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772 lines
7.3 KiB

BESCHLUSS
19
.
Juni
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Juni
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
Dezember
§
Abs.
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
schuldig
gesprochen
Einbeziehung
Urteil
2
November
Unterhaltspflichtverletzung
Fällen
verhängten
Einzelfreiheitsstrafen
jeweils
Monaten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
angeordnet
Gesamtfreiheitsstrafe
Monate
vollstreckt
gelten
.
Vorwurf
weiterer
Fälle
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
hat
Angeklagten
freigesprochen
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
führt
Aufhebung
Urteils
verurteilt
worden
ist
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
besuchte
6
.
Juni
geborene
Nebenklägerin
Tochter
ersten
Ehe
Angeklagten
Wochenende
September
gemeinsam
rem
Bruder
Wohnung
.
Zeit
befand
zweite
Ehefrau
Angeklagten
.
Junge
Wohnzimmer
Computer
beschäftigt
war
legten
Angeklagte
Tochter
Elternschlafzimmer
Doppelbett
schlafen
.
bereits
eingeschlafen
war
schob
Angeklagte
Hand
Unterwäsche
berührte
Fingern
Scheidenbereich
.
wach
wurde
zog
Hand
schnell
.
Vorwurf
Nebenklägerin
Tatzeitraum
Juni
Februar
mindestens
weiteren
Fällen
jeweiligen
Wohnungen
Oberbekleidung
Brüsten
berührt
haben
mindestens
Fälle
erigierte
Glied
Angeklagten
Schenkeln
spürte
hat
Landgericht
Angeklagten
freigesprochen
Berücksichtigung
grundsätzlich
glaubhaft
erachteten
Angaben
Nebenklägerin
Hauptverhandlung
erforderliche
Konkretisierung
vornehmen
konnte
S.
.
hat
Jugendschutzkammer
Angeklagten
auch
weiteren
Vorwurf
freigesprochen
Tatzeitraum
Januar
Januar
anlässlich
spielerischen
Gerangels
bedecktes
Geschlechtsteil
Scheide
ebenfalls
bekleideten
Geschädigten
gerieben
haben
Hauptverhandlung
hinreichender
Sicherheit
überzeugen
konnte
Vorfall
so
stattgefunden
hat
.
Angeklagten
konnte
ausgeschlossen
werden
Nebenklägerin
Verhalten
Angeklagten
falsch
interpretiert
haben
kann
S.
.
Ergebnis
Prüfung
Glaubhaftigkeit
Angaben
Nebenklägerin
hat
Landgericht
Zweifel
Tathandlung
übrigen
sexuellen
Übergriffe
Angeklagten
Nachteil
Nebenklägerin
so
abspielten
Sachverhalt
festgestellt
S.
.
weicht
Beurteilung
aussagepsychologischen
Gutachterin
schriftlichen
Gutachten
Hinblick
Aussagematerial
Nebenklägerin
Rahmen
lung
S.
mehr
Ergebnis
gelangte
Bekundungen
sehr
hoher
Wahrscheinlichkeit
erlebnisfundiert
seien
.
Hauptverhandlung
habe
Qualität
Aussagematerials
reduziert
.
2
.
Beweiswürdigung
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
hat
Überzeugung
Täterschaft
Taten
bestreitenden
Angeklagten
alleine
Angaben
Nebenklägerin
gestützt
.
weist
zwar
besonderen
Beweiskonstellation
stellenden
Anforderungen
hin
vgl.
Beschlüsse
22
.
April
18
.
Juni
§
Beweiswürdigung
;
gleichwohl
genügen
Urteilsgründe
Anforderungen
.
machen
vielmehr
Revisionsgericht
nachvollziehbaren
Weise
deutlich
Jugendschutzkammer
Beeinflussung
Entscheidung
geeigneten
Umstände
Revisionsgericht
nachvollziehbaren
Weise
Überzeugungsbildung
einbezogen
hat
.
Zwar
ist
Tatgericht
gehalten
Sachverständigen
folgen
.
Kommt
aber
anderen
Ergebnis
so
muss
konkret
Ausführungen
Sachverständigen
auseinandersetzen
belegen
bessere
Fachwissen
verfügt
vgl.
Urteil
12
.
Juni
.
muss
insbesondere
auch
Stellungnahme
Gesichtspunkten
wiedergeben
abweichende
Auffassung
stützt
Urteil
20
.
Juni
NStZ
.
Urteil
wiedergegebenen
Ausführungen
Sachverständigen
wird
deutlich
Reduzierung
Qualität
Aussagematerials
Hauptverhandlung
ausgegangen
ist
mehr
Einschätzung
schriftlichen
Gutachten
festhalten
könne
S.
.
Mutmaßung
Sachverständigen
Aussageverhalten
Nebenklägerin
könne
großen
Zeitintervalls
polizeilicher
Vernehmung
Exploration
einerseits
Hauptverhandlung
andererseits
schwierigen
Lebensabschnitt
erklärbar
sein
Nebenklägerin
befinde
ändert
unaufgelösten
Widerspruch
zitierten
Wertung
Sachverständigen
Reduktion
Aussagematerials
gutachterlichen
Methoden
Vergessensprozesse
erklärt
werden
könne
.
Jugendschutzkammer
stellt
Würdigung
Sachverständigen
eigene
Beweiswürdigung
aber
Sachverständigen
festgestellten
Reduzierung
Aussagequalität
Nebenklägerin
Hauptverhandlung
auseinanderzusetzen
.
Jedenfalls
Fällen
Aussage
Tatopfers
einzige
Beweismittel
ist
hat
Tatgericht
besonders
sorgfältige
Beweiswürdigung
Berücksichtigung
aussagepsychologischen
Glaubwürdigkeitskriterien
vorzunehmen
Brause
NStZ
.
Landgericht
beruft
insoweit
anders
Sachverständige
Frage
Glaubwürdigkeit
Nebenklägerin
aussagepsychologischer
Instrumentarien
entscheiden
habe
Grundsatz
freien
Beweiswürdigung
§
.
Indes
hatte
Landgericht
aussagepsychologische
Glaubwürdigkeitskriterien
beachten
;
hat
verschiedenen
Bereichen
auch
selbst
angewendet
.
Prüfung
substantiell
Kriterien
folgen
hatte
Sachverständigen
musste
Einwänden
auseinandersetzen
.
Landgericht
stützt
Beweiswürdigung
sachliche
überschießende
Belastungstendenz
zeigende
Aussageverhalten
Geschädigten
Fehlen
Falschbelastungsmotiven
spontane
Offenbarung
Geschehens
zunächst
Freundinnen
Schilderung
sehr
origineller
Details
S.
.
Insoweit
werden
allerdings
nur
Details
genannt
gerade
Verurteilungsfall
betreffen
.
Überdies
bezieht
Details
Angeklagte
habe
anlässlich
sexuellen
Übergriffs
geäußert
Fuß
Bett
liegenden
kleinen
Halbschwester
habe
Genitalbereich
berührt
Vorfall
jedenfalls
nachvollziehbaren
Auffassung
Sachverständigen
Landgericht
insoweit
widerspricht
ausschließen
lässt
hier
Fehlinterpretation
Nebenklägerin
gekommen
ist
.
sind
Schilderungen
Nebenklägerin
Vorfall
verschiedenen
Stellen
Urteils
unterschiedlich
wiedergegeben
habe
dann
bemerkt
Vater
Penis
Genitalbereich
berührt
habe
S.
;
anlässlich
Vorfalls
Angeklagten
kleinen
Halbschwester
Ehebett
lag
habe
etwas
festes
Oberschenkel
gespürt
Penis
Angeklagten
interpretierte
S.
.
insoweit
Inkonstanz
Angaben
Nebenklägerin
vorlag
Urteil
hätte
auseinandersetzen
müssen
bleibt
unklar
.
Jugendschutzkammer
befasst
verschiedenen
Mängeln
Zeugenaussage
Probleme
zeitlichen
Einordnung
Taten
Widersprüche
Tatorts
erklärt
Rücksicht
Einschätzung
Sachverständigen
Ergebnis
Verschmelzungsprozessen
.
Nebenklägerin
abgegebene
inkonstante
Schilderung
Eindringens
Angeklagten
Finger
Scheide
führt
Jugendschutzkammer
Schwierigkeiten
Nebenklägerin
sexueller
Begrifflichkeiten
.
Indes
befasst
Urteil
Weise
Bekundung
Mutter
Nebenklägerin
habe
mitgeteilt
Angeklagte
habe
Ding
reingemacht
S.
.
Darstellung
Nebenklägerin
Mutter
wäre
kaum
mangelnden
Begrifflichkeiten
erklären
.
Beweiswürdigung
Jugendschutzkammer
ist
mithin
auch
insoweit
lückenhaft
.
Angeklagten
beschwert
bleibt
Beweiswürdigung
auch
Gesamtheit
widersprüchlich
kaum
erklärlich
ist
Landgericht
insgesamt
positiven
Beurteilung
Glaubhaftigkeit
Angaben
Nebenklägerin
weiteren
Tatvorwürfe
Mindestfeststellungen
gelangt
ist
insoweit
umfassenden
Freisprechung
entgegengestanden
hätten
.
3
.
angefochtene
Urteil
war
insgesamt
aufzuheben
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
.
Teilfreispruch
Bestand
hat
wird
neue
Tatgericht
allein
Überprüfung
einzigen
verbleibenden
Anklagevorwurfs
Wahrheitsgehalt
belastenden
Angaben
Nebenklägerin
Gesamtheit
überprüfen
haben
.
Aufhebung
umfasst
notwendigerweise
auch
Kompensationsentscheidung
Urteil
Begründung
gibt
.