BESCHLUSS 24 . Mai Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Mai beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 November § Abs. Feststellungen aufgehoben . Ausgenommen sind Feststellungen äußeren Tatgeschehen ; insoweit wird weitergehende Revision § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg . Generalbundesanwalt hat Antragschrift 19 . April ausgeführt : allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung Urteils weckt nur insoweit durchgreifende Rechtsbedenken Tatvorsatz Angeklagten betrifft . weiter erläuterte Auffassung Strafkammer Feststellungen subjektiven ergäben zwingend objektiv festgestellten Sachverhalt’ S. kann Hinblick Kenntnis Angeklagten Alter Geschädigten geteilt werden ; folgt auch Urteilszusammenhang vgl. Beschluss 29 . Oktober . Angeklagte Recht Sache auszusagen Gebrauch gemacht hat entband Strafkammer Verpflichtung ausreichende Feststellungen auch inneren Tatseite Urteil darzulegen . stimmt Senat . rechtsfehlerfrei festgestellte objektive Tatbestand wird Rechtsfehler berührt . Umfang bleibt Revision erfolglos . Sollte neue Tatrichter innere Tatseite § StGB feststellen wird alternativ Strafbarkeit Vorschriften § § StGB prüfen sein . wird gegebenenfalls Strafmilderung führen müsste erneut Vorliegen Voraussetzungen alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit Angeklagten prüfen haben . Jäger