB zustehenden weiten Beurteilungsspielraum vgl. Fischer StGB . Aufl . Rdn . m.w . Vorbelastungen Angeklagten wiederholter Haftverbüßungen gegebener Fallbesonderheiten überschritten . durfte Gericht obliegenden Gesamtwürdigung umfassenden Geständnis Angeklagten Motivation ausschlaggebende Bedeutung gefunden werden muss beträchtlichen Zeitablauf Tatbegehung sehen . Entscheidend kommt Steuerungsfähigkeit möglicherweise krankheitsbedingt erheblich verminderte Angeklagte umfassende Betreuung gestellt worden ist nunmehr regelmäßig medikamentös behandelt wird erheblichen Stabilisierungsfaktor ausmacht . Landgericht hat Risikofaktor Behandlung ungünstigen ganz unerheblichen Alkoholmissbrauchssymptomatik S. beachtet Eingriffsmöglichkeiten Rahmen Betreuung vorauszusetzender verantwortungsvoller Wahrnehmung fraglos ausreichend konkret sind Ergebnis ebenso negativ ausschlaggebend angesehen Angeklagten eingeräumte Beteiligung Diebstahl zweier Schnapsflaschen . Beurteilung ist zumal geständigen Angeklagten Verurteilung Fall wiederholter Straffälligkeit nunmehr sofort konkret drohenden erneuten Strafvollstreckung unvertretbar . angefochtene Urteil lässt relevanten Lücken erkennen Eingreifen Revisionsgerichts veranlassen müssten . psychiatrische Sachverständige konkret Voraussetzungen Strafaussetzung ausgesprochen hätte ist Urteil Überprüfung allein erhobenen Sachrüge beschränkt ist entnehmen . Gericht musste Aussetzungsentscheidung Rat Sachverständigen gemäß § Maßregel § StGB gehört wurde Voraussetzungen vorlagen einholen noch etwa gleichwohl erfolgte Einschätzung ausdrücklich referieren . Brause Raum König