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3.6 KiB

BESCHLUSS
20
Juli
Strafsache
versuchter
schwerer
Brandstiftung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
Juli
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
29
.
Dezember
Abs.
Schuldspruch
geändert
tateinheitliche
Verurteilung
versuchter
Brandstiftung
Fall
entfällt
so
Angeklagte
versuchten
schweren
Brandstiftung
Brandstiftung
versuchten
Brandstiftung
schuldig
ist
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
Brandstiftung
Fällen
Fall
tateinheitlich
versuchter
schwerer
Brandstiftung
Brandstiftung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Angeklagten
rungsverwahrung
angeordnet
.
Revision
Angeklagten
führt
Sachrüge
Änderung
Schuldspruchs
Aufhebung
gesamten
Rechtsfolgenausspruchs
.
übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
ändern
.
2
.
Rechtsfolgenausspruch
hält
sachlichrechtlicher
Prüfung
stand
.
Landgericht
hat
psychiatrischen
Sachverständigen
folgend
Angeklagten
uneingeschränkt
schuldfähig
erachtet
.
hat
leichte
Debilität
Grenze
intellektuellen
Minderbegabung
festgestellt
befunden
Angeklagten
gezeigten
Verhaltensauffälligkeiten
psychische
Störung
Fehlentwicklung
Persönlichkeitsstörung
klinisch-psychiatrischen
Sinne
zurückzuführen
Hintergrund
sozialen
Fehlentwicklung
Berücksichtigung
Beeinträchtigung
intellektuellen
Leistungsfähigkeit
sehen
seien
.
liege
zwar
schädlicher
Gebrauch
Abhängigkeit
Alkohol
.
leichte
Intelligenzminderung
soziale
Fehlentwicklung
schädliche
Gebrauch
Alkohol
emotionale
Erregbarkeit
könnten
auch
Richtung
psychopathologischen
Voraussetzungen
addiert
werden
.
Vorliegen
erheblichen
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Zeit
unmittelbar
nacheinander
begangenen
Taten
sprächen
maximalen
Blutalkoholkonzentration
insbesondere
Blutentnahme
ärztlich
festgestellten
psychodiagnostischen
Kriterien
.
umfangreichen
Abhandlung
Gesichtspunkte
angefochtenen
Urteil
vermißt
Senat
Erörterung
Frage
Bedeutung
Deliktstypus
Brandstiftung
jeweilige
Tatmotiv
etwaige
Verminderung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
haben
.
hier
abgeurteilten
Taten
hat
Angeklagte
schon
zweimal
schwere
Brandstiftung
begangen
.
Weitere
abgeurteilte
Taten
Mißbrauchs
Notrufen
Bezug
angeblichen
Bränden
früher
festgestellte
ausgeurteilte
Brandlegungen
kommen
.
Fall
blieb
Angeklagte
zusammen
dreijährigen
Mädchen
seelenruhig
Brand
gesetzten
Wohnzimmertisch
sitzen
.
indiziert
Affinität
Angeklagten
Feuer
etwaige
Bedeutung
Frage
verminderter
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Erörterung
bedurfte
.
Senat
kann
ausschließen
Angeklagte
Begehung
hier
abgeurteilten
Taten
etwa
schuldunfähig
gewesen
wäre
muß
jedoch
gesamten
Rechtsfolgenausspruch
aufheben
.
3
.
neue
Tatrichter
wird
zunächst
entscheiden
haben
Angeklagte
Taten
Voraussetzungen
§
StGB
gehandelt
hat
Strafen
neu
bemessen
haben
.
weiteren
Entscheidung
Anordnung
Maßregel
weist
Senat
folgendes
:
Sollten
Merkmale
§
StGB
sicher
festgestellt
werden
kommt
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
Betracht
.
wird
allerdings
beachten
sein
etwa
festgestellte
Alkoholsucht
nur
besonders
engen
Voraussetzungen
Anordnung
Maßregel
führen
kann
BGHSt
m.w
.
.
gegebenen
Bedingungen
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
§
StGB
auch
Voraussetzungen
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
gegeben
erachtet
werden
gebührt
§
Abs.
StGB
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
regelmäßig
Vorzug
StGB
§
.
Raum