BESCHLUSS 19 . Juni Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Juni beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . Dezember § Abs. Feststellungen aufgehoben Angeklagte verurteilt worden ist . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen schuldig gesprochen Einbeziehung Urteil 2 November Unterhaltspflichtverletzung Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen jeweils Monaten Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt angeordnet Gesamtfreiheitsstrafe Monate vollstreckt gelten . Vorwurf weiterer Fälle sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen hat Angeklagten freigesprochen . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten führt Aufhebung Urteils verurteilt worden ist . 1 . Feststellungen Landgerichts besuchte 6 . Juni geborene Nebenklägerin Tochter ersten Ehe Angeklagten Wochenende September gemeinsam rem Bruder Wohnung . Zeit befand zweite Ehefrau Angeklagten . Junge Wohnzimmer Computer beschäftigt war legten Angeklagte Tochter Elternschlafzimmer Doppelbett schlafen . bereits eingeschlafen war schob Angeklagte Hand Unterwäsche berührte Fingern Scheidenbereich . wach wurde zog Hand schnell . Vorwurf Nebenklägerin Tatzeitraum Juni Februar mindestens weiteren Fällen jeweiligen Wohnungen Oberbekleidung Brüsten berührt haben mindestens Fälle erigierte Glied Angeklagten Schenkeln spürte hat Landgericht Angeklagten freigesprochen Berücksichtigung grundsätzlich glaubhaft erachteten Angaben Nebenklägerin Hauptverhandlung erforderliche Konkretisierung vornehmen konnte S. . hat Jugendschutzkammer Angeklagten auch weiteren Vorwurf freigesprochen Tatzeitraum Januar Januar anlässlich spielerischen Gerangels bedecktes Geschlechtsteil Scheide ebenfalls bekleideten Geschädigten gerieben haben Hauptverhandlung hinreichender Sicherheit überzeugen konnte Vorfall so stattgefunden hat . Angeklagten konnte ausgeschlossen werden Nebenklägerin Verhalten Angeklagten falsch interpretiert haben kann S. . Ergebnis Prüfung Glaubhaftigkeit Angaben Nebenklägerin hat Landgericht Zweifel Tathandlung übrigen sexuellen Übergriffe Angeklagten Nachteil Nebenklägerin so abspielten Sachverhalt festgestellt S. . weicht Beurteilung aussagepsychologischen Gutachterin schriftlichen Gutachten Hinblick Aussagematerial Nebenklägerin Rahmen lung S. mehr Ergebnis gelangte Bekundungen sehr hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert seien . Hauptverhandlung habe Qualität Aussagematerials reduziert . 2 . Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand . Landgericht hat Überzeugung Täterschaft Taten bestreitenden Angeklagten alleine Angaben Nebenklägerin gestützt . weist zwar besonderen Beweiskonstellation stellenden Anforderungen hin vgl. Beschlüsse 22 . April 18 . Juni § Beweiswürdigung ; gleichwohl genügen Urteilsgründe Anforderungen . machen vielmehr Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise deutlich Jugendschutzkammer Beeinflussung Entscheidung geeigneten Umstände Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise Überzeugungsbildung einbezogen hat . Zwar ist Tatgericht gehalten Sachverständigen folgen . Kommt aber anderen Ergebnis so muss konkret Ausführungen Sachverständigen auseinandersetzen belegen bessere Fachwissen verfügt vgl. Urteil 12 . Juni . muss insbesondere auch Stellungnahme Gesichtspunkten wiedergeben abweichende Auffassung stützt Urteil 20 . Juni NStZ . Urteil wiedergegebenen Ausführungen Sachverständigen wird deutlich Reduzierung Qualität Aussagematerials Hauptverhandlung ausgegangen ist mehr Einschätzung schriftlichen Gutachten festhalten könne S. . Mutmaßung Sachverständigen Aussageverhalten Nebenklägerin könne großen Zeitintervalls polizeilicher Vernehmung Exploration einerseits Hauptverhandlung andererseits schwierigen Lebensabschnitt erklärbar sein Nebenklägerin befinde ändert unaufgelösten Widerspruch zitierten Wertung Sachverständigen Reduktion Aussagematerials gutachterlichen Methoden Vergessensprozesse erklärt werden könne . Jugendschutzkammer stellt Würdigung Sachverständigen eigene Beweiswürdigung aber Sachverständigen festgestellten Reduzierung Aussagequalität Nebenklägerin Hauptverhandlung auseinanderzusetzen . Jedenfalls Fällen Aussage Tatopfers einzige Beweismittel ist hat Tatgericht besonders sorgfältige Beweiswürdigung Berücksichtigung aussagepsychologischen Glaubwürdigkeitskriterien vorzunehmen Brause NStZ . Landgericht beruft insoweit anders Sachverständige Frage Glaubwürdigkeit Nebenklägerin aussagepsychologischer Instrumentarien entscheiden habe Grundsatz freien Beweiswürdigung § . Indes hatte Landgericht aussagepsychologische Glaubwürdigkeitskriterien beachten ; hat verschiedenen Bereichen auch selbst angewendet . Prüfung substantiell Kriterien folgen hatte Sachverständigen musste Einwänden auseinandersetzen . Landgericht stützt Beweiswürdigung sachliche überschießende Belastungstendenz zeigende Aussageverhalten Geschädigten Fehlen Falschbelastungsmotiven spontane Offenbarung Geschehens zunächst Freundinnen Schilderung sehr origineller Details S. . Insoweit werden allerdings nur Details genannt gerade Verurteilungsfall betreffen . Überdies bezieht Details Angeklagte habe anlässlich sexuellen Übergriffs geäußert Fuß Bett liegenden kleinen Halbschwester habe Genitalbereich berührt Vorfall jedenfalls nachvollziehbaren Auffassung Sachverständigen Landgericht insoweit widerspricht ausschließen lässt hier Fehlinterpretation Nebenklägerin gekommen ist . sind Schilderungen Nebenklägerin Vorfall verschiedenen Stellen Urteils unterschiedlich wiedergegeben habe dann bemerkt Vater Penis Genitalbereich berührt habe S. ; anlässlich Vorfalls Angeklagten kleinen Halbschwester Ehebett lag habe etwas festes Oberschenkel gespürt Penis Angeklagten interpretierte S. . insoweit Inkonstanz Angaben Nebenklägerin vorlag Urteil hätte auseinandersetzen müssen bleibt unklar . Jugendschutzkammer befasst verschiedenen Mängeln Zeugenaussage Probleme zeitlichen Einordnung Taten Widersprüche Tatorts erklärt Rücksicht Einschätzung Sachverständigen Ergebnis Verschmelzungsprozessen . Nebenklägerin abgegebene inkonstante Schilderung Eindringens Angeklagten Finger Scheide führt Jugendschutzkammer Schwierigkeiten Nebenklägerin sexueller Begrifflichkeiten . Indes befasst Urteil Weise Bekundung Mutter Nebenklägerin habe mitgeteilt Angeklagte habe ‚ Ding reingemacht S. . Darstellung Nebenklägerin Mutter wäre kaum mangelnden Begrifflichkeiten erklären . Beweiswürdigung Jugendschutzkammer ist mithin auch insoweit lückenhaft . Angeklagten beschwert bleibt Beweiswürdigung auch Gesamtheit widersprüchlich kaum erklärlich ist Landgericht insgesamt positiven Beurteilung Glaubhaftigkeit Angaben Nebenklägerin weiteren Tatvorwürfe Mindestfeststellungen gelangt ist insoweit umfassenden Freisprechung entgegengestanden hätten . 3 . angefochtene Urteil war insgesamt aufzuheben Angeklagte verurteilt worden ist . Teilfreispruch Bestand hat wird neue Tatgericht allein Überprüfung einzigen verbleibenden Anklagevorwurfs Wahrheitsgehalt belastenden Angaben Nebenklägerin Gesamtheit überprüfen haben . Aufhebung umfasst notwendigerweise auch Kompensationsentscheidung Urteil Begründung gibt .