BESCHLUSS 20 Juli Strafsache versuchter schwerer Brandstiftung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 Juli beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 29 . Dezember Abs. Schuldspruch geändert tateinheitliche Verurteilung versuchter Brandstiftung Fall entfällt so Angeklagte versuchten schweren Brandstiftung Brandstiftung versuchten Brandstiftung schuldig ist Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten versuchter Brandstiftung Fällen Fall tateinheitlich versuchter schwerer Brandstiftung Brandstiftung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Angeklagten rungsverwahrung angeordnet . Revision Angeklagten führt Sachrüge Änderung Schuldspruchs Aufhebung gesamten Rechtsfolgenausspruchs . übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Schuldspruch ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts ändern . 2 . Rechtsfolgenausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung stand . Landgericht hat psychiatrischen Sachverständigen folgend Angeklagten uneingeschränkt schuldfähig erachtet . hat leichte Debilität Grenze intellektuellen Minderbegabung festgestellt befunden Angeklagten gezeigten Verhaltensauffälligkeiten psychische Störung Fehlentwicklung Persönlichkeitsstörung klinisch-psychiatrischen Sinne zurückzuführen Hintergrund sozialen Fehlentwicklung Berücksichtigung Beeinträchtigung intellektuellen Leistungsfähigkeit sehen seien . liege zwar schädlicher Gebrauch Abhängigkeit Alkohol . leichte Intelligenzminderung soziale Fehlentwicklung schädliche Gebrauch Alkohol emotionale Erregbarkeit könnten auch Richtung psychopathologischen Voraussetzungen addiert werden . Vorliegen erheblichen Verminderung Steuerungsfähigkeit Zeit unmittelbar nacheinander begangenen Taten sprächen maximalen Blutalkoholkonzentration ‰ insbesondere Blutentnahme ärztlich festgestellten psychodiagnostischen Kriterien . umfangreichen Abhandlung Gesichtspunkte angefochtenen Urteil vermißt Senat Erörterung Frage Bedeutung Deliktstypus Brandstiftung jeweilige Tatmotiv etwaige Verminderung Schuldfähigkeit Angeklagten haben . hier abgeurteilten Taten hat Angeklagte schon zweimal schwere Brandstiftung begangen . Weitere abgeurteilte Taten Mißbrauchs Notrufen Bezug angeblichen Bränden früher festgestellte ausgeurteilte Brandlegungen kommen . Fall blieb Angeklagte zusammen dreijährigen Mädchen seelenruhig Brand gesetzten Wohnzimmertisch sitzen . indiziert Affinität Angeklagten Feuer etwaige Bedeutung Frage verminderter Schuldfähigkeit Angeklagten Erörterung bedurfte . Senat kann ausschließen Angeklagte Begehung hier abgeurteilten Taten etwa schuldunfähig gewesen wäre muß jedoch gesamten Rechtsfolgenausspruch aufheben . 3 . neue Tatrichter wird zunächst entscheiden haben Angeklagte Taten Voraussetzungen § StGB gehandelt hat Strafen neu bemessen haben . weiteren Entscheidung Anordnung Maßregel weist Senat folgendes : Sollten Merkmale § StGB sicher festgestellt werden kommt Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB Betracht . wird allerdings beachten sein etwa festgestellte Alkoholsucht nur besonders engen Voraussetzungen Anordnung Maßregel führen kann BGHSt m.w . . gegebenen Bedingungen Unterbringung Sicherungsverwahrung § StGB auch Voraussetzungen Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB gegeben erachtet werden gebührt § Abs. StGB Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus regelmäßig Vorzug StGB § . Raum