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BESCHLUSS
22
Juli
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
Juli
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
20
.
Januar
Einstellung
Verfahrens
§
Abs.
StPO
Fall
Urteilsgründe
Fall
Anklageschrift
29
.
Januar
gemäß
§
Abs.
Ausspruch
Gesamtstrafe
aufgehoben
;
entfällt
.
Angeklagte
ist
Vergewaltigung
Tateinheit
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
übrigen
fallen
Kosten
Rechtsmittels
Beschwerdeführer
Last
.
Angeklagte
Beleidigung
Geldstrafe
Einzelstrafe
Tagessätzen
je
Euro
verurteilt
worden
ist
hat
Senat
Verfahren
Antrag
Generalbundesanwalts
gemäß
§
Abs.
eingestellt
Landgericht
Zäsurwirkung
Vergewaltigung
Tatzeit
:
Beleidigung
Tatzeit
:
ergangenen
Strafbefehls
19
.
Juni
übersehen
hat
.
Dementsprechend
war
Bildung
Gesamtstrafe
Jahren
Vergewaltigung
Tateinheit
Körperverletzung
festgesetzten
Strafe
Jahren
Monaten
Beleidigung
ausgesprochenen
Geldstrafe
rechtsfehlerhaft
.
verbleibende
Revision
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Strafausspruch
Vergewaltigung
Tateinheit
Körperverletzung
wird
oben
aufgezeigten
Rechtsfehler
berührt
kann
bestehenbleiben
.
Raum