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1.7 KiB

BESCHLUSS
24
.
Mai
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
November
§
Abs.
Feststellungen
aufgehoben
.
Ausgenommen
sind
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
;
insoweit
wird
weitergehende
Revision
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Verletzung
sachlichen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Beschlusstenor
ersichtlichen
Erfolg
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragschrift
19
.
April
ausgeführt
:
allgemeinen
Sachrüge
gebotene
Nachprüfung
Urteils
weckt
nur
insoweit
durchgreifende
Rechtsbedenken
Tatvorsatz
Angeklagten
betrifft
.
weiter
erläuterte
Auffassung
Strafkammer
Feststellungen
subjektiven
ergäben
zwingend
objektiv
festgestellten
Sachverhalt’
S.
kann
Hinblick
Kenntnis
Angeklagten
Alter
Geschädigten
geteilt
werden
;
folgt
auch
Urteilszusammenhang
vgl.
Beschluss
29
.
Oktober
.
Angeklagte
Recht
Sache
auszusagen
Gebrauch
gemacht
hat
entband
Strafkammer
Verpflichtung
ausreichende
Feststellungen
auch
inneren
Tatseite
Urteil
darzulegen
.
stimmt
Senat
.
rechtsfehlerfrei
festgestellte
objektive
Tatbestand
wird
Rechtsfehler
berührt
.
Umfang
bleibt
Revision
erfolglos
.
Sollte
neue
Tatrichter
innere
Tatseite
§
StGB
feststellen
wird
alternativ
Strafbarkeit
Vorschriften
§
§
StGB
prüfen
sein
.
wird
gegebenenfalls
Strafmilderung
führen
müsste
erneut
Vorliegen
Voraussetzungen
alkoholbedingt
erheblich
verminderten
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
prüfen
haben
.
Jäger