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801 lines
6.8 KiB

NAMEN
6
.
Dezember
Strafsache
Vergewaltigung
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
6
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Dr.
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richter
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwältin
.
Nebenklägervertreterin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
5
November
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
freigesprochen
worden
ist
.
Insoweit
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Rechts
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Ehefrau
Strafaussetzung
Bewährung
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Hingegen
hat
Vorwurf
Sexualdelikte
Nachteil
Stieftochter
begangen
haben
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
Freispruchsfälle
gerichtete
Sachrüge
geführte
Revision
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
hat
Erfolg
.
1
.
zugelassene
Anklage
hat
Angeklagten
Last
gelegt
Stiefvater
13
.
Mai
geborenen
Nebenklägerin
reits
kurze
Zeit
Einzug
Wohnung
Angeklagten
Februar
folgende
sexuelle
Handlungen
begangen
haben
:
Faschingssonntag
22
.
Februar
habe
Angeklagte
Nebenklägerin
elterlichen
Bett
Schlafzimmer
aufgefordert
Penis
Mund
nehmen
auch
tat
.
Mutter
Nebenklägerin
habe
kurz
zuvor
Schlafzimmer
verlassen
Rückkehr
Fortsetzung
Tat
verhindert
Fall
.
Zeitraum
Jahren
13
.
Mai
12
.
Mai
sei
Angeklagte
mehrfach
Woche
insgesamt
mindestens
Fällen
Zimmer
Nebenklägerin
gegangen
habe
T-Shirt
angehoben
Brüsten
gestreichelt
Fälle
.
näher
bestimmbaren
Zeitpunkt
Jahr
sei
Angeklagte
nachts
nackt
Zimmer
Bett
liegenden
Nebenklägerin
gekommen
.
habe
Kopf
gewaltsam
Richtung
gedreht
versucht
Penis
Mund
stecken
Nebenklägerin
festes
Aufeinanderpressen
Lippen
verhindert
habe
.
habe
Angeklagte
Nachthemd
Unterhose
gegriffen
Finger
vaginal
eingeführt
.
Schließlich
habe
Nebenklägerin
linke
Seite
gedreht
Slip
unten
gezogen
versucht
Penis
anal
zuführen
.
Nebenklägerin
habe
Zusammendrücken
Gesäßhälften
jedoch
verhindert
Fall
.
Zeitraum
habe
Angeklagte
mindestens
zweimal
nachts
Nebenklägerin
Zimmer
aufgesucht
Nachthemd
hochgeschoben
Unterhose
gegriffen
Finger
vaginal
eingeführt
Fälle
.
2
.
Angeklagte
hat
Taten
auch
abgeurteilte
Vergewaltigung
Ehefrau
bestritten
.
geschilderte
Situation
Fasching
habe
gegeben
.
sei
auch
nachts
Zimmer
Nebenklägerin
gewesen
.
Landgericht
hat
Vorwurf
betreffend
22
.
Februar
festgestellt
Angeklagte
Ehefrau
Nebenklägerin
Faschingsumzug
anschließend
Gaststätte
war
.
Wohnung
zurückgekehrt
ging
Nebenklägerin
Zeit
Eltern
schlief
Angeklagten
Ehebett
Mutter
noch
Weile
Wohnzimmer
verblieb
.
Schlafzimmer
kam
stellte
Nebenklägerin
Decke
entblößten
Penis
Angeklagten
lag
schliefen
.
scheuchte
Tochter
Bett
.
Angeklagten
Abend
nächsten
Tag
Rede
stellte
erwiderte
wisse
.
weiteren
angeklagten
Taten
Nachteil
Nebenklägerin
Fälle
hat
Landgericht
Tathandlungen
betreffenden
Feststellungen
getroffen
.
3
.
sachverständig
beratene
Landgericht
hat
Angeklagten
angelasteten
sexuellen
Übergriffen
Nachteil
Stieftochter
überzeugen
vermocht
Nebenklägerin
geschilderten
Einzeltaten
Hintergrund
kognitiven
Kompetenzen
zentralen
Kern
hinreichend
detailliert
konstant
seien
Erlebnisbezug
positiv
belegen
können
S.
S.
.
Angaben
seien
hinreichend
qualitätsreich
Annahme
Falschaussage
auch
immer
gespeist
hinreichender
Sicherheit
zurückweisen
können
.
ließen
Rahmen
Analyse
Entstehungsgeschichte
bedeutsame
Fehlerquellen
Wirken
Prozesse
identifizieren
geeignet
seien
Zuverlässigkeit
Aussage
Nebenklägerin
bedeutsam
einzuschränken
S.
.
II
.
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
Beweiswürdigung
Landgerichts
§
hält
sachlich-rechtlicher
Prüfung
stand
.
Revisionsgericht
muss
zwar
grundsätzlich
hinnehmen
Tatgericht
Angeklagten
freispricht
Zweifel
Täterschaft
überwinden
vermag
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatgerichts
;
revisionsrechtliche
Prüfung
beschränkt
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
Beweiswürdigung
lückenhaft
widersprüchlich
unklar
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
Verurteilung
erforderliche
Gewissheit
übertriebene
Anforderungen
gestellt
worden
sind
.
.
;
vgl.
Urteil
6
November
§
Beweiswürdigung
.
angefochtene
Urteil
weist
Beurteilung
Glaubhaftigkeit
Angaben
Nebenklägerin
maßgebliche
Lücke
.
Landgericht
hat
Vorwurfs
betreffend
22
.
Februar
Fall
rechtsfehlerhaft
Überlegungen
eingestellt
Mutter
Nebenklägerin
Angaben
Wesentlichen
bestätigt
hat
.
hat
vielmehr
lediglich
verwiesen
Zeugin
sexuelle
Handlung
Angeklagten
Nebenklägerin
gesehen
hat
.
lässt
Strafkammer
Betracht
Zeugin
bekundet
hat
Schlafzimmer
gekommen
sei
Tochter
gesehen
habe
.
Angeklagte
habe
Bett
gelegen
geschlafen
habe
Decke
hochgehoben
gesehen
Unterhose
Angeklagten
heruntergezogen
gewesen
sei
.
Tochter
habe
Kopf
Penis
gelegen
S.
.
Umstand
Mutter
Nebenklägerin
Tochter
lediglich
entblößten
Penis
hat
liegen
sehen
gesehen
hat
Penis
Angeklagten
auch
Mund
hatte
S.
ist
geeignet
Zweifel
Glaubhaftigkeit
Aussage
Nebenklägerin
begründen
.
Landgericht
lässt
insoweit
unberücksichtigt
Nebenklägerin
Mutter
Verlassen
Schlafzimmers
aufgefordert
worden
war
durchaus
Meinung
gewesen
sein
könnte
Mutter
habe
Teil
Kerngeschehens
noch
mitbekommen
.
Übrigen
stellt
allein
Beobachtung
Mutter
lebensnaher
Betrachtung
schwerwiegendes
Indiz
zuvor
sexuellen
Übergriff
Nebenklägerin
gekommen
ist
.
Landgericht
Angaben
Nebenklägerin
Kerngeschehen
teilweise
unterschiedlicher
Schilderungen
Vorwurfs
mittlungsverfahren
Exploration
Sachverständigen
Hauptverhandlung
inkonstant
hinreichend
zuverlässig
angesehen
hat
S.
lässt
besorgen
Landgericht
verkannt
hat
Inkonstanz
Hinweis
mangelnde
Glaubhaftigkeit
insgesamt
begründet
.
Vielmehr
können
Gedächtnisunsicherheiten
hinreichende
Erklärung
festgestellte
Abweichungen
darstellen
vgl.
Urteil
30
Juli
BGHSt
.
gilt
umso
mehr
langen
Zeitraums
Tat
einzelnen
Befragungen
Tatzeit
7-jährigen
Nebenklägerin
.
Wertung
Landgerichts
ist
auch
grobe
Inkonstanz
anzusehen
Nebenklägerin
einerseits
polizeilichen
Vernehmung
Frage
Angeklagte
Kopf
Decke
gedrückt
habe
ausdrücklich
verneint
andererseits
Sachverständigen
Hauptverhandlung
bekundet
hat
Angeklagte
Kopf
Penis
gedrückt
habe
.
Gleiches
gilt
Aussage
Penis
Angeklagten
Mund
genommen
gelutscht
habe
polizeiliche
Vernehmung
Penis
lediglich
Mund
genommen
habe
Exploration
habe
lutschen
sollen
Hauptverhandlung
.
2
.
Rechtsfehler
führt
Aufhebung
Urteils
Angeklagte
freigesprochen
wurde
.
Frage
Glaubhaftigkeit
Aussage
Nebenklägerin
ist
insgesamt
fehlerhaften
Bewertung
betroffen
.
Senat
vermag
auszuschließen
Strafkammer
Fall
Straftat
Angeklagten
überzeugt
hätte
auch
anderen
-9-
Fällen
anderen
Ergebnis
gelangt
wäre
.
Sache
bedarf
naheliegend
Heranziehung
neuen
Sachverständigen
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
RiBGH
Prof.
Dr.
ist
Erkrankung
Unterschriftsleistung
gehindert
.