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5.9 KiB

BESCHLUSS
22
.
Juni
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Juni
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
23
November
gemäß
Abs.
aufgehoben
zugehörigen
Feststellungen
Angeklagte
Fällen
II.1
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
gesamten
Strafausspruch
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Einzelfreiheitsstrafen
Fällen
II.1
je
Jahre
Übrigen
je
Jahr
Gunsten
Adhäsionsklägerinnen
S.
Schmerzensgeldzahlungen
erkannt
.
Revision
Angeklagten
erzielt
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Fälle
II.1
Urteilsgründe
bezogenen
Verfahrensrügen
sind
unerheblich
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Senat
bemerkt
ebenfalls
erfolglos
bleibenden
Verfahrensrüge
Vorschrift
§
Abs.
Satz
sei
verletzt
ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Folgende
:
Rüge
liegt
Grunde
:
zweiten
Hauptverhandlungstag
13
.
Oktober
verlas
Vorsitzende
Jugendkammer
ärztliches
Attest
Zeugin
bescheinigte
schwerwiegenden
Erkrankung
Gericht
erscheinen
können
.
traf
Vorsitzende
folgende
Verfügung
:
Weitere
Termine
Fortsetzung
mündlichen
Verhandlung
werden
bestimmt
:
Montag
Uhr
Freitag
Uhr
Dienstag
23.11.2010
Uhr
Zeugin
ist
erneut
laden
Uhr
.
1
November
wurde
Zeit
Uhr
Uhr
Hauptverhandlung
fortgesetzt
.
wurde
Angeklagten
betreffende
Auszug
Bundeszentralregister
verlesen
Eintrag
enthielt
.
Verfahrensgestaltung
hat
dritten
Tag
Hauptverhandlung
Sachverhandlung
stattgefunden
.
liegt
Verhandlung
Fortgang
Urteilsfindung
führenden
Sachverhaltsaufklärung
betrifft
Urteil
11
Juli
Sachverhandlung
;
vgl.
auch
Beschluss
7
.
April
.
ist
hier
Fall
.
Landgericht
hat
Beweisstoff
Rechtsfolgenausspruch
relevanten
Umstand
erweitert
Angeklagte
vorbestraft
ist
vgl.
Urteil
3
.
August
.
Vorsitzenden
13
.
Oktober
vorgenommenen
Qualifizierung
1
November
vorgesehenen
Hauptverhandlung
Schiebetermin
folgt
Gegenteiliges
.
Bewertung
war
Inhalt
Hauptverhandlung
1
November
offen
geblieben
ist
nur
vorläufiger
Natur
konnte
Blick
erfolgte
Sachverhandlung
Bedeutung
erlangen
anders
3
.
Strafsenats
7
.
April
zugrunde
liegende
Sachverhalt
.
2
.
Schuldspruch
hat
Fälle
II.1
Urteilsgründe
Bestand
.
Landgericht
hat
Aussage
31
.
Mai
geborenen
Nebenklägerin
.
Tochter
Ehefrau
Taten
bestreitenden
Angeklagten
überzeugt
Angeklagte
26
.
August
30
.
Mai
viermal
vaginalen
Geschlechtsverkehr
ausgeführt
hat
.
Jugendschutzkammer
hat
Bekundungen
Nebenklägerin
Hauptverhandlung
Angeklagte
habe
Jahr
vielfältig
missbraucht
glaubhaft
bewertet
Begründung
Hauptverhandlung
erstattetes
Gutachten
Sachverständigen
abgestellt
.
habe
nachvollziehbar
ausgeführt
Geschädigte
durchschnittlich
intellektuell
befähigt
ist
uneingeschränkte
Aussagefähigkeit
besitzt
.
Sachverständige
hat
dargelegt
Aussagequalität
sehr
oberflächlich
sei
Angaben
.
Tathandlungen
18
.
jahr
allein
dürftig
seien
allein
Glaubwürdigkeit
geschlossen
werden
könne
.
blieben
Widersprüche
bestehen
beeinträchtigten
Glaubwürdigkeit
Aussage
Ganzen
so
B.
Geschlechtsverkehr
Menstruation
.
Widersprüche
Ungereimtheiten
seien
Art
Aggravation
erklären
.
bedeute
bewusste
Falschaussage
handele
übertriebene
Betonen
grundsätzlich
stattgefundenen
Ereignisses
glaubhafter
machen
.
Widersprüche
Menstruation
Analverkehr
Dachgeschosswohnung
stattgefunden
habe
seien
jedoch
restlos
aufklärbar
.
seien
Realkennzeichen
gefunden
werden
könnten
angeklagten
Zeitraum
spezifizieren
auch
18
.
Lebensjahr
möglich
.
Sachverständige
hat
schließlich
nachvollziehbar
festgestellt
Übereinstimmungen
Schilderungen
Schwestern
.
führten
angeklagten
handlungen
12
.
13
.
Lebensjahr
erlebnisbasiert
seien
somit
Nullhypothese
Betracht
komme
S.
.
Erwägungen
vermögen
richterliche
Überzeugung
Jahre
zurückliegender
sexueller
Handlungen
Angeklagten
begründen
belegen
höchstens
vagen
Verdacht
vgl.
Beschluss
12
.
Dezember
.
Landgericht
ist
Bewertung
Sachverständigen
gefolgt
Aussage
Nebenklägerin
Qualitätsmängel
enthalte
gänzlichen
Untauglichkeit
Angaben
führen
Nullhypothese
S.
.
Umstand
verbietet
sachlogisch
anderen
Fallkonstellationen
freilich
gebotene
vgl.
Brause
NStZ-RR
Heranziehung
belastender
Indizien
anderen
Handlungen
Angeklagten
.
konnte
vorliegend
gehen
Beweiswert
bewiesener
belastender
Umstände
anderen
Zusammenhängen
verstärken
.
vollständigen
Ausfalls
Bekundungen
Nebenklägerin
.
waren
belastende
Umstände
sexueller
Handlungen
Angeklagten
18
.
Geburtstag
gar
vorhanden
.
hat
Landgericht
Missbrauchshandlungen
Angeklagten
Lasten
Schwester
Nebenklägerin
fehlerfrei
festgestellt
.
Glaubhaftigkeit
Angaben
wird
Urteil
wiedergegebenen
Sachverständigengutachten
Begründung
angenommen
.
Landgericht
Angeklagten
gefertigte
1
.
Mai
Rechner
aufgefundene
Bilder
Geschlechtsverkehr
abstellt
glücklich
gesehen
habe
S.
vermag
auch
Umstand
gebotene
Prüfung
Glaubhaftigkeit
Aussage
Zeugin
vgl.
Brause
NStZ
belegen
.
Angeklagte
Ausübung
Geschlechtsverkehr
Zeugin
ersichtlich
Vollendung
18
.
Lebensjahr
S.
eingeräumt
hat
Zeitpunkt
Bildern
erkennenden
Handlungen
offen
geblieben
ist
besteht
auch
Hinblick
Aussage
Zeit
Hauptverhandlung
Jahre
alten
Zeugin
Beweissituation
Aussage
Aussage
abzuleitenden
gesteigerten
Darlegungserfordernissen
vgl.
Urteil
29
Juli
BGHSt
unerfüllt
geblieben
sind
.
3
.
Sache
bedarf
insoweit
neuer
Aufklärung
Bewertung
.
bisher
nur
abstrakt
dargestellten
Widersprüche
Ungereimtheiten
werden
näherer
Betrachtung
Entwicklung
sämtlicher
Aussagen
auch
Familienkreis
nötigen
vgl.
Urteil
25
.
Januar
.
4
.
Aufhebung
Schuldsprüche
führt
Aufhebung
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Senat
hat
auch
übrigen
ausgeurteilten
Freiheitsstrafen
je
Jahr
aufgehoben
neuen
Tatgericht
Gelegenheit
vollständig
neuen
notwendig
differenzierteren
Strafzumessung
geben
.
Adhäsionsentscheidungen
bleiben
unberührt
.
Raum
Brause
König