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- BESCHLUSS
- 22
- Juli
- Strafsache
- Vergewaltigung
- u.a.
- 5
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- 22
- Juli
- beschlossen
- :
- 1
- .
- Revision
- Angeklagten
- wird
- Urteil
- Landgerichts
- 20
- .
- Januar
- Einstellung
- Verfahrens
- §
- Abs.
- StPO
- Fall
- Urteilsgründe
- Fall
- Anklageschrift
- 29
- .
- Januar
- gemäß
- §
- Abs.
- Ausspruch
- Gesamtstrafe
- aufgehoben
- ;
- entfällt
- .
- Angeklagte
- ist
- Vergewaltigung
- Tateinheit
- Körperverletzung
- Freiheitsstrafe
- Jahren
- Monaten
- verurteilt
- .
- 2
- .
- weitergehende
- Revision
- wird
- §
- Abs.
- unbegründet
- verworfen
- .
- 3
- .
- Umfang
- Einstellung
- fallen
- Kosten
- Verfahrens
- notwendigen
- Auslagen
- Angeklagten
- Staatskasse
- Last
- ;
- übrigen
- fallen
- Kosten
- Rechtsmittels
- Beschwerdeführer
- Last
- .
- Angeklagte
- Beleidigung
- Geldstrafe
- Einzelstrafe
- Tagessätzen
- je
- Euro
- verurteilt
- worden
- ist
- hat
- Senat
- Verfahren
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- gemäß
- §
- Abs.
- eingestellt
- Landgericht
- Zäsurwirkung
- Vergewaltigung
- Tatzeit
- :
- Beleidigung
- Tatzeit
- :
- ergangenen
- Strafbefehls
- 19
- .
- Juni
- übersehen
- hat
- .
- Dementsprechend
- war
- Bildung
- Gesamtstrafe
- Jahren
- Vergewaltigung
- Tateinheit
- Körperverletzung
- festgesetzten
- Strafe
- Jahren
- Monaten
- Beleidigung
- ausgesprochenen
- Geldstrafe
- rechtsfehlerhaft
- .
- verbleibende
- Revision
- ist
- unbegründet
- Sinne
- §
- Abs.
- .
- Strafausspruch
- Vergewaltigung
- Tateinheit
- Körperverletzung
- wird
- oben
- aufgezeigten
- Rechtsfehler
- berührt
- kann
- bestehenbleiben
- .
- Raum
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